Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel VI oder VIa zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche bezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 26. (1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 26. (1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
§ 27a. An die Stelle des im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 740. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 742. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 743. |
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 684. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 690. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 696. |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 702. |
| im Juli oder August oder September 2005 | 708. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 714. |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 720. |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 726. |
| im Juli oder August oder September 2006 | 732. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 738. |
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 694. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 698. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 702. |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 706. |
| im Juli oder August oder September 2005 | 710. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 714. |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 718. |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 722. |
| im Juli oder August oder September 2006 | 726. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 730. |
| im Jänner oder Februar oder März 2007 | 734. |
| im April oder Mai oder Juni 2007 | 738. |
| im Juli oder August oder September 2007 | 742. |
im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 705. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 708. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 711. |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 714. |
| im Juli oder August oder September 2005 | 717. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 720. |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 723. |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 726. |
| im Juli oder August oder September 2006 | 729. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 732. |
| im Jänner oder Februar oder März 2007 | 735. |
| im April oder Mai oder Juni 2007 | 738. |
| im Juli oder August oder September 2007 | 741. |
im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 717. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 720. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 722. |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 724. |
| im Juli oder August oder September 2005 | 726. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 728. |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 730. |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 732. |
| im Juli oder August oder September 2006 | 734. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 736. |
| im Jänner oder Februar oder März 2007 | 738. |
| im April oder Mai oder Juni 2007 | 740. |
| im Juli oder August oder September 2007 | 742. |
im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 728. |
|---|---|
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 730. |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 732. |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 734. |
| im Juli oder August oder September 2005 | 736. |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 738. |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 740. |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 742. |
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 29. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1,
für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
§ 29. (1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbetag des Beamten' der Ausdruck ,Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.
§ 29. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten'' der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates'' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.
§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 29b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.
§ 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
dem eigenen Erwerbseinkommen,
einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
dem Witwen-(Witwer )Versorgungsbezug
(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer)Versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.
§ 29c. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 30. Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser Körperschaften angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.
§ 30a. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 32. Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 33. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 25 Abs. 2 lit. a oder § 44b Abs. 2 Z 1 berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel VI Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 41 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 35 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV oder VIa gestellt werden.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
ein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments,
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch vor dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.