Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-07-01
Letzte Aktualisierung 2018-12-23
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 344
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(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.

(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.

(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes:

1.

Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.

2.

Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt.

(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.

Artikel III

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 - auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

Artikel III

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2.

Artikel III

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.

§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf

1.

einen Ruhebezug nach § 24 oder

2.

einen Ruhebezug nach § 44a,

§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf

1.

einen Ruhebezug nach § 24 oder

2.

einen Ruhebezug nach § 44a,

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.

§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen,

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,

2.

als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6.

als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und

7.

als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher Stellvertreter,

8.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10.

als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und

11.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).

(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.

(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.

(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

(8) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.

(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.

§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen,

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,

2.

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6.

als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und

7.

als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher Stellvertreter,

8.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10.

als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und

11.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).

(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.

(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.

(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.

(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.

Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen,

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,

2.

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6.

als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und

7.

als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,

8.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10.

als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und

11.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).

(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.

(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.

(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.

(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.

§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.

(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.

(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

§ 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.

(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als

1.

nach Wien,

2.

in den Wohnort des Mitgliedes oder

3.

in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit

(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

(4a) Der Präsident des Nationalrates hat soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.

(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.

§ 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden.

(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.

(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.

(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.

(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt.

§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.

(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.

(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist

1.

bei den Mitgliedern des Bundesrates um den Betrag von 175 S und

2.

bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 350 S

(2) Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.

§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, anzuwenden.

§ 19a. (1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöhen sich

1.

der nach § 12 Abs. 2 für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 13% auf 18,49%,

2.

der nach § 12 Abs. 2 für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 16% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(2) Bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und des § 23g Abs. 3 ist für die Einrechnungen von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 abweichend von den genannten Bestimmungen ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 erhöhen sich

1.

der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,

2.

der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich

1.

der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,

2.

der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

§ 20. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln bestritten.

§ 21. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

§ 22. (1) Die in den Art. I und II dieses Bundesgesetzes geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren sind exekutionsfrei.

(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel I und II und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.

§ 23. (1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.

(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

Artikel IIIa

§ 23a. Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.

§ 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.

(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.

§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.

(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.

§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.

(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

§ 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

§ 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

§ 23f. Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beträgt 13% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 3O. November 1990 7%,

6.

für Zeiten ab 1. Dezember 1990 13%

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des

Europäischen Parlaments beträgt

```

1.

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,

```

```

2.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des

Europäischen Parlaments beträgt

```

1.

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,

```

```

2.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des

Europäischen Parlaments beträgt

```

1.

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,

```

```

2.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des

Europäischen Parlaments beträgt

```

1.

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,

```

```

2.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des

Europäischen Parlaments beträgt

```

1.

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ........ 13 %,

```

```

2.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ....................... 18,49%.

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%,

```

```

8.

für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ....................... 19,29%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%,

```

```

8.

für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ...................... 19,29%,

```

```

9.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 ...................... 22,79%.

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,
4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7%,
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 13%,
7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an 14,5%,
8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 19,29%,
9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%,
10.

für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

§ 23h. Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

§ 23i. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:

1.

auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;

2.

auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;

3.

auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

ABSCHNITT II

Artikel IIIb

Verzicht auf Pensionsversorgung

§ 23j. (1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt

1.

weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,

2.

noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion

(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.

(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.

ABSCHNITT II

Artikel IV

§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Artikel IV

§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

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