Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogenerDaten (Datenschutzgesetz - DSG)
über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Z 1 hervorgekommen ist, daß auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;
über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;
in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;
über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;
über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50.
(2) Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß §§ 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach § 29 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 und von Beschlüssen nach § 39 Abs. 2 und § 45, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach § 41 und von Tätigkeitsberichten nach § 46.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 632/1994)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 632/1994)
WIRKUNG VON BESCHEIDEN
§ 37. (1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.
(2) Bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach § 14 oder § 15 untersagen.
WIRKUNG VON BESCHEIDEN
§ 37. (1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
ZUSAMMENSETZUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 38. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes aufweisen.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
einen Dreiervorschlag für das richterliche Mitglied vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes;
einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Personen, die mit der Verarbeitung von Daten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, unmittelbar befaßt sind;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens zwei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden.
(7) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Abs. 2 und 3) Mitglied der Datenschutzkommission, und es ist unter Anwendung der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 39. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 39. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen trifft die Datenschutzkommission.
Verfassungsbestimmung
WEISUNGSFREIHEIT DER MITGLIEDER DER
DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 40. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
EMPFEHLUNGEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 41. Hat die Datenschutzkommission gegen die Rechtmäßigkeit einer Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten von oder für Rechtsträger nach § 4 oder § 5 Bedenken, so hat sie diese Bedenken samt Begründung und einer Empfehlung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dem für den Auftrag zur betreffenden Verarbeitung zuständigen obersten Verwaltungsorgan mitzuteilen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Datenschutzkommission mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
AUFGABEN DES DATENSCHUTZRATES
§ 42. (1) Dem Datenschutzrat obliegen - abgesehen von den in den § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 24, § 35 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:
Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes bei der Verarbeitung von Daten im öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;
Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 1 sowie allfälligen ADV-Berichten und Plänen der Bundesregierung beizufügen;
Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;
auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung zu ziehen;
die Erlassung seiner Geschäftsordnung.
(2) Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(3) Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.
AUFGABEN DES DATENSCHUTZRATES
§ 42. (1) Dem Datenschutzrat obliegen - abgesehen von den in den §§ 4, 5, 8, 11, 22, 23, 23b, 24, 32, 35, 44, 45, 46, 47 und 52 genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:
Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes beim Datenverkehr im öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;
Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 1 sowie allfälligen ADV-Berichten und Plänen der Bundesregierung beizufügen;
Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;
auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung zu ziehen;
die Erlassung seiner Geschäftsordnung.
(2) Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(3) Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.
ZUSAMMENSETZUNG DES DATENSCHUTZRATES
§ 43. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter.
Je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
zwei Vertreter der Länder;
je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Verwaltungsinformatik haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) § 38 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis von den namhaft machenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften.
VORSITZ UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DES DATENSCHUTZRATES
§ 44. (1) Der Datenschutzrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung der Vertretung gemäß § 43 Abs. 5, fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Sitzungen des Datenschutzrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder die Datenschutzkommission die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.
(7) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION
UND DATENSCHUTZRAT
§ 45. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
(3) Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
(4) Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
Abs. 1 u. 2: Verfassungsbestimmung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION
UND DATENSCHUTZRAT
§ 45. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
(3) Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
(4) Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
DATENSCHUTZBERICHTE
§ 46. (1) Die Datenschutzkommission verfaßt jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und übermittelt diesen Bericht dem Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (§ 42 Abs. 1 Z 2) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (§ 5) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.
DATENSCHUTZBERICHTE
§ 46.(1) Die Datenschutzkommission hat jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht dem Datenschutzrat zu übermitteln.
(2) Der Datenschutzrat hat aus Anlaß der Vorlage des Berichtes der Datenschutzkommission einen Bericht über die Entwicklung des Datenschutzes in Österreich (Datenschutzbericht) zu verfassen und diesen unter Anschluß des Berichtes der Datenschutzkommission und eines Berichtes über die Tätigkeit des Datenverarbeitungsregisters dem Bundeskanzler zu übermitteln.
(3) Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (§ 5) bezieht, hat der Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
§ 47. (1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Register der automationsunterstützten Verarbeitungen von Daten (Datenverarbeitungsregister) einzurichten. Die Führung des Datenverarbeitungsregisters obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Anordnungen des Bundeskanzleramtes.
(2) Jedermann kann in das Datenverarbeitungsregister Einsicht nehmen, aus ihm Abschriften anfertigen oder Auszüge gegen Ersatz der tatsächlich notwendigen Kosten verlangen.
(3) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Registrierung und die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Übersichtlichkeit der Eintragungen, auf die Vergabe einer Registernummer, auf die Einfachheit der Einsichtnahme in das Register sowie bei Eintragung gerichtlicher Entscheidungen auf die Anonymisierung von Daten Bedacht zu nehmen.
(4) Für jeden Auftraggeber (§ 8, § 23 Abs. 1) ist eine Registernummer zu vergeben. Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen, unabhängig von ihrer Form, nur unter Zusatz der Registernummer des Auftraggebers erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.
(5) Dem Anmelder ist die Durchführung der Eintragung schriftlich mit einem Registerauszug mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung kann die Echtverarbeitung aufgenommen werden. Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.
(6) Jede Änderung der für die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister maßgeblichen Umstände ist dem Datenverarbeitungsregister unverzüglich zu melden. Die §§ 8 und 23 sowie Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Eine Streichung aus dem Datenverarbeitungsregister ist auf Antrag des Eingetragenen oder durch Bescheid auf Grund eines die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung aussprechenden gerichtlichen Urteils vorzunehmen.
(8) Das Datenverarbeitungsregister kann mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Wenn Ausfertigungen unter Verwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; sie haben aber den Namen des die Eingabe genehmigenden Organs zu enthalten.
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
§ 47. (1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Datenverarbeitungsregister einzurichten. Das Register ist nach den Anordnungen des Bundeskanzlers zu führen.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In die im Registrierungsakt befindlichen Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission über internationalen Datenverkehr ist Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener der genehmigten Übermittlung oder Überlassung ist und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Für Abschriften aus dem Register, die der Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
(4) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen.
Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
GEHEIMNISBRUCH
§ 48. (1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
UNBEFUGTE EINGRIFFE IN VERARBEITUNGEN
§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
UNBEFUGTE EINGRIFFE IM DATENVERKEHR
§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr
§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 übermittelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen
(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.
(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen
(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.
(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen
(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5) Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6) gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig wird.
(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN
DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES
§ 51. (1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 51. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1986)
ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND
TECHNIKEN DER VERWALTUNG
§ 52. (1) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 und 10 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern eingesetzt werden zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung, bevor diese zum allgemeinen Einsatz gelangen.
(2) In sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 sind für Verarbeitungen nach Abs. 1 die zum Schutz der Rechte des Betroffenen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Fristsetzung in Entsprechung der für die Beurteilung der Modellversuche notwendigen Zeit zu erfolgen hat.
(4) Die Verordnungen nach Abs. 3 sind zu erlassen:
soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich des Bundes handelt (§ 4), vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich der Länder handelt (§ 5), von der Landesregierung.
ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG
§ 52. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen Einsatz gelangen.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.
(3) Die Verordnungen nach Abs. 2 sind zu erlassen:
für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (§ 4) vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
für Verarbeitungen im Bereich der Länder (§ 5) von der Landesregierung.
ANWENDUNG DES § 7 AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 53. § 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden dürfen.
AUSNAHME FÜR MEDIENUNTERNEHMUNGEN
§ 54. Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen oder übermitteln, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung.
AUSNAHME FÜR MEDIENUNTERNEHMEN
§ 54. Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen, übermitteln oder überlassen, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung.
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN
§ 55. (1) Die den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach § 118 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sind auf das Strafregister (Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) nicht anzuwenden.
(3) § 23 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978 und § 2 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, bleiben unberührt.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1979 tritt § 8 Abs. 4 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, außer Kraft.
GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNG
§ 56. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNGEN
§ 56. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 23b Abs. 2 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
§ 57. Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
§ 57. Soweit dieses Bundesgesetz auf die Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden.
INKRAFTTRETEN
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des § 23 Abs. 4 gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.
(3) Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum 1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die §§ 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 bis zum 1. Jänner 1981 keine Anwendung.
(4) Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß § 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren Daten zu löschen.
(5) § 21 tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(6) Werden Durchführungsbestimmungen nach den §§ 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN nach § 21 Abs. 3 für verbindlich erklärt, so treten diese Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.
(7) Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (§§ 11, 12, 25, 26), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.
(8) Anträge von Betroffenen nach § 12 Abs. 7 sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.
(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(10) Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu erlassen.
(11) Für Verarbeitungen nach § 13 sind die notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.
(12) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ab dem 1. Jänner 1979 getroffen werden, die Mitglieder der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind bis zum 1. April 1979 zu bestellen. Die erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist vom Bundeskanzler bis zum 1. Juli 1979 einzuberufen.
Abs. 13: Verfassungsbestimmung
INKRAFTTRETEN
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des § 23 Abs. 4 gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.
(3) Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum 1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die §§ 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 bis zum 1. Jänner 1981 keine Anwendung.
(4) Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß § 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren Daten zu löschen.
(5) § 21 tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(6) Werden Durchführungsbestimmungen nach den §§ 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN nach § 21 Abs. 3 für verbindlich erklärt, so treten diese Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.
(7) Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (§§ 11, 12, 25, 26), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.
(8) Anträge von Betroffenen nach § 12 Abs. 7 sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.
(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(10) Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu erlassen.
(11) Für Verarbeitungen nach § 13 sind die notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.
(12) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ab dem 1. Jänner 1979 getroffen werden, die Mitglieder der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind bis zum 1. April 1979 zu bestellen. Die erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist vom Bundeskanzler bis zum 1. Juli 1979 einzuberufen.
(13) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten § 36 Abs. 4 und die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung'' in § 50 Abs. 5 außer Kraft.
(14) § 4 Abs. 2, § 14, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3 und § 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs. 3 außer Kraft.
VOLLZIEHUNG
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.
(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 565/1978)
(1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des § 10 Abs. 3. Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.
(2) Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den §§ 8 und 8a bzw. §§ 22 bis 23b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von § 8a Abs. 1 bzw. § 23a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 4 ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.
(3) Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.
(4) Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen § 22 informiert haben, haben eine Meldung gemäß den §§ 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (§ 23 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.
(5) Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den §§ 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(6) Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des § 23b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 565/1978)
(1) (Verfassungsbestimmung) (Anm.: Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 370/1986)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1987 in Kraft gesetzt werden.
Anhängige Verfahren
(Anm.: zu § 29, BGBl. Nr. 565/1978)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. V: Änderung des Datenschutzgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. V: Änderung des Datenschutzgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
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