Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 678
Änderungshistorie JSON API
h)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;

i)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.

Abkürzung

GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b)

Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;

c)

Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;

d)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

e)

Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

f)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;

g)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;

h)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.

Abkürzung

GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b)

Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;

c)

Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;

d)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

e)

Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

f)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;

g)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;

h)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.

Abkürzung

GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b)

Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;

c)

Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;

d)

Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;

e)

Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;

f)

Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;

g)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

h)

Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

i)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG;

j)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;

k)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.

Abkürzung

GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b)

Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;

c)

Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;

d)

Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;

e)

Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;

f)

Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;

g)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

h)

Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

i)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG;

j)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;

k)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001;

l)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021.

Abkürzung

GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b)

Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;

c)

Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;

d)

Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;

e)

Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;

f)

Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;

g)

Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

h)

Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

i)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG nach Durchführung einer Anhörung;

j)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;

k)

Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001;

l)

Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021.

Abkürzung

GOG

§ 29a. (1) Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.

(2) Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.

(4) Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.

Abkürzung

GOG

§ 30

(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten (Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen sind.

(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete Mitglieder des Hauptausschusses, als dem Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.

(4) Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Auf jede Liste entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende Liste unterzeichnet haben.

(5) Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes tritt als Ersatzmann derjenige ein, welchen die Abgeordneten, die die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.

Abkürzung

GOG

§ 31

(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Abkürzung

GOG

§ 31

(1) Der Hauptausschuß wählt den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Abkürzung

GOG

§ 31. (1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Abkürzung

GOG

§ 31. (1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Abkürzung

GOG

§ 31a. (1) Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

(2) Im Falle von Anträgen gem. § 29 Abs. 2 lit. d hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.

(3) Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. § 29 Abs. 2 lit. d, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

GOG

§ 31a. Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und d unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

Abkürzung

GOG

§ 31a. Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

Abkürzung

GOG

§ 31b. (1) Mitteilungen der Bundesregierung gem. Art. 23c Abs. 2 letzter Satz und Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.

(3) Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Abs. 2) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

(4) Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

Abkürzung

GOG

§ 31b. (1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.

Abkürzung

GOG

§ 31b. (1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.

(5) Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.

(6) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2.

ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(3) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(4) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.

(6) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(7) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(8) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2.

ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(3) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(4) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.

(6) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(7) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(8) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2.

ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(3) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(4) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(6) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(7) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(8) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

(9) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

(3) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

der zuständige Bundesminister verlangt oder

2.

20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(4) Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.

(5) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(8) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(9) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(10) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

(11) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.

(12) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.

(13) Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

(14) Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

(3) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

der zuständige Bundesminister verlangt oder

2.

20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(4) Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.

(5) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(8) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(9) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(10) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

(11) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.

(12) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.

(13) Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

(14) Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

Abkürzung

GOG

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

(3) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1.

der zuständige Bundesminister verlangt oder

2.

20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder

3.

ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(4) Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.

(5) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.

(8) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(9) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(10) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

(11) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.

(12) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an.

(13) Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

(14) Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

Abkürzung

GOG

§ 31d. (1) Der Hauptausschuß kann

1.

zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben,

2.

einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,

3.

Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist oder auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wären.

(4) Der Präsident des Nationalrates hat Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Wenn der Hauptausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(5) Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht zu erstatten, der Anträge gem. Abs. 1 sowie Anträge gem. § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.

(6) Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.

Abkürzung

GOG

§ 31d. (1) Der Hauptausschuss kann

1.

zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben;

2.

einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;

3.

Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen:

1.

Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.

2.

Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.

3.

Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(4) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,

2.

Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,

3.

begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.

Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(5) Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.

(6) Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.

Abkürzung

GOG

§ 31d. (1) Der Hauptausschuss kann

1.

zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben;

2.

einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;

3.

Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen:

1.

Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.

2.

Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.

3.

Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(4) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,

2.

Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,

3.

begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.

Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(5) Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.

(5a) Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind weiterhin möglich.

(6) Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.

Abkürzung

GOG

§ 31e. (1) Der Hauptausschuß kann Aufgaben in Angelegenheiten der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG dem Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuß kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31d Abs. 5.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Rat der Europäischen Union übermittelt.

Abkürzung

GOG

§ 31e. (1) Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuss geltenden Vorschriften.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.

Abkürzung

GOG

§ 31f. (1) Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.

(6) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

Abkürzung

GOG

§ 31f. (1) Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.

(6) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

Abkürzung

GOG

§ 31g. (1) Der Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.

(2) Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (§ 37a Abs. 1a) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst.

Abkürzung

GOG

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten angemeldete Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(3) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

Abkürzung

GOG

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(3) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

Abkürzung

GOG

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.

(3) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

Abkürzung

GOG

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.

(3) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

(5) Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 3 oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.

Abkürzung

GOG

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

Abkürzung

GOG

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

GOG

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

GOG

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

GOG

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

Abkürzung

GOG

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Mitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

Abkürzung

GOG

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.

(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

Abkürzung

GOG

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

Abkürzung

GOG

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

Abkürzung

GOG

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden mindestens einmal pro Halbjahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, vertraulich. Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, vertraulich. Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder, vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

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