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Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979 über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im Sinne des § 47 DSG wird im folgenden als "Register" bezeichnet.

(2) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 DSG und Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 DSG werden im folgenden hinsichtlich der Erstattung von Meldungen gemäß § 8 (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) bzw. von Anträgen gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) insgesamt als "Registrierungspflichtige" bezeichnet.

(3) Meldungen gemäß § 8 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) und Anträge auf Registrierung gemäß § 23 DSG (allenfalls in Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG) werden im folgenden als "Registrierungseingaben" bezeichnet.

Einrichtung des Registers

§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtet. Die Führung des Registers obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Bestimmungen des DSG, dieser Verordnung und Anordnungen des Bundeskanzleramtes gemäß § 47 Abs. 1 DSG.

(2) In das Register sind einzutragen:

1.

Angaben über die Verarbeitung von Daten gemäß §§ 8, 23 und 32 bis 34 DSG,

2.

Mitteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden über Eintragungen im Gewerberegister, die sich auf das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz

3.

gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 4 DSG.

Verfahrensvorschriften

§ 3. Auf das Registrierungsverfahren vor dem Österreichischen Statistischen Zentralamt und der Datenschutzkommission finden gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 3 EGVG 1950 bzw. § 36 Abs. 3 DSG die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung, soweit das DSG nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Formblätter

§ 4. (1) Zum Zwecke der Erleichterung und Vereinheitlichung der Registrierungseingaben sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt Formblätter gemäß den Bestimmungen der Anlagen A1, B1 und C1 aufzulegen. Diesen Formblättern sind unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2 und C2 zu erstellende Erläuterungen anzufügen.

(2) Die Anlagen A1, A2 (zu § 8 DSG), B1, B2 (zu § 23 Abs. 1 DSG) und C1, C2 (zu § 23 Abs. 3 DSG) sind für das Österreichische Statistische Zentralamt und die Registrierungspflichtigen verbindliche Bestandteile dieser Verordnung.

Registrierungseingaben

§ 5. (1) Registrierungseingaben sind für die in § 8, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 32 bis 34 DSG umschriebenen Verarbeitungen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen; jener Teil von Verarbeitungen, der ausschließlich personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Registrierungspflicht.

(2) Registrierungseingaben sind mittels der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Registrierungseingaben können bei Wahrung der Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen erstellt werden. Rechtsträger, die sowohl nach § 8 DSG als auch nach § 23 DSG Registrierungseingaben vorzunehmen haben, haben in diese Eingaben vor der Unterschrift auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die jeweils andere Registrierungseingabe (anderen Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber, die für einen Teil von Betroffenen von der Möglichkeit einer Information nach § 22 DSG Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe nach § 23 Abs. 1 DSG einen Hinweis darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis von Betroffenen von der Möglichkeit der Information der Betroffenen nach § 22 DSG Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Tatsache der Information von Betroffenen durch die Angabe "Auch Information nach § 22 DSG" vor der Unterschrift auf dem Mantelbogen für Registrierungen nach § 23 Abs. 1 DSG ersichtlich zu machen; die Kreise von Betroffenen, die nach § 22 DSG informiert werden, sind auf der letzten Seite dieses Mantelbogens anzugeben.

(3) Registrierungseingaben, die sich auf Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23 DSG beziehen und die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben, die sich auf am 1. Jänner 1980 noch nicht in Betrieb stehende Verarbeitungen beziehen, sind vor Aufnahme der Echtverarbeitung an das Datenverarbeitungsregister zu stellen. Registrierungseingaben nach den §§ 32 bis 34 DSG sind, sofern sie sich auf Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, beziehen, bis zum 1. Jänner 1981 zu stellen. Betreffen Registrierungseingaben Fälle des internationalen Datenverkehrs (§§ 32 bis 34 DSG), ist die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission anzuschließen.

(4) Erstanträgen gemäß § 23 DSG sind Unterlagen über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Rechtsträgers beizulegen, soweit diese für die in der Registrierungseingabe umschriebenen Verarbeitungen relevant sind. Das gilt auch für jede dem Register bekanntzugebende Änderung von Zweck und Rechtsgrundlage des Rechtsträgers.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 449/1983 Abs. 1.)

(6) Die Formblätter sind entsprechend den hiezu unter Berücksichtigung der Anlagen A2, B2 und C2 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zu erstellenden Erläuterungen auszufüllen.

(7) Alle Umstände, die den Inhalt bisheriger Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig machen, sind vom Registrierungspflichtigen dem Register umgehend zur Registrierung zu melden bzw. zu beantragen. Die notwendigen Formblätter sind hiebei so auszufüllen, daß kein Zweifel über das Ausmaß der im Register durchzuführenden Änderung entstehen kann. Ist ein Formblatt für Registrierungsanträge nach § 23 Abs. 3 DSG oder ein Mantelbogen von Änderungen betroffen, so sind sie jeweils zur Gänze neu ausgefüllt dem Register zur Registrierung vorzulegen. Ist nur ein Einlagebogen von Änderungen betroffen, so ist trotzdem zur leichteren Bearbeitung der Registrierungseingabe ein ausgefüllter Mantelbogen mit Ausfüllung der Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Bezeichnung des Auftraggebers sowie des Meldungs- bzw. Antragsgrundes beizuschließen.

Inhalt der Registrierungseingaben

§ 6. Registrierungseingaben haben so zu erfolgen, daß eine Einsichtnahme in die sich daraus ergebende Registrierung in allgemein verständlicher Form genügend Informationen ergibt, ob

1.

der Einsichtnehmer Betroffener im Sinne des § 3 Z. 2 DSG sein könnte, und ob

2.

durch eine registrierte Verarbeitung oder Übermittlung dessen schutzwürdige Interessen verletzt sein könnten und

Prüfung der Registrierungseingabe

§ 7. (1) Bei Einlangen einer Registrierungseingabe ist zunächst eine Bearbeitungsnummer (§ 8) zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist als Nachweis für das Einlangen der Registrierungseingabe dem Registrierungspflichtigen umgehend mitzuteilen.

(2) Sodann ist die Registrierungseingabe auf ihre Vollständigkeit im Sinne des § 5 zu prüfen. Hiebei kann auch die Vorlage einer Satzbeschreibung mit Listung aller Datenfelder verlangt werden.

(3) Kommt das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechend dem § 23 bzw. dem § 41 DSG vorzugehen; bei Registrierungseingaben nach § 8 ist die Registrierung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die Datenschutzkommission vorzunehmen.

(4) Ist nach Auffassung der registerführenden Stelle die Registrierungseingabe vollständig, so ist die Registrierung gemäß § 10 vorzunehmen.

Bearbeitungsnummer, Registernummer, Eintragungsnummer

§ 8. (1) Die Bearbeitungsnummer besteht aus

1.

einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach dem Datum des Einlangens der Registrierungseingabe vergeben wird; wurde vom Register für den Registrierungswerber bereits eine Register- bzw. Eintragungsnummer vergeben, so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer zu verwenden; und

2.

aus der Angabe des Datums des Einlangens der Registrierungseingabe in der Form TTMMJJ; diese ist durch einen Schrägstrich von der gemäß Z. 1 vergebenen Zahl getrennt.

(2) Die Registernummer ist eine siebenstellige Zahl. Sie hat dem in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Teil der im Einzelfall vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen. Für Verarbeiter ist eine der Registernummer in der Struktur entsprechende Eintragungsnummer zu vergeben.

(3) Bei Verwendung der Registernummer gemäß § 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DSG ist sie mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der Registernummer zu führen.

Bearbeitungsgebühr

§ 9. (1) Für Anträge auf Registrierung gemäß § 23 DSG hat der Registrierungspflichtige eine Bearbeitungsgebühr nach folgenden Richtlinien zu berechnen und vor Einbringung des Registrierungsantrags auf das in den Formblättern angegebene Konto einzuzahlen:

1.

für jeden Erstantrag eines Auftraggebers oder Verarbeiters eine Grundgebühr in der Höhe von S 450,-;

2.

für jeden zur Registrierung vorgelegten Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von S 50,-;

3.

für den Antrag auf Registrierung eines gemäß § 5 Abs. 7 neu auszufüllenden Mantelbogens (Registrierungseingaben nach § 23 Abs. 1 DSG) oder Formblattes für Registrierungsanträge nach § 23 Abs. 3 DSG dieselbe Gebühr wie unter Z. 2, außer es wird nur ein Mantelbogen gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz beigeschlossen.

(2) Auf Registrierungseingaben gemäß § 11 findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, sowie des § 78 AVG 1950 bleiben unberührt.

(4) Für Anträge auf Streichung der gesamten Registereintragung eines Auftraggebers oder Verarbeiters ist keine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

Registrierung von Eingaben gemäß §§ 8 und 23, allenfalls in

Verbindung mit §§ 32 bis 34 DSG

§ 10. (1) Vollständige Registrierungseingaben sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Einlangen beim Österreichischen Statistischen Zentralamt von diesem zu registrieren. Diese Frist gilt nicht für Registrierungseingaben, die Verarbeitungen betreffen, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen.

(2) Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist hiebei eine § 8 Abs. 2 entsprechende Registernummer zu vergeben.

(3) Dem Registrierungspflichtigen ist von der erfolgten Registrierung unverzüglich durch Übersendung eines Registerauszuges, das ist die Wiedergabe jener Eintragung, die auf Grund seiner Registrierungseingabe sowie des Registrierungsverfahrens im Register gemacht wurde, Mitteilung zu machen. Falls er die Zulässigkeit oder die Richtigkeit des Umfanges der erfolgten Eintragung bestreitet, kann er die bescheidmäßige Entscheidung hierüber durch die Datenschutzkommission begehren.

(4) Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.

Sonstige Registrierungen

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Eintragungen in das Gewerberegister, die sich auf Gewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Gewerbeordnung 1973 beziehen, dem Datenverarbeitungsregister unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für Registrierungseingaben gemäß § 23 Abs. 3 DSG aufgelegten Formblätter mitzuteilen. Dabei sind die Formblätter nur soweit auszufüllen, soweit sich dies aus den Eintragungen in den Gewerberegistern ergibt.

(2) Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen. Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten Auftraggebers bzw. Verarbeiters erschlossen werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit der Entscheidung durch Symbole, die jeweils für natürliche oder juristische Personen oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben sind, zu ersetzen.

(3) Bei jeder eingetragenen gerichtlichen Entscheidung - mit Ausnahme derjenigen des Obersten Gerichtshofes - ist anzumerken, ob sie in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben, so ist dies gleichfalls anzumerken; dabei ist diese andere Entscheidung näher zu bezeichnen, auch wenn sie nicht in das Register eingetragen worden ist.

(4) Von Registrierungen gemäß Abs. 1 bis 3 ist der Auftraggeber bzw. Verarbeiter zu verständigen.

Die Führung des Registers

§ 12. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern und Verarbeitern zu führen.

(2) Das Register darf nur im Umfang des Abs. 3 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.

(3) Eine automationsunterstützte Verarbeitung folgender mit Registrierungseingaben zusammenhängender Daten ist zulässig:

1.

der Registernummer,

2.

der Bearbeitungs- und Eintragungsnummer sowie mit der Durchführung der Registrierungsverfahren zusammenhängender Angaben,

3.

Name, Anschrift, Telefonnummer und Unternehmenszweck der Registrierungspflichtigen,

4.

Zweck und Rechtsgrundlage von Verarbeitungen und Übermittlungen,

5.

Daten, die auf den internationalen Datenverkehr Bezug nehmen,

6.

anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen Auswertung notwendig sind.

(4) Zur Erleichterung der Information von Betroffenen dürfen nach Anordnung des Bundeskanzleramts Übersichten, die sich auf die unter Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 erwähnten Datenarten beschränken, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden.

Streichung aus dem Register

§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem Register, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs)Nummer und der Name des Registrierten mit dem Zusatz "gestrichen" aufzubewahren.

(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten Verarbeitungen antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen. In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht nochmals zu vergeben.

(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise Streichungen aus dem Register.

(4) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.

Einsicht in das Register

§ 14. (1) Das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in das Register und auf Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus dem Register (§ 47 Abs. 2 DSG) besteht hinsichtlich des Registerinhaltes (§ 2 Abs. 2) in seiner jeweiligen Form; es erstreckt sich nicht auf die beim Österreichischen Statistischen Zentralamt und bei der Datenschutzkommission bestehenden Registrierungsakten.

(2) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei. Für die Anfertigung von Auszügen und Abschriften aus dem Register ist jedoch der Ersatz der tatsächlich erwachsenden Kosten zu leisten.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.

A1

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Anlage A 1 (zu § 8 DSG)

Die Formblätter für Meldungen gemäß § 8 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:

A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:

1.

der Registernummer;

2.

der Bezeichnung und der Anschrift des Auftraggebers;

3.

der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung;

B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:

1.

der Registernummer;

2.

des Zwecks der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;

3.

der Rechtsgrundlage der Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung;

4.

der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;

5.

jenes Rechtsaktes, mit dem die notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;

6.

der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;

7.

des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und des Vorliegens eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

A2

```

```

Anlage A 2 (zu A 1; zu § 8 DSG)

A. ALLGEMEINES

1.

Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen.

2.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des § 3 Z. 1 DSG mit der jeweils eingesetzten Hardware und Software nicht organisiert ist.

B. EINLAGEBOGEN

Zu Punkt 2: Als solche Zwecke können im öffentlichen Bereich

entsprechend der Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen in den §§ 6 und 7 DSG beispielsweise angesehen werden: Personalverwaltung, Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Abgabenverwaltung (je Abgabe), Gewerberegister, Verwaltungsstrafverfahren, Bauabwicklung, Bauplanung, Wasserbuch, Strafregister, Suchtgift-Evidenz, ..... Als Zwecke von Übermittlungen sind nur jene dem Datenverarbeitungsregister zu melden, in denen eine regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten stattfindet. Dabei ist auch auf Übermittlungen zwischen verschiedenen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers im Sinne des § 3 Z. 8 DSG entsprechend Bedacht zu nehmen. In den Fällen der wechselseitigen Hilfeleistung im Einzelfall (Art. 22 B-VG) ist eine derartige Meldung nicht erforderlich.

Zu Punkt 3: Als Rechtsgrundlage für die Ermittlung oder

Verarbeitung bzw. Übermittlung ist jene Bestimmung anzusehen, in der die entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die jeweilige Ermittlung oder Verarbeitung bzw. Übermittlung zu finden ist. Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die zu registrierende Verarbeitung nicht, so sind Rechtsgrundlage der Verarbeitung jene Normen, aus denen sich die Anwendbarkeit von § 6 dritter Halbsatz bzw. § 7 Abs. 2 DSG ergibt.

Zu Punkt 4: Unter "Kreis der Betroffenen" ist die Summe jener

Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt wurden. Dies können z. B. sein: Bundesbeamte, die im Ressort X tätig sind; Ehegatten von Bundesbeamten, die im Ressort X tätig sind; in der Gemeinde X gemeldete Personen; schulpflichtige Kinder des Schulsprengels X; Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Kinder des Schulsprengels X; Wohnungseigentümer in der Gemeinde X; Einkommensteuerpflichtige, Zulassungsbesitzer eines vom Auftraggeber zugelassenen KFZ, Inhaber von Waffenpässen, Inhaber von Waffenbesitzkarten, ..... Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen von natürlichen oder juristischen Personen. Datenarten sind z. B.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl, Ausbildung, Beruf, Urlaubsdauer, Krankenstände, Gehalt, Zulagen, Vorrückungsstichtag, Eigentum an Grund und Boden, Krankheiten, Blutbild, Sexualverhalten, politische Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit, finanzielle Situation, Vorstrafen, Familienverhältnisse, besondere Vorlieben für ..., Steueraufkommen, Steuernummer, Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, Höhe von KFZ-Kennzeichen, Art des KFZ, Gültigkeitsdauer von Waffenpässen, ...

Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht ausgeschlossen oder im Hinblick auf § 6 DVR-VO zu unbestimmt werden. So können z. B. "Ort", "Straße", "Hausnummer", "PLZ" zur Datenart "Anschrift" zusammengefaßt werden.

B1

```

```

Anlage B 1 (zu § 23 Abs. 1 DSG)

Die Formblätter für Anträge gemäß § 23 Abs. 1 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische

Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten:

A. auf dem Mantelbogen für die Angabe:

1.

der Registernummer;

2.

der Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers;

3.

des Zwecks des auftraggebenden Rechtsträgers;

4.

der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;

5.

der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages.

B. auf dem Einlagebogen für die Angabe:

1.

der Registernummer;

2.

des Zwecks der Verarbeitung;

3.

der Kreise der Betroffenen und der ihnen zuzuordnenden Datenarten;

4.

der Kreise von Empfängern von Übermittlungen verbunden mit Feldern für die Angabe der von der jeweiligen Übermittlung Betroffenen;

5.

jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;

6.

der Empfangsstaaten und der Kreise der Betroffenen in den Fällen des internationalen Datentransfers von Österreich in das Ausland;

7.

des Vorliegens eines Arbeitsganges einer Verarbeitung im Ausland und eines direkten Zugriffes auf Daten aus dem Ausland bzw. in das Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

B2

```

```

Anlage B 2 (zu B 1; zu § 23 Abs. 1 DSG)

A. ALLGEMEINES

1.

Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen.

2.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann als "automationsunterstützt" anzusehen, wenn diese Daten vom oder für den Auftraggeber wenigstens in einer Phase automationsunterstützt, d. h. mit vorgegebenem Programm und maschinell verarbeitet werden. In diesem Fall ist jede Phase dieser Verarbeitung durch den Auftraggeber registrierungspflichtig. Keine registrierungspflichtige automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird vorliegen, solange und insoweit eine Selektion von Datensätzen nach Identifizierungsmerkmalen von Personen im Sinne des § 3 Z. 1 DSG mit der jeweils eingesetzen (Anm.: richtig: eingesetzten) Hardware und Software nicht organisiert ist.

B. MANTELBOGEN

Zu Punkt 2: Unter "Bezeichnung" ist der Name, das ist die im

Handelsregister eingetragene Firma bzw. die in der

Satzung oder in den Vereinsstatuten enthaltene

Bezeichnung zu verstehen.

Zu Punkt 3: Dies ist der in der Satzung, in den Vereinsstatuten

oder im Gewerberegister und dergleichen angegebene

Zweck des auftraggebenden Rechtsträgers. Bei dieser

Angabe wird vor allem auf die Grundlagen der zur

Registrierung beantragten Verarbeitungen Bedacht zu

nehmen sein.

Zu Punkt 4: Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen

Bescheide oder sonstigen Vorschriften (z. B. Auszug

aus der genehmigten Satzung eines Vereins) anzugeben.

Auf § 5 Abs. 3 der DVR-VO wird hingewiesen.

C. EINLAGEBOGEN

Zu Punkt 2: "Zweck der Verarbeitung" ist im privaten Bereich

beispielsweise: Personalverwaltung, Kundenservice,

Marketing, Finanzbuchhaltung, Kreditgeschäft,

Spargeschäft, Wertpapiergeschäft, Börsengeschäft,

Devisenhandel (vergleiche dazu die einzelnen Ziffern

des § 1 KWG), Gesundenuntersuchung, Auswertung

pharmazeutischer Versuchsreihen, Lebensversicherung,

Krankenversicherung, Versandhandel, .....

Zu Punkt 3: Unter "Kreis der Betroffenen" ist die Summe jener

Personen zu verstehen, die nach einem einheitlichen

Kriterium für eine bestimmte Verarbeitung ausgewählt

wurden. Dies können z. B. sein: Angestellte des

Unternehmens X; Lehrlinge des Unternehmens X;

Familienangehörige der Arbeitnehmer des Unternehmens

X; Parteimitglieder; Vereinsmitglieder; Angehörige der

..... Kirche; Konkurrenzunternehmen; Versandkunden des

eigenen Unternehmens; Kunden des Unternehmens X;

potentielle Kunden des eigenen Unternehmens;

Lebensversicherte beim Unternehmen X; Begünstigte

einer Lebensversicherung beim Unternehmen X; Personen,

über die ein Konkurs eröffnet wurde; Pensionisten;

Einwohner der Gemeinde X; Bezieher eines Einkommens

von mehr als .....; Besitzer eines Theaterabonnements;

Haushalte in einem Bundesland, in einer Gemeinde usw.;

Familien mit mehr als einem Kind von 1 bis 16 Jahren;

Angehörige medizinischer Berufe; .....

Datenarten sind Typen von Eigenschaften oder Merkmalen

von natürlichen oder juristischen Personen. Im

privaten Bereich sind Datenarten z. B.: Name,

Anschrift, Alter, Geschlecht,

Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderzahl,

Ausbildung, Beruf, Blutbild, Einkommen,

Urlaubsanspruch, Krankenstände, Eigentum an Grund und

Boden, Krankheiten, Sexualverhalten, politische

Einstellung, Freundschaften, Glaubenszugehörigkeit,

finanzielle Situation, Vorstrafen,

Familienverhältnisse, Branchenzugehörigkeit, Art des

Unternehmens, Konzernzugehörigkeit, Umsatz,

Außenstände, Kontonummer, Kundennummer, Kredithöhe,

Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,

Beschäftigtenstand, Auftragslage, Produktivität,

sonstige Betriebskennzahlen, Bilanzdaten, Rücklagen,

Liquidität, Ausgleich, Konkurs, Bonität,

Geschäftsverbindungen, Bankverbindungen, Bewertung der

Lieferanten, Bewertung der Kunden,

Lieferbeschränkungen, Beurteilung der Zahlungsmoral,

.....

Bei der Angabe der Datenarten ist es nicht

erforderlich, alle Datenfelder (Merkmalsfelder) im

einzelnen anzuführen, soweit Inhalte dadurch nicht

ausgeschlossen oder im Hinblick auf § 6 DVR-VO zu

unbestimmt werden: So können z. B. "Straße",

"Hausnummer", "PLZ", "Ort" zur Datenart "Anschrift"

zusammengefaßt werden.

Zu Punkt 4: "Kreise von Empfängern" sind jene Kreise von

natürlichen oder juristischen Personen, an die eine

regelmäßige oder systematische Übermittlung von Daten

erfolgt.

Als Betroffene sind hier jene Personenkreise

anzusehen, deren personenbezogene Daten Gegenstand

einer Übermittlung sind.

Die "Angabe von Übermittlungen" beinhaltet auch eine

Information darüber ob Daten aus der zu

registrierenden Verarbeitung mit Daten eines anderen

Aufgabengebietes (vergleiche § 3 Z. 8 DSG) desselben

Auftraggebers verknüpft werden sollen.

C1

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```

Anlage C 1 (zu § 23 Abs. 3 DSG)

Die Formblätter für Anträge gemäß § 23 Abs. 3 DSG haben neben Feldern betreffend die für die technische und organisatorische Bearbeitung notwendigen Angaben folgende Felder zu enthalten für die Angabe:

1.

der Bezeichnung und Anschrift des Verarbeiters;

2.

des Zwecks des Rechtsträgers;

3.

der Rechtsgrundlage(n) des Zwecks des Rechtsträgers;

4.

der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages;

5.

des Zwecks der im Rahmen von Dienstleistungen durchzuführenden Verarbeitungen verbunden mit Feldern für die Angabe der jeweiligen Kreise der Auftraggeber;

6.

jenes Rechtsaktes, mit dem die allfällig notwendige Genehmigung der Datenschutzkommission für den internationalen Datenverkehr erteilt wurde;

7.

für die Angabe über das Vorliegen von mindestens einem Verarbeitungsgang für das Ausland und eines direkten Zugriffs auf Daten im Ausland unter Angabe des jeweiligen Staates.

C2

```

```

Anlage C 2 (zu C 1; zu § 23 Abs. 3 DSG)

A. ALLGEMEINES

Die in den Formblättern verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, und des § 1 DVR-VO zu verstehen. Zur Umschreibung des Begriffes "automationsunterstützt" wird auf Punkt A. 2. in der Anlage B 2 hingewiesen.

B. FORMBLATT

Zu Punkt 1: Unter "Bezeichnung" ist der Name zu verstehen, das ist

z. B. die im Handelsregister eingetragene Firma oder

der in einer Satzung genannte Name.

Zu Punkt 2: Dies ist der in der Satzung oder im Gewerberegister

und dergleichen enthaltene Zweck des Rechtsträgers.

Bei dieser Angabe wird auf die zur Registrierung

beantragte Tätigkeit als Verarbeiter Bedacht zu nehmen

sein.

Zu Punkt 3: Rechtsgrundlage ist jene Gesetzesbestimmung,

Gewerbeberechtigung, Bestimmung in der Vereinssatzung

usw., auf Grund derer der Zweck des Rechtsträgers die

Verarbeitung von Daten für fremde Auftraggeber ist.

Zu Punkt 5: Zweck der Verarbeitung ist z. B. Personalverwaltung,

Personalabrechnung, Rechnungswesen, Finanzwesen, Lohn-

und Gehaltsverrechnung, .....

Auftraggeber sind jene Gruppen von natürlichen oder

juristischen Personen, die gemäß § 3 Z. 3 DSG als

Auftraggeber die gegenständlichen Verarbeitungen

veranlassen. Es können dies z. B. sein:

Genossenschaftsmitglieder, andere Unternehmungen des

eigenen Konzerns, Sportverein der Angestellten des

eigenen Unternehmens, Kunden eines

Wirtschaftstreuhänders, .....

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 573/1979)

Artikel I ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Registrierungsverfahren anzuwenden. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz DVR-VO bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Verbesserungsaufträge, bei denen bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist der behauptete Mangel nicht verbessert wurde, sind erneut zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.