Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.
(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
GOG
§ 41
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.
(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.
(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.
(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.
(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
GOG
§ 41
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.
(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.
(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(6a) Werden bei Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 2a in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Abs. 6 auch während der Debatte gefasst werden.
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.
(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.
(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
GOG
§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn
der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
ein Klub dies verlangt.
Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.
(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.
(5) Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten, der einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten darf.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Abkürzung
GOG
§ 43
(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt werden.
Abkürzung
GOG
§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a) über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen.
Abkürzung
GOG
§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluß dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a) über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen.
Abkürzung
GOG
§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluß dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
Abkürzung
GOG
§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
Abkürzung
GOG
§ 44
(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, ist vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht zu erstatten.
Abkürzung
GOG
§ 44
(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.
Abkürzung
GOG
§ 45
Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.
Abkürzung
GOG
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Viertel der Abgeordneten oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
Abkürzung
GOG
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Fünftel der Abgeordneten oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
Abkürzung
GOG
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Fünftel der Abgeordneten unter Angabe eines Themas oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen acht Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
Abkürzung
GOG
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
(6) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.
(7) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Abs. 6 einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.
Abkürzung
GOG
§ 47
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.
Abkürzung
GOG
§ 47
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.
Abkürzung
GOG
§ 47
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich. Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.
Abkürzung
GOG
§ 48
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
Abkürzung
GOG
§ 49
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.
Abkürzung
GOG
§ 49
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
Abkürzung
GOG
§ 49
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(6) Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 49
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(2a) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(6) Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 50
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet nur eine Debatte statt, in der die Redezeit des einzelnen Abgeordneten vom Präsidenten bis auf fünf Minuten beschränkt werden kann. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.
(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.
(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
GOG
§ 50
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet in der Regel eine gemeinsame Debatte statt, in der der Präsident die Redezeit des einzelnen Abgeordneten mit fünf Minuten und die Zahl der Redner je Klub auf drei beschränken kann; auf Verlangen von fünf Abgeordneten, die demselben Klub angehören, findet für alle von diesem Klub erhobenen Einwendungen eine gesonderte Debatte statt, wobei jedoch der Präsident die Redezeit und die Zahl der Redner in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.
(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.
(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
GOG
§ 51
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
Abkürzung
GOG
§ 51
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.
Abkürzung
GOG
§ 51
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.
(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.
Abkürzung
GOG
§ 52
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
(5) Die Regierungsvorlagen betreffend das Bundesfinanzgesetz, die Bundesrechnungsabschlüsse und die Berichte des Rechnungshofes dürfen vor Beginn der Beratung im Nationalrat nicht veröffentlicht werden. Als Beginn der Beratung gilt die nach Verteilung dieser Vorlagen erfolgte Mitteilung ihres Einlangens gemäß § 49 Abs. 1 oder 2.
(6) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.
Abkürzung
GOG
§ 52
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
(5) Die Regierungsvorlagen betreffend das Bundesfinanzgesetz, die Bundesrechnungsabschlüsse und die Berichte des Rechnungshofes dürfen vor Beginn der Beratung im Nationalrat nicht veröffentlicht werden. Als Beginn der Beratung gilt die nach Verteilung dieser Vorlagen erfolgte Mitteilung ihres Einlangens gemäß § 49 Abs. 1 oder 2.
(6) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.
Abkürzung
GOG
§ 52
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
(5) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.
Abkürzung
GOG
§ 52
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
(5) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.
Abkürzung
GOG
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
§ 53
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet. Im Falle der Verhinderung des gewählten Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter des Ausschusses den Bericht zu erstatten.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Schluß der Debatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
(7) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine Sitzung zur Verhandlung anderer Vorlagen einzuschieben.
Abkürzung
GOG
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
§ 53
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet. Im Falle der Verhinderung des gewählten Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter des Ausschusses den Bericht zu erstatten.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.
Abkürzung
GOG
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
§ 53
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet. Im Falle der Verhinderung des gewählten Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter des Ausschusses den Bericht zu erstatten.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.
Abkürzung
GOG
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
§ 53
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder – wenn auch dieser verhindert ist – durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.
Abkürzung
GOG
§ 54
Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.
Abkürzung
GOG
§ 55
(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1 B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 55
(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1 B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 55
(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1 B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. § 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 56
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 56
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 56
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 57
Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen für die Debatte und — wenn diese in Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
Abkürzung
GOG
§ 57. (1) Die Redezeit eines Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn
der Nationalrat dies spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.
(2) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Debatte durchgeführt werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des Abs. 1 Z 2 nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt werden.
(4) Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt, steht dem jeweils ersten gemeldeten Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.
(5) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein Beschluß gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 5 kann auch vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.
(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 5 oder 6 beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als 20 Minuten für jeden Redner.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär länger als 20 Minuten, kann von jedem Klub für einen von ihm namhaft gemachten Redner zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch genommen werden.
(9) Anordnungen des Präsidenten sowie Beschlüsse im Sinne der Abs. 1, 5, 6 und 7 können auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen beziehungsweise gefaßt werden.
Abkürzung
GOG
§ 57. (1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates und bei der Begründung einer dringlichen Anfrage — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 40 Minuten sprechen. Der Nationalrat kann im Einzelfall über Vorschlag des Präsidenten eine längere Redezeit genehmigen.
(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf auch auf weniger als 40, aber nicht auf weniger als 10 Minuten beschränkt werden, wenn dies
der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.
Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten beschränkt, steht einem Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.
(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten. Kommt ein Konsens über einen solchen Vorschlag in der Präsidialkonferenz nicht zustande, beträgt — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — die Redezeit jedes Abgeordneten grundsätzlich 15 Minuten, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder Klub für jede Debatte einen Redner nominieren kann, dem eine Redezeit von 40 Minuten zusteht.
(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 45 Minuten betragen darf.
(5) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3 oder 4 nicht auf weniger als 10 Minuten je Debatte beschränkt werden.
(7) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
(8) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.
Abkürzung
GOG
§ 57. (1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.
(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehn Minuten beschränkt werden, wenn dies
der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.
Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.
(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
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