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Volksbegehrengesetz 1973

Geltender Text a fecha 2001-08-07

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Artikels 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetze geregelten Verfahren.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 jeweils im Amte sind.

(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 1)

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind.

(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

das Volksbegehren in Form eines Gesetzentwurfes,

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 2)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 2)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4.

die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2)

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar);

2.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4.

den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)

§ 4. (1) Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 3)

§ 4. (1) Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 3)

§ 4. (1) Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

§ 4. (1) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.

(2) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.

(2) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf die Eintragungsfrist nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 4)

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.

(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.

(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 4)

III. Eintragungsverfahren

§ 6. Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

Verfassungsbestimmung

III. Eintragungsverfahren

§ 6. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz haben.

III. Eintragungsverfahren

§ 6. Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.

§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen des § 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 5)

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen des § 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 8. (1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

§ 8. (1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

§ 8. (1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 3) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

§ 8. (1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb der vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist von einer Woche in den Entwurf des Gesetzes, dessen Erlassung begehrt wird, Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Entwurf des Gesetzes, das Gegenstand des Volksbegehrens ist, an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 7)

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungsfrist in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb der vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Frist von einer Woche in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungsfrist in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet werden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet werden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet werden.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 2), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

§ 11. (1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift (Familien- und Vorname) das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

§ 11. (1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,

2.

dessen Geburtsdatum sowie

3.

dessen eigenhändige Unterschrift.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

§ 12. Ungültig sind Eintragungen, die

1.

von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,

2.

nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,

3.

nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,

4.

von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 2 und 4 und der §§ 67, 68 und 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.

§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66, 72 und 74 NRWO.

IV. Ermittlungsverfahren

§ 14. (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

IV. Ermittlungsverfahren

§ 14. (1) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 11)

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. 1 Z 11)

§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest.

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden.

§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 11 a)

§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

§ 17. Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

V. Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Hauptwahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1958 sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

V. Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 19. Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

§ 19. Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

§ 19. (1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.

§ 20.

(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1977 (Art. I Z 4))

§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 12)

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 12)

(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

§ 22. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 lautet lit. A: „A. Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, in der Fassung BGBl. Nr. 355/1989, wird die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt: (Folgt der Text des Volksbegehrens).".“)

Anlage 1

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat.".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."4. Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 13 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."

4. Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 13 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk"

5. Die Novellierungsanweisung des Artikel III, Z 5 der Novelle BGBl. Nr. 505/1994 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „5. In der Anlage 2 wird im. ersten Satz der Bestätigung der. Gemeinde die Wortfolge „einen ordentlichen Wohnsitz" durch die Wortfolge „den Hauptwohnsitz" ersetzt.“)

Anlage 2

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisungen des Artikel II, Z 14 und Z 15 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „14: In der Anlage 3 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Land: „Bezirk" 15. In der Anlage 3 lautet der zweite Satz: „Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG die Regelung der den Gegenstand des obigen Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz.".“)

Anlage 3

Artikel II

(Anm.: Zu § 13)

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Art. I Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.