ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-06-10
Letzte Aktualisierung 2024-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
Änderungshistorie JSON API

Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generalsekretär über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generalsekretär befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerden, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OPEC vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und der OEL über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OEL vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und der OPEC über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OPEC vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 30

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz der OEL gehörig bevollmächtigten Generalsekretär in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das “Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder” vom 24. Juni 1965 außer Kraft.

(3) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OEL aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OEL in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung,

den 18. Februar 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Artikel 30

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz der OPEC gehörig bevollmächtigten Generalsekretär in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder“ vom 24. Juni 1965 außer Kraft.

(3) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OPEC aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OPEC in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung, den 18. Februar 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1.

Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2.

Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3.

Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4.

Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5.

Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6.

Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

3.

Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 73 Euro pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 2.900 Euro gewährt.

3.

Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz

der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1.

die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;

2.

im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;

3.

in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;

4.

Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden;

5.

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten der OEL und Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfeorganen der OEl arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und den vorgenannten Personen, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der OEL erhalten hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der OEL in österreichischer Währung abgezogen wird.

Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz

der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1.

die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;

2.

im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;

3.

in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;

4.

Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld ziehen werden;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2010)

Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1.

die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;

2.

im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;

3.

in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;

4.

Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld ziehen werden;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2010)

Sollte die OPEC diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

ORGANIZATION

OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES

OBERE DONAUSTRASSE 93

1020 VIENNA II. AUSTRIA

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder (im folgenden „OPEC“ genannt) und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen“ genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird:

I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:

„Alle vier Jahre einen Kraftwagen“.

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:

1.

Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

2.

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.

III. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.

Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)

Deputy Secretary General

Acting for the Secretary General

Seiner Exellenz

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 8. Feber 1985 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Fadhil J. Al-Chalabi

Stellvertretender Generalsekretär

der Organisation erdölexportierender

Länder

Wien

ORGANIZATION

OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES

OBERE DONAUSTRASSE 93

1020 VIENNA II. AUSTRIA

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder (im folgenden „OPEC“ genannt) und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen“ genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird:

I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:

„Alle vier Jahre einen Kraftwagen“.

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:

1.

Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

2.

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.

III. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.

Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)

Deputy Secretary General

Acting for the Secretary General

Seiner Exellenz

Leopold G r a t z

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

W i e n

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 8. Feber 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Fadhil J. A l – C h a l a b i

Stellvertretender Generalsekretär

der Organisation erdölexportierender

Länder

W i e n

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.