Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
GOG
§ 20
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Dem Vizepräsidenten kommt dieses Recht in Abwesenheit des Präsidenten und während der Teilnahme an einer Debatte auf Grund eines Beschlusses gemäß Abs. 4 sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zu.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
GOG
§ 20
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
GOG
§ 20
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
GOG
§ 20a. (1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.
Abkürzung
GOG
§ 20b. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.
Abkürzung
GOG
§ 20c. Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegationen;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 3;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 19 Abs. 2;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegationen;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 19 Abs. 2;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;
Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;
Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;
Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;
Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;
Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen;
Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
(5) Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:
Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA
Abkürzung
GOG
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;
Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;
Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;
Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen;
Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
(5) Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:
Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA
Abkürzung
GOG
§ 22
Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
Abkürzung
GOG
§ 22. Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Berichten parlamentarischer Delegationen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt und verteilt.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses – sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Berichten parlamentarischer Delegationen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt und verteilt.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt und verteilt.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von Petitionen und Bürgerinitiativen richten sich nach den Bestimmungen des § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen gemäß dem EWR-BVG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von Petitionen und Bürgerinitiativen richten sich nach den Bestimmungen des § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e und 23f B-VG richten sich nach § 31b, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 23a. (1) Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2) Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.
(3) Die im Abs. 1 erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.
Abkürzung
GOG
§ 23b. (1) Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(2) Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
Abkürzung
GOG
§ 23b. (1) Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(2) Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
(3) Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(4) Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.
Abkürzung
GOG
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Abkürzung
GOG
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Abkürzung
GOG
§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung einer Regierungsvorlage in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 26
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu übergeben. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller beziehungsweise von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Nationalrat Mitteilung macht (§ 49 Abs. 1 oder 2) und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.
(8) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller beziehungsweise von den Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 26
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Nationalrat Mitteilung macht (§ 49 Abs. 1 oder 2) und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.
(8) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 26
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.
(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.
(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.
(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.
(11) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 26
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.
(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.
(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.
(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.
(11) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
Abkürzung
GOG
§ 26a. (1) Jeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.
Abkürzung
GOG
§ 26a. (1) Jeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.
Abkürzung
GOG
§ 26b. (1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 27
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.
Abkürzung
GOG
§ 27
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.
Abkürzung
GOG
§ 27
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.
Abkürzung
GOG
§ 28
(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
Abkürzung
GOG
Va. Verkürztes Verfahren
§ 28a. (1) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
Va. Verkürztes Verfahren
§ 28a. (1) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
Abkürzung
GOG
§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
Abkürzung
GOG
§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
Abkürzung
GOG
§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
Abkürzung
GOG
§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
(2) Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
Abkürzung
GOG
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen (Art. 54 B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte.
Abkürzung
GOG
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g B-VG) sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission (§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen (Art. 54 B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte.
Abkürzung
GOG
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g B-VG) sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission (§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind (Art. 54 B-VG) sowie an der Beschlußfassung über eine Volksbefragung (Art. 49b B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte.
Abkürzung
GOG
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;
Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;
Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;
Mitwirkung an Festsetzungen gem. Art. 54 B-VG;
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;
Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;
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