Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-07-01
Letzte Aktualisierung 2018-12-23
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 344
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(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,

2.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.

§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.

§ 40. Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)

§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)

§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)

§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)

§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.

§ 43. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.

§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.

§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.

§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Artikel VIa

§ 44a. (1) Wird neben einem Ruhebezug nach Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen, so ist auf den Ruhebezug § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Anspruch besteht auf

a)

einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder

b)

einen anderen Ruhebezug, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder

c)

einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.

(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Artikel VIa

§ 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.

2.

An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.

Artikel VIa

§ 44a. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments,

2.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,

4.

den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,

5.

den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.

(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

2.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,

4.

den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,

5.

den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.

(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

2.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,

4.

den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,

5.

den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.

(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

2.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,

4.

den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,

5.

den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(4) § 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.

(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel IV oder

2.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,

4.

den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,

5.

den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.

(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(4) § 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.

(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und

2.

für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und

2.

für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

(3) Der Ruhebezug darf

1.

die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2.

48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und

2.

für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

(3) Der Ruhebezug darf

1.

die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2.

48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und

2.

für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

(3) Der Ruhebezug darf

1.

die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2.

48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.

§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und

2.

für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

(3) Der Ruhebezug darf

1.

die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

2.

48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.

(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.

§ 44d. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,

2.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden

§ 44e. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

§ 44e. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten” der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments” tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.

§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.

§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

Zum Ende des Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 3.

§ 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1.

dem eigenen Erwerbseinkommen,

2.

einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

3.

einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und

4.

dem Witwen-(Witwer )Versorgungsbezug

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

§ 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.

§ 44i. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 44k auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.

§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

§ 44j. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.

§ 44k. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 44k. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).

§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

§ 44l. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

§ 44l. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Artikel VIb

§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.

Artikel VIb

§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag erhöht sich für die Zeit

a)

vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 um 5,49%,

b)

vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.

Artikel VIb

§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.

Artikel VIb

§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes um 3,99% der Bemessungsgrundlage.

§ 44m. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes”.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes”.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

b)

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Artikel Vib

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich

a)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

b)

für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag

a)

erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,

b)

erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,

c)

beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,

2.

der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

3.

hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

4.

hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

5.

§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,

2.

der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

3.

hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

4.

hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

5.

§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.

(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:

1.

§ 31 zweiter Satz,

2.

§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und

3.

§ 44j zweiter Satz.

(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,

2.

der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

3.

hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

4.

hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

5.

§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.

(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:

1.

§ 31 zweiter Satz,

2.

§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und

3.

§ 44j zweiter Satz.

(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(10) Es treten in Kraft:

1.

§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,

2.

der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

3.

hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

4.

hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,

5.

§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.

(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:

1.

§ 31 zweiter Satz,

2.

§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und

3.

§ 44j zweiter Satz.

(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(10) Es treten in Kraft:

1.

§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 44m mit 1. Juni 1996.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

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