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Bundesverfassungsgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen desVerlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und derBundesrepublik Deutschland

Geltender Text a fecha 1979-09-30

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;

2.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” und in einem Teil des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” sowie über Befugnisse der Grenzkommission;

3.

Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt

“Dreieckmark-Dandlbachmündung”

§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn desGrenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee”

§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee” folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 (“Plan des Teilabschnittes Inn” im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.