Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-11
Letzte Aktualisierung 2007-05-24
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
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(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z 1 errichtet oder gemäß Abs. 4 Z 3 verlegt, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in der das Zollamt seinen Sitz hat, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Warenverkehrs und Warenumschlages sowie des Personalstandes und des Dienstbetriebes durch Verordnung Zweigstellen von Zollämtern errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben der Zweigstellen zu enthalten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter, einschließlich der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse, ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Zollämtern obliegt unbeschadet der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse

1.

die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

2.

die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen Vorschriften, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden oder der Zollwache übertragen ist,

3.

die Handhabung der Monopolvorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Monopolgegenständen, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden übertragen ist.

(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern. Das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt, für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt oder Austrittszollamt, selbst wenn es nicht an der Zollgrenze gelegen ist. Überdies obliegt den Zollämtern die Erhebung der Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist.

(3) Die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind Hauptzollämter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung

1.

Zollämter errichten, wenn dies wegen des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den internationalen Fernverkehr notwendig ist; diese sind als vorgeschobene Zollämter zu errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen die österreichische Zollabfertigung auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen ist,

2.

Zollämter auf Dauer oder vorübergehend schließen oder mit anderen Zollämtern zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsersparnis geboten ist; bei dauernder Schließung eines Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt zu bestimmen, welches die bis zur Schließung angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen Zollamtes zu Ende zu führen hat,

3.

Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde – auf Grund völkerrechtlicher Verträge auch auf ausländisches Zollgebiet – verlegen und ihre Bezeichnung entsprechend ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse oder wegen der Unterbringung des Amtes erforderlich ist.

(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z 1 errichtet oder gemäß Abs. 4 Z 3 verlegt, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in der das Zollamt seinen Sitz hat, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Warenverkehrs und Warenumschlages sowie des Personalstandes und des Dienstbetriebes durch Verordnung Zweigstellen von Zollämtern errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben der Zweigstellen zu enthalten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter, einschließlich der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse, ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Zollämter

§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern;

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages.

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern;

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages.

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern;

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages.

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern;

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages.

5.

die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern,

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

5.

die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern,

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

(Anm.: Z 5 tritt mit 31.12.2006 außer Kraft)

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

1.

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),

2.

die Erhebung der Verbrauchsteuern,

3.

die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

4.

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

5.

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.

Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

§ 14a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.

(2) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,

1.

alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,

2.

im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol – Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und

3.

Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.

Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Z 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.

(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt

1.

im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder

2.

wenn der Wert der Waren 50 000 S nicht übersteigt, oder

3.

nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.

(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.

Abkürzung

AVOG

§ 14a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.

(2) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,

1.

alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,

2.

im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol – Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und

3.

Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.

Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Z 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.

(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt

1.

im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder

2.

wenn der Wert der Waren 50 000 S nicht übersteigt, oder

3.

nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.

(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.

(6) Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.

Abkürzung

AVOG

§ 14a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.

(2) Den Zollämtern erster Klasse obliegt

1.

alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,

2.

im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,

3.

Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer und soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen und

4.

Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.

(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt

1.

im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder

2.

wenn der Wert der Waren 4 000 Euro nicht übersteigt, oder

3.

nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.

(3a) Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.

(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.

(6) Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

§ 14b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

1.

die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,

2.

Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,

3.

Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,

4.

Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,

5.

Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,

sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur Vorschreibung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern, wenn dies auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen.

(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.

Abkürzung

AVOG

§ 14b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

1.

die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,

2.

Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,

3.

Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,

4.

Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,

5.

Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,

sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern, wenn dies auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen.

(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.

Abkürzung

AVOG

§ 14b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

1.

die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,

2.

Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,

3.

Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,

4.

Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,

5.

Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,

sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.

(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.

Abkürzung

AVOG

§ 14b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

1.

die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,

2.

Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,

3.

Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,

4.

Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,

5.

Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,

sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.

(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.

Abkürzung

AVOG

Finanzstrafbehörden

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

Abkürzung

AVOG

Finanzstrafbehörden

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

Abkürzung

AVOG

Finanzstrafbehörden

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

Abkürzung

AVOG

Abgaben, Abgabenvorschriften, Erhebung

§ 16. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Abkürzung

AVOG

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

AVOG

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

1.

OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

2.

GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

3.

Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

4.

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,

5.

Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

6.

Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.

Abkürzung

AVOG

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

1.

OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

2.

UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,

3.

Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2006,

4.

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,

5.

Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

6.

Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt.

(2) Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

(3) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.

Abkürzung

AVOG

§ 17b. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) (Anm. : richtig: (7)) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17b. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) (Anm. : richtig: (7)) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17b. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) (Anm. : richtig: (7)) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

(10) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 17b. (1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) (Anm. : richtig: (7)) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

(10) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind.

§ 14 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(12) § 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.

Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AVOG

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

AVOG

Anlage 1 zum AVOG

FINANZÄMTER

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

1.

in der Stadt Wien:

a)

für die Gemeindebezirke

I,

II und XX,

III und XI,

IV, V und X,

VI, VII und XV,

VIII, XVI und XVII,

IX, XVIII und XIX,

XII, XIII, XIV und XXIII,

XXI und XXII;

b)

für den politischen Bezirk Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich;

2.

im Land Niederösterreich:

in Amstetten für das Gebiet der Stadt Waidhofen a. d. Ybbs und

den politischen Bezirk Amstetten,

in Baden für den politischen Bezirk Baden,

in Bruck a. d. Leitha für den politischen Bezirk

Bruck a. d. Leitha,

in Gänserndorf für den politischen Bezirk Gänserndorf, in Gmünd für den politischen Bezirk Gmünd,

in Hollabrunn für den politischen Bezirk Hollabrunn,

in Horn für den politischen Bezirk Horn,

in Korneuburg für den politischen Bezirk Korneuburg, in Krems an der Donau, für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau und den politischen Bezirk Krems an der Donau,

in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld, in Melk für den politischen Bezirk Melk,

in Mistelbach a. d. Zaya für den politischen Bezirk Mistelbach, in Mödling für den politischen Bezirk Mödling, in Neunkirchen für den politischen Bezirk Neunkirchen, in St. Pölten für das Gebiet der Stadt St. Pölten und den

politischen Bezirk St. Pölten,

in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs, in Tulln für den politischen Bezirk Tulln,

in Waidhofen a. d. Thaya für den politischen Bezirk

Waidhofen a. d. Thaya,

in Wr. Neustadt für das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt und den

politischen Bezirk Wr. Neustadt,

in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;

3.

im Land Burgenland:

in Eisenstadt für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf,

in Oberwart für die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart;

B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

in Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und den politischen Bezirk Linz-Land,

in Linz-Urfahr für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) und den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung,

in Braunau am Inn für den politischen Bezirk Braunau am Inn,

in Freistadt für den politischen Bezirk Freistadt,

in Gmunden für den politischen Bezirk Gmunden, in Grieskirchen für die politischen Bezirke Eferding und Grieskirchen,

in Kirchdorf a. d. Krems für den politischen Bezirk Kirchdorf a. d. Krems,

in Perg für den politischen Bezirk Perg,

in Ried im Innkreis für den politischen Bezirk Ried im Innkreis,

in Rohrbach für den politischen Bezirk Rohrbach,

in Schärding für den politischen Bezirk Schärding,

in Steyr für das Gebiet der Stadt Steyr und den politischen

Bezirk Steyr-Land,

in Vöcklabruck für den politischen Bezirk Vöcklabruck,

in Wels für das Gebiet der Stadt Wels und den politischen Bezirk Wels-Land;

C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

in Salzburg für das Gebiet der Stadt Salzburg,

in Salzburg für die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

in St. Johann im Pongau für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau,

in Tamsweg für den politischen Bezirk Tamsweg,

in Zell am See für den politischen Bezirk Zell am See;

D. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

in Graz für das Gebiet der Stadt Graz,

in Graz für den politischen Bezirk Graz-Umgebung,

in Bad Radkersburg für den politischen Bezirk Radkersburg,

in Bruck a. d. Mur für den politischen Bezirk Bruck a. d. Mur,

in Deutschlandsberg für den politischen Bezirk Deutschlandsberg,

in Feldbach für die politischen Bezirke Feldbach und Fürstenfeld,

in Hartberg für den politischen Bezirk Hartberg,

in Judenburg für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld und Murau,

in Leibnitz für den politischen Bezirk Leibnitz,

in Leoben für den politischen Bezirk Leoben,

in Liezen für den politischen Bezirk Liezen, einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming,

in Mürzzuschlag für den politischen Bezirk Mürzzuschlag,

in Voitsberg für den politischen Bezirk Voitsberg, in Weiz für den politischen Bezirk Weiz;

E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

in Klagenfurt für das Gebiet der Stadt Klagenfurt und die politischen Bezirke Feldkirchen, Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

in St. Veit a. d. Glan für den politischen Bezirk St. Veit a. d. Glan,

in Spittal a. d. Drau für den politischen Bezirk Spittal a. d. Drau,

in Villach für das Gebiet der Stadt Villach und die politischen Bezirke Hermagor und Villach-Land,

in Wolfsberg für den politischen Bezirk Wolfsberg;

F. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

in Innsbruck für das Gebiet der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,

in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,

in Kufstein für den politischen Bezirk Kufstein,

in Landeck für die politischen Bezirke Landeck und Imst mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,

in Lienz für den politischen Bezirk Lienz,

in Reutte für den politischen Bezirk Reutte,

in Schwaz für den politischen Bezirk Schwaz;

G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

in Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch,

in Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Anlage zum AVOG

FINANZÄMTER

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

1.

in der Stadt Wien:

a)

für die Gemeindebezirke

I,

II und XX,

III und XI,

IV, V und X,

VI, VII und XV,

VIII, XVI und XVII,

IX, XVIII und XIX,

XII, XIII, XIV und XXIII,

XXI und XXII;

b)

für den politischen Bezirk Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich;

2.

im Land Niederösterreich:

in Amstetten für das Gebiet der Stadt Waidhofen a. d. Ybbs und den politischen Bezirk Amstetten,

in Baden für den politischen Bezirk Baden,

in Bruck a. d. Leitha für den politischen Bezirk Bruck a. d. Leitha,

in Gänserndorf für den politischen Bezirk Gänserndorf,

in Gmünd für den politischen Bezirk Gmünd,

in Hollabrunn für den politischen Bezirk Hollabrunn,

in Horn für den politischen Bezirk Horn,

in Korneuburg für den politischen Bezirk Korneuburg,

in Krems an der Donau, für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau und den politischen Bezirk Krems an der Donau,

in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,

in Melk für den politischen Bezirk Melk,

in Mistelbach a. d. Zaya für den politischen Bezirk Mistelbach,

in Mödling für den politischen Bezirk Mödling,

in Neunkirchen für den politischen Bezirk Neunkirchen, in St. Pölten für das Gebiet der Stadt St. Pölten und den politischen Bezirk St. Pölten,

in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,

in Tulln für den politischen Bezirk Tulln,

in Waidhofen a. d. Thaya für den politischen Bezirk Waidhofen a. d. Thaya,

in Wr. Neustadt für das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt und den politischen Bezirk Wr. Neustadt,

in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;

3.

im Land Burgenland:

in Eisenstadt für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf,

in Oberwart für die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart;

B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

in Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und den politischen Bezirk Linz-Land,

in Linz-Urfahr für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) und den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung,

in Braunau am Inn für den politischen Bezirk Braunau am Inn,

in Freistadt für den politischen Bezirk Freistadt,

in Gmunden für den politischen Bezirk Gmunden,

in Grieskirchen für die politischen Bezirke Eferding und Grieskirchen,

in Kirchdorf a. d. Krems für den politischen Bezirk Kirchdorf a. d. Krems,

in Perg für den politischen Bezirk Perg,

in Ried im Innkreis für den politischen Bezirk Ried im Innkreis,

in Rohrbach für den politischen Bezirk Rohrbach,

in Schärding für den politischen Bezirk Schärding,

in Steyr für das Gebiet der Stadt Steyr und den politischen Bezirk Steyr-Land,

in Vöcklabruck für den politischen Bezirk Vöcklabruck,

in Wels für das Gebiet der Stadt Wels und den politischen Bezirk Wels-Land;

C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

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