Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 678
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.

(5) An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Abs. 2) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Abs. 2) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Art. 75 BVG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.

(6) Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Abs. 5 fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(7) Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Abs. 2) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung

1.

der Unterausschuss dies beschließt,

2.

ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder

3.

ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat.

Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(8) Das gemäß § 38 zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Abs. 9 zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Abs. 4 gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.

(9) Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Abs. 4 gilt.

(10) Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Abs. 9 nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.

(11) Wird ein Ersuchen gemäß Abs. 9 von einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32b an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

Abkürzung

GOG

§ 32e. (1) Der Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.

(2) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs. 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.

(4) Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs. 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des § 32b Abs. 2.

Abkürzung

GOG

§ 32f. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

2.

einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 3 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Abkürzung

GOG

§ 32f. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

2.

einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 3 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Abkürzung

GOG

Tritt außer Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

§ 32f. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

2.

einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 3 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Abkürzung

GOG

§ 32g. (1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies

1.

der zuständige Bundesminister oder

2.

20 Mitglieder des Nationalrates

verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.

Abkürzung

GOG

§ 32h. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,

1.

einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.

einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag,

3.

wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.

einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag und

5.

einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt.

Abkürzung

GOG

§ 32i. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(2) Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.

(3) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

Abkürzung

GOG

§ 32j. (1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2.

Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

Abkürzung

GOG

§ 32j. (1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2.

Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß § 9 Abs. 3 InfOG.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

Abkürzung

GOG

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte — falls der Antragsteller eine solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt — und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(4) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

Abkürzung

GOG

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte — falls der Antragsteller eine solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt — und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses wird Medienvertretern bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind jedoch unzulässig.

(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(5) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

Abkürzung

GOG

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der bzw. die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses wird Medienvertretern bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind jedoch unzulässig.

(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(5) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

Abkürzung

GOG

§ 33. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 33. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel „Der Nationalrat wolle beschließen“ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

(6) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.

(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.

(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.

Abkürzung

GOG

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Abkürzung

GOG

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Abkürzung

GOG

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1.

der Ausschuß dies beschließt oder

2.

eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Abkürzung

GOG

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1.

der Ausschuß dies beschließt oder

2.

eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

Abkürzung

GOG

§ 35

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und einen Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet, kann er überdies Stellvertreter sowohl für den Obmann als auch für den Schriftführer wählen. Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten. Abänderungsanträge zur Vorlage, über die im Unterausschuß Einvernehmen erzielt wurde, sind dem Ausschuß schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

(5) Die Verhandlungen der Unterausschüsse sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich.

Abkürzung

GOG

§ 35

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und einen Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet, kann er überdies Stellvertreter sowohl für den Obmann als auch für den Schriftführer wählen. Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Vertretung von Mitgliedern der Unterausschüsse ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten. Ein schriftlicher Unterausschußbericht kann dem Ausschuß auch vorgelegt werden, wenn nicht über die Formulierung aller Teile des Gesetzesvorschlages, aber darüber Einvernehmen erzielt wurde, daß über die offen gebliebenen Teile im Ausschuß weiterverhandelt werden soll. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

(6) Die Verhandlungen der Unterausschüsse sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich.

Abkürzung

GOG

§ 35. (1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(2) Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.

(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:

1.

ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;

2.

im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;

3.

ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.

(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.

(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 4, und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.

Abkürzung

GOG

§ 35. (1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(2) Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.

(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:

1.

ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;

2.

im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;

3.

ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.

(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.

(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.

Abkürzung

GOG

§ 35a. (1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten.

(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes Einvernehmen erzielt wurde, kann der Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.

(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GOG

§ 36

(1) Die Ausschuß(Unterausschuß)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuß(Unterausschuß)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuß(Unterausschuß)mandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

Abkürzung

GOG

§ 36

(1) Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

Abkürzung

GOG

§ 37

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Personen, die weder Abgeordnete noch nach §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.

(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(5) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 37

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Personen, die weder Abgeordnete noch nach §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.

(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(5) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

Abkürzung

GOG

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

(9) Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

Abkürzung

GOG

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.

(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

(9) Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

Abkürzung

GOG

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

Abkürzung

GOG

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(2a) Die Ausschüsse haben bei

1.

Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 2 und

2.

einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6

in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.

(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

Abkürzung

GOG

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

1.

die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

2.

die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

3.

die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

4.

die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

5.

die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

1.

die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

2.

die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

3.

die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

4.

die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

5.

die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

(1a) Bei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind. Öffentlich sind

1.

die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

2.

die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

3.

die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

4.

die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

5.

die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

(1a) Bei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Abkürzung

GOG

§ 38

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

Abkürzung

GOG

§ 38

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschuß(Unterausschuß)sitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

Abkürzung

GOG

§ 38

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschußsitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

Abkürzung

GOG

§ 39

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse und Unterausschüsse. Die Ausschüsse (Unterausschüsse) können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses (Unterausschusses) kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Übertragung in Maschinschrift dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses (Unterausschusses) veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

Abkürzung

GOG

§ 39

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Übertragung in Maschinschrift dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

Abkürzung

GOG

§ 39

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

Abkürzung

GOG

§ 40

(1) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß (Unterausschuß) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Abkürzung

GOG

§ 40

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Abkürzung

GOG

§ 41

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.

(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 41

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Hat der Ausschuß zur Vorbehandlung eines Verhandlungsgegenstandes einen Unterausschuß eingesetzt, so stellt dessen gemäß § 35 Abs. 5 erster oder zweiter Satz erstatteter schriftlicher Bericht jedenfalls die weitere Verhandlungsgrundlage dar.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.

(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 41

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.

(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GOG

§ 41

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

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