(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES BESTIMMTER KONVENTIONELLER WAFFEN, DIE ÜBERMÄSSIGE LEIDEN VERURSACHEN ODER UNTERSCHIEDSLOS WIRKEN KÖNNEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-12-02
Letzte Aktualisierung 2026-05-08
Status Aufgehoben · 2023-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 114
Änderungshistorie JSON API
1.

Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls:

Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls II auch in Friedenszeiten anwenden wird.

2.

Artikel 2:

Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3.

Artikel 4:

Frankreich geht davon aus, daß Art. 4 und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll II nicht die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.

4.

Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz:

Die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Minen gelegt worden sind.

Griechenland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Absatz 3:

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Es wird davon ausgegangen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Heiliger Stuhl

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Art. 1 des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Art. 1 Abs. 4 zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.

zum Protokoll V:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“. Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.

Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.

Irland

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Z 3:

Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Israel

1.

Erklärungen

a)

Hinsichtlich des im Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.

b)

Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens hat keine Wirkung.

c)

Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von Konfliktsparteien.

2.

Auffassungserläuterungen

a)

Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher Aktionen zur Verfügung standen.

b)

Hinsichtlich Protokoll I geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.

c)

Hinsichtlich Protokoll II geht die Regierung von Israel von folgendem aus:

i)

Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

ii) Der Begriff vorgeplant im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 lit. a bedeutet, daß die Position des in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung ist gleichermaßen im Hinblick auf das geänderte Protokoll II anwendbar.

Artikel 2 Absatz 3:

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 3 Absatz 9:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 9 ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 4 :

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 4 des geänderten Protokolls II und des Technischen Anhangs Art. 4 des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch auf alle verminten Gebiete Anwendung.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Israel geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

Artikel 7 Absatz 1 lit. f:

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Art. 2 Abs. 5 des geänderten Protokolls II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Artikel 11 Absatz 7:

a)

Israel geht davon aus, dass die in Art. 11 Abs. 7 angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen Vertragspartei erfolgt.

b)

Keine Bestimmung des geänderten Protokolls II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.

Artikel 14 :

a)

Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen, auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Aktion zu beurteilen ist.

b)

Art. 14 des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson

1.

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll II verboten war;

2.

die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

3.

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

c)

Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des geänderten Protokolls II betreffend Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen zu verfolgen.

Allgemein:

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

zum Protokoll IV:

Im Hinblick auf den in Art. 1 des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichnet sind.

Italien

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2 :

Gemäß Art. 2 der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Gemäß Art. 5 der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 eine Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

zum Protokoll IV:

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Kanada

1.

Die Regierung von Kanada ist der Auffassung, daß:

a)

Die Zustimmung von Befehlshabern und anderen Personen, die für die Planung, Entscheidung bzw Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und dessen Protokolle Anwendung finden, verantwortlich sind, kann nicht auf der Grundlage von Informationen beurteilt werden, die im nachhinein ans Licht kommen, sondern muß auf Grund der für die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Handlungen verfügbaren Informationen bewertet werden; und

b)

In den Fällen, wo Begriffe in dem vorliegenden Übereinkommen und dessen Protokollen nicht definiert werden, sind diese, soweit dies zweckdienlich ist, im selben Sinn wie die Begriffe auszulegen, die im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 enthalten sind.

2.

Im Hinblick auf das Protokoll I ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien für Sprengzünder oder andere Waffenteile, die nicht dazu bestimmt sind, Verletzungen zu verursachen, nicht verboten ist.

3.

Im Hinblick auf das Protokoll II ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß:

a)

Jede Verpflichtung, den Standort von fernverlegten Minen gemäß Art. 5 Abs. l lit. a aufzuzeichnen, sich auf den Standort von Minenfeldern bezieht und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

b)

Der Ausdruck „vorgeplant“, wie er in Art. 7 Abs. l lit. a verwendet wird, bedeutet, daß die Lage des betreffenden Minenfeldes in voraus hätte festgelegt werden sollen, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes, sobald dieses verlegt worden ist, gemacht werden kann;

c)

Der Ausdruck „oder ähnliche Aufgaben“, wie er in Art. 8 verwendet wird, beinhaltet die Konzepte von „Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung“, wie sie im Agenda für den Frieden definiert wurden (UN-Dokument A/47/277/S/2411 vom 17 Juni 1992).

4.

Im Hinblick auf das Protokoll III ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß der Ausdruck „eindeutig getrennt“ in Art. 2 Abs. 3 sowohl die räumliche Trennung wie auch die Trennung durch eine wirksame physische Sperre zwischen dem militärischen Ziel und der Konzentration von Zivilpersonen umfaßt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke absolut notwendige Menge übersteigt.

1.

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

2.

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3.

Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in Art. 10 verwiesen wird, entsprechend den im geänderten Protokoll II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen Minen angesehen werden würde.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Deutschland.

Republik Korea

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Vorbehalt:

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor, eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und Versuchszwecke einzusetzen.

Erklärungen:

Die Republik Korea geht davon aus, dass:

1.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 8 lit. a des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen wird.

2.

Art. 4 und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.

3.

Die in den Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht, wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.

4.

Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.

Lettland:

(Anm.: Erklärung zum Protokoll II in der geänderten Fassung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 27/2008)

Liechtenstein

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Mexiko:

Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Art. 1 Abs. 3 genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.

Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 7 in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Art. 1 Abs. 2 in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

1.

Zu Protokoll II Art. 2 Abs. 4:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

2.

Zu Protokoll II Art. 3 Abs. 3 lit. c:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu betrachten ist.

3.

Zu Protokoll II Art. 8 Abs. 1:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die Wörter „soweit es in ihren Kräften steht“, „soweit es technisch möglich ist“ lauten sollten.

4.

Zu Protokoll III Art. 1 Abs. 3:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 Absatz 2:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Absatz 3:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 2 Absatz 6:

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 3 Absatz 8 lit. c:

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 12 Absatz 2 lit. b:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit es technisch machbar ist.

zum Protokoll IV:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll V:

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Pakistan:

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

– Pakistan geht davon aus, dass zum Zwecke der Interpretation die Bestimmungen von Art. 1 präzendentiell für Bestimmungen bzw. Maßnahmen in jedem anderen Artikel wirken.

– Die Rechte und Verpflichtungen, die aus den in Art. 1 dargestellten Situationen entstehen, sind absolut und unveränderlich und die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls kann nicht dahingehend ausgelegt werden, entweder direkt oder indirekt, dass sie das Recht der Völker beeinträchtigen, gegen koloniale oder andere fremde Vorherrschaften und ausländische Besetzung zu kämpfen in Ausübung ihres unveräußerlichen Rechtes der Selbstbestimmung wie in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sowie in der Erklärung über Prinzipien des Internationalen Rechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben.

– Die Bestimmungen des Protokolls sollten jederzeit beachtet werden, abhängig von den Umständen.

Artikel 2 Absatz 3:

– Im Kontext des Ausdruckes „in erster Linie“ geht Pakistan davon aus, dass jene Antipanzerminen, die Antipersonenminen als Zünder verwenden, jedoch nicht durch Kontakt mit einer Person explodieren, keine Antipersonenminen sind.

Artikel 3 Absatz 9:

– Pakistan geht davon aus, dass eine Landfläche für sich selbst ein legitimes militärisches Ziel für den Zweck des Einsatzes von Landminen sein kann, wenn dessen Neutralisierung bzw. Ausschaltung unter den jeweils geltenden Umständen einen klaren militärischen Vorteil darstellt.

Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

Polen

Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

Russische Föderation

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

1.

Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 10 lit. c des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;

2.

Bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;

3.

Für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Art. 1 nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;

4.

Die Russische Föderation versteht unter der in Z 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.

5.

Die Russische Föderation wird gemäß Z 2 (c) und Z 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

Schweden

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.

Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer Schützenmine, auf die in Art. 2 Z 3 Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.

Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus Art. 5 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern, eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.

zum Protokoll IV:

Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anzuwenden.

Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.

Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung widerspricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.

Schweiz

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2 Z 3:

Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.

zum Protokoll IV:

Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen jederzeit einhalten wird.

Singapur

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Singapur Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens abgegeben sowie den Vorbehalt erklärt, dass Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens auf Singapur nicht anwendbar ist.

Südafrika

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 :

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es erfordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Z 3:

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Art. 5 Abs. 2 lit. b:

Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Australien.

Türkei

Vorbehalt:

Die Türkei ist nicht an das Zusatzprotokoll I vom 10. Juni 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gebunden:

Daher erklärt die Türkei hinsichtlich des Anwendungsumfangs von Art. 1 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen auf alle in den gemeinsamen Art. 2 und 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 genannten bewaffneten Konflikte anwenden wird.

Die Türkei erklärt auch, dass Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens auf die Türkei nicht anwendbar ist.

Ukraine

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Ungarn

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Republik Ungarn

1.

lehnt die Beobachtung der Aufschiebungsperiode von neun Jahren für die Einhaltung, wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll II vorgesehen ist, ab und hat die Absicht, bereits vor dem Inkrafttreten des Geänderten Protokolls II von den darin festgelegten Durchführungsbestimmungen ebenso gebunden zu sein wie durch die Verfahrensregeln betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Aufspürbarkeit, die Selbstzerstörung, die Selbstdeaktivierung und die Markierung der Außengrenzen eines Gebietes entsprechend den Bestimmungen des Technischen Anhanges;

2.

hat die Absicht, ihre gesamten gelagerten Antipersonenminen bis spätestens 31. Dezember 2000 zu vernichten, zusätzlich zu der bereits unternommenen Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen, die im August 1996 begonnen und zu 40% erfüllt wurde;

3.

sieht von der Anbringung von Antipersonenminen ab und hat die Absicht, für die Dauer bis zu ihrer vollständigen Vernichtung eine zentrale Lagereinrichtung zur Sammlung der restlichen Bestände von Antipersonenminen zu bestimmen, um Inspektionen bei internationaler Überwachung zu vereinfachen;

4.

erklärt ein Totalverbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, des Exports und der Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;

5.

sieht vom operationellen Einsatz von Antipersonenminen ab, es sei denn, eine Überprüfung dieser Politik wird wegen einer bedeutenden Verschlechterung des Umfelds der nationalen Sicherheit des Landes erforderlich, wobei in diesem Fall die Einhaltung des Rechts, mit dem die internationale Kriegführung geregelt wird, entsprechende Beachtung finden würde;

6.

ist bereit zur Mitwirkung an der Umsetzung entsprechender vertrauensbildender Maßnahmen als Weg um in die Lage versetzt zu werden, die Durchführung der Maßnahmen zu demonstrieren, die von der Republik Ungarn einseitig im Verlauf von mit anderen Streitkräften unternommenen gemeinsamen militärischen, Ausbildungs-, Trainings- und anderen Kooperationsaktivitäten angekündigt worden sind;

7.

bietet geeignete technische Hilfe und Trainingsuntersützung (Anm.: richtig: Trainingsunterstützung) für internationale Organisationen an, die bei Entminungsaktivitäten tätig sind;

8.

drängt ihre Nachbarstaaten und andere Staaten der Region, unilaterale oder koordinierte Maßnahmen anzustreben, die dazu bestimmt sind, die gänzliche Eliminierung aller Arten von Antipersonenminen aus den Waffenarsenalen der Staaten der Region zu erreichen, und erklärt ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen, um diese Sache voranzutreiben;

9.

bekräftigt ihre feste Absicht, den frühzeitigen Abschluß von und eine große Zahl von Beitritten zu einem internationalen Übereinkommen über ein totales und umfassendes Verbot von Antipersonenminen durch Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zu fördern, aktiv den Erfolg der internationalen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen.

Vereinigte Staaten

(1) VORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 lit. b gilt für die Vereinigten Staaten nicht.

(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens, des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3 anwenden werden.

(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet, sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.

(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen haben.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

I. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Art. 2 Abs. 5 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen werden.

II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen:

1.

EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A. jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und

B. Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person

i)

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der geänderten Fassung verboten war;

ii) die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

iii) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

2.

WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke von Art. 5 Abs. 6 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

3.

GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Art. 7 Abs. 1 lit. i des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

4.

BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen militärischen Vorteil bietet.

5.

FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der Verantwortung für Landminen in Art. 5 Abs. 2 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt, gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist und Zweck dieses Artikels entspricht.

6.

SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

A. das in Art. 7 Abs. 2 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;

B. eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach Art. 2 Abs. 4 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“ nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 3; und

C. keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des Art. 2 Abs. 5 findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.

7.

NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

8.

INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

9.

TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A. keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem Grund zu beschränken oder abzulehnen; und

B. das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

zum Protokoll V:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll V zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Art. 3 Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls V berücksichtigt.

Vereinigtes Königreich

a)

Allgemeines

i)

Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.

ii) Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 abgegeben zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz gilt, beteiligt ist.

iii) Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligen.

iv) Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.

b)

Zu Protokoll II Artikel 2 und Protokoll III Artikel 1

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

c)

Zu Protokoll II Artikel 3

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

d)

Zu Protokoll III Artikel 2

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und 3 unter der Voraussetzung an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes solches Mittel.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

a)

Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle I, II und III zu dem am 10. Oktober 1980 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll II zu dem (1980) Übereinkommen Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls II Anwendung;

b)

die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung Anwendung;

c)

diese Erklärung oder Protokoll II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;

d)

Art. 2 Abs. 14 wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Art. 2 Abs. 3 des Ottawa-Übereinkommens;

e)

die Bezugnahmen in Art. 12 Abs. 2 auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.

zum Protokoll IV:

In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen Bestimmungen nicht auf die in Art. 1 des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt wird.

Zypern

Die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 8 angeführten Bestimmungen werden dahingehend ausgelegt, daß weder die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte eingeräumt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen I, II samt Technischer Anlage hiezu und III wird genehmigt.

Die Hohen Vertragsparteien,

EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,

SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,

AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts, daß die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,

IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND, daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,

die Notwendigkeit BEKRÄFTIGEND, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,

IN DEM WUNSCH, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken sowie in dem Glauben, daß die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,

NACHDRÜCKLICH HERVORHEBEND, daß alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschließen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfanges der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, daß der Abrüstungsausschuß beschließen könnte, die Frage der Annahme weiterer Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges ) gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I *) zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle1 finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer2 gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

(2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.

(4) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

(7) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2 bis 6 übernehmen, ausschließen oder ändern können.


1 Protokolle I-III kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999, Protokoll IV kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982

Artikel 2

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Artikel 3

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 4

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2.

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

3.

Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.

4.

Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Verwahrer jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5.

Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

3.

Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4.

Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 6

Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichteten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.

Artikel 7

Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens

1.

Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkunft gebunden.

2.

Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Verwahrer notifiziert.

3.

Der Verwahrer unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.

4.

Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges erwähnten Art,

a)

wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder

b)

wenn die Hohe Vertrapartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein Organ der unter Buchstabe a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkung:

i)

Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Personen unmittelbar wirksam;

ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und

iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.

Die Hohe Vertragpartei und das Organ könnten auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.

Artikel 8

Revision und Änderungen

1.

a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden woll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zur Konferenz eingeladen.

b)

Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.

2.

a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfaßt sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem zu, so beruft der Verwahrer umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.

b)

Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.

3.

a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Verwahrer um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden und in Kraft treten.

b)

Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfaßt sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.

c)

Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Buchstabe a keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden ist.

Artikel 9

Kündigung

1.

Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer kündigen.

2.

Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Verwahrer wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluß der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.

3.

Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.

4.

Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.

5.

Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Artikel 10

Verwahrer

1.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.

2.

Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten

a)

von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3;

b)

von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4;

c)

von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4;

d)

von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und

e)

von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.

Artikel 11

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

PROTOKOLL ÜBER NICHTENTDECKBARE SPLITTER (PROTOKOLL I)

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzten, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.

PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES VON MINEN, SPRENGFALLEN UND ANDEREN VORRICHTUNGEN (PROTOKOLL II)

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen gelegten Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet “Mine” ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

bedeutet “fernverlegte Mine” jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird;

2.

bedeutet “Sprengfalle (booby-trap)” eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

3.

bedeutet “andere Vorrichtungen” handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;

4.

bedeutet “militärisches Ziel”, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

5.

bedeutet “zivile Objekte” alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4 sind;

6.

bedeutet “Aufzeichnung” eine physische, verwaltungsmäßige und technische Maßnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.

Artikel 3

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1.

Dieser Artikel findet Anwendung auf

a)

Minen;

b)

Sprengfallen und

c)

andere Vorrichtungen.

2.

Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.

3.

Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung dieser Waffen;

a)

die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;

b)

bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder

c)

bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

4.

Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

Artikel 4

Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten

1.

Dieser Artikel findet Anwendung auf

a)

Minen, die keine fernverlegten Minen sind;

b)

Sprengfallen und

c)

andere Vorrichtungen.

2.

Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,

a)

sie werden in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen, die einer gegnerischen Partei gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, angebracht oder

b)

es werden Maßnahmen zum Schutz der Zivilpersonen vor ihren Wirkungen getroffen, zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen, die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung von Warnungen oder die Aufstellung von Zäunen.

Artikel 5

Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

1.

Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten, es sei denn, daß diese Minen nur innerhalb eines Gebietes eingesetzt werden, das selbst ein militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und

a)

daß ihr Standort nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genau aufgezeichnet werden kann oder

b)

daß an jeder solchen Mine ein wirksamer Neutralisierungsmechanismus verwendet wird, das heißt eine Selbstauslösermechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder sich selbst zu zerstören, wenn vorauszusehen ist, daß die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein Fernbedienungsmechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder zu zerstören, wenn die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist.

2.

Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werde kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.

Artikel 6

Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen

1.

Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten,

a)

Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen beweglichen Gegenstandes einzusetzen, der eigens dafür bestimmt und gebaut ist, Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren, wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder sich ihm jemand nähert, oder

b)

Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind oder verbunden sind mit

i)

international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen;

ii) Kranken, Verwundeten oder Toten;

iii) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern;

iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten;

v)

Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind;

vi) Nahrungsmitteln und Getränken;

vii) Küchengeräten oder -zubehör außer in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots;

viii) Gegenständen eindeutig religiöser Art;

ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören;

x)

Tieren oder Tierkadavern.

2.

Es ist unter allen Umständen verboten, Sprengfallen einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

Artikel 7

Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

1.

Die an einem Konflikt beteiligten Parteien haben die Lage

a)

aller von ihnen verlegten vorgeplanten Minenfelder und

b)

aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in großem Umfang und vorgeplant angebracht haben,

aufzuzeichnen.

2.

Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben, sicherzustellen.

3.

Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien aufzubewahren; die Parteien

a)

haben sofort nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten

i)

alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Aufzeichnungen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und entweder

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