Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.
(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten betragen darf. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.
(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 60 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf.
(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.
(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 nicht auf weniger als 10 Minuten je Debatte beschränkt werden.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.
Abkürzung
GOG
§ 57. (1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.
(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden, wenn dies
der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.
(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.
(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.
(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.
(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.
(7) Im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 beträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.
Abkürzung
GOG
§ 57a. (1) Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (§ 43 Abs. 3) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92a) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.
(2) Für eine solche Debatte kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
Abkürzung
GOG
§ 57a. (1) Kurze Debatten über
die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),
einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Abkürzung
GOG
§ 57a. (1) Kurze Debatten über
die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),
einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Abkürzung
GOG
§ 57b. (1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen.
(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
(4) In einer Sitzung gem. § 46 Abs. 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet § 60 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a vor jenen gemäß § 57a Abs. 1 lit. b aufgerufen werden.
Abkürzung
GOG
§ 58
(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; sie darf fünf Minuten nicht übersteigen.
(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.
Abkürzung
GOG
§ 58. (1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.
Abkürzung
GOG
§ 58. (1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.
Abkürzung
GOG
§ 59
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat nicht gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.
(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.
Abkürzung
GOG
§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages sowie in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde (§ 42 Abs. 1) oder einen mündlichen Bericht gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 zu erstatten hat, kann in der Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages sowie in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.
Abkürzung
GOG
§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.
(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.
Abkürzung
GOG
§ 61
Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste eintragen, so übernimmt er in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder den Vorsitz.
Abkürzung
GOG
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
Abkürzung
GOG
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident oder der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
Abkürzung
GOG
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident oder der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
Abkürzung
GOG
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
Abkürzung
GOG
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre sowie des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten des Rechnungshofes finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
Abkürzung
GOG
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 nur zur Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
Abkürzung
GOG
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
Abkürzung
GOG
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.
Abkürzung
GOG
§ 64
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
Abkürzung
GOG
§ 64
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
Abkürzung
GOG
§ 65
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Gegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher, wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.
(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.
(7) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.
Abkürzung
GOG
§ 65. (1) Nach Abschluß der Beratung hat der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(2) Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.
(3) Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(4) Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.
(5) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.
(6) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.
(7) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.
(8) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.
Abkürzung
GOG
§ 65. (1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.
(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.
(4) Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(5) Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.
(6) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.
(7) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.
(8) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.
(9) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.
Abkürzung
GOG
§ 66
(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich, die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben.
(4) Die namentliche Abstimmung findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, in das Stenographische Protokoll der Sitzung aufzunehmen.
(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
Abkürzung
GOG
§ 66
(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung erfolgt die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel, die den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten sind — unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens — in das Stenographische Protokoll der Sitzung aufzunehmen.
(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen. Die Stimmenabgabe erfolgt ausschließlich durch amtliche Stimmzettel, die auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
Abkürzung
GOG
§ 66. (1) Die Abstimmung ist in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben durchzuführen.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(3) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
(4) Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(5) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Abs. 4 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
(6) Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
(7) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.
Abkürzung
GOG
§ 66. (1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls. Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens 20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.
(3) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(4) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
(5) Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgt.
(6) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Abs. 4 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
(7) Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
(8) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.
Abkürzung
GOG
§ 66. (1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls. Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens 20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.
(3) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(4) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
(5) Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgt.
(6) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Abs. 5 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
(7) Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
(8) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.
Abkürzung
GOG
§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(2) Wenn mindestens 40 Abgeordnete es schriftlich verlangen, ist die Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.
Abkürzung
GOG
§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.
Abkürzung
GOG
§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.
Abkürzung
GOG
§ 68
(1) Der den Vorsitz führende Präsident stimmt in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen (§ 66 Abs. 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der den Vorsitz führende Präsident immer teil.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) sind, wenn der Antrag ein diesbezügliches Verlangen enthält, in erste Lesung zu nehmen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern nur der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) sind, wenn der Antrag ein diesbezügliches Verlangen enthält, in erste Lesung zu nehmen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern nur der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
Abkürzung
GOG
§ 70
(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.
(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.
Abkürzung
GOG
§ 71
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte.
(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.
Abkürzung
GOG
§ 71
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.
(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.
Abkürzung
GOG
§ 72
(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.
(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann vor der Abstimmung beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, über den Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
Abkürzung
GOG
§ 72
(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.
(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
Abkürzung
GOG
§ 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
Abkürzung
GOG
§ 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
Abkürzung
GOG
§ 74
(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
Abkürzung
GOG
§ 74
(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
Abkürzung
GOG
Xa. Dringlicher Antrag
§ 74a. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
(2) Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt § 93 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Abs. 1 nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.
(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(7) Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
Abkürzung
GOG
Xb. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen
§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:
Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;
jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.
(2) Für Sitzungen nach Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:
für die erste Sitzung nach Abs. 1 lit. b entscheidet die Klubstärke;
in der zweiten Sitzung nach Abs. 1 lit. b findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;
in allfälligen weiteren Sitzungen nach Abs. 1 lit. b gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.
(3) Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(4) In der Debatte über EU-Themen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten § 55 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a unzulässig.
Abkürzung
GOG
Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
Abkürzung
GOG
Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
Abkürzung
GOG
Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
Abkürzung
GOG
Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
Abkürzung
GOG
Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus
§ 74c. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit.
Abkürzung
GOG
§ 74d. (1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen,
einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und
Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 zu.
(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.
(4) In der auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 3 folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
Abkürzung
GOG
Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).
§ 74e. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind
Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,
Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,
Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.
(Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
Abkürzung
GOG
Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).
§ 74f. (1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.