Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Abkürzung
VwGG
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen.
§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
der Präsident,
der Vizepräsident,
die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
das Lebensalter.
(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 1)
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§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
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§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.
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Leitung
§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Senate
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)
(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung angehören.
(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)
(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 3)
a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
(Entfällt; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 4)
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 5)
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 zuständig.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 6)
daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 7)
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 3)
| Berichter |
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§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 9)
(4) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 10)
| Beratung und Abstimmung |
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§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16. (Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)
| Evidenzbüro |
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§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)
Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse
§ 18. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der sachlichen Erfordernisse des Verwaltungsgerichtshofes werden unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt.
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VwGG
Geschäftsordnung
§ 19. Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
| Tätigkeitsbericht |
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§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 1)
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag einbringt.
Akteneinsicht
§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.
Beschwerdefrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
in den Fällen des Art. 131a B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung;
im Falle einer Beschwerde gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 2)
§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Inhalt der Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 3)
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat, im Falle der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist (belangte Behörde), (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 3)
den Sachverhalt,
die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 4)
(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 5)
(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 5)
§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Landesregierung beizubringen.
Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 444/1979; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 12)
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5)
Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen.
Abkürzung
VwGG
Wahrnehmung der Zuständigkeit
§ 32. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahr.
Klaglosstellung, Zurückziehung
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Zurückweisung
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
| Vorverfahren |
|---|
§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 6)
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 13)
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.
(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 7)
(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)
(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 9)
(9) In den Fällen der Art. 131a und 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 8)
§ 37. (1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht und Abschrift der Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.
§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3) Auf Beschwerden nach Art. 131a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9)
Verhandlungen
§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn
das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);
der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);
der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);
der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist;
weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 10)
(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.
§ 40. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.
(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.
(5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichters. Der Vorsitzende hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen.
(6) Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, ist durch Beschluß zu entscheiden.
(7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat die Namen der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu enthalten und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt werden; im Zuge einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat, sonst verfügt sie der Vorsitzende.
Prüfung des angefochtenen Bescheides
§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 10)
(2) In den Fällen der Art. 131a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 10)
Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 11)
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) In den Fällen des Art. 131a B-VG ist die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder als unbegründet abzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 12)
(5) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 13)
§ 42a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 14)
§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 14)
(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.
| Wiederaufnahme des Verfahrens |
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§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 15)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Kosten
§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)
die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
(4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 16)
(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.
§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlagenaufwand);
des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 17)
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 18)
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.
(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.
§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)
§ 51. In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20)
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 21)
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.
§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 22)
§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
§ 58. Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
§ 59. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;
für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)
(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)
§ 60. Durch die §§ 47 bis 59 wird der § 68 nicht berührt.
Verfahrenshilfe
§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)
Anzuwendendes Recht
§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 11)
Vollstreckung
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 23)
(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- undOrganhaftungssachen
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 24)
Parteien
§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967).
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 25)
Einleitung des Verfahrens
§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 27)
Abkürzung
VwGG
Verhandlung
§ 66. Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Gerichtshof überlassen.
| Erkenntnis |
|---|
§ 67. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.
Abkürzung
VwGG
Kosten
§ 68. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
| Verfahrenshilfe |
|---|
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 4)
§ 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 5)
Ergänzende Bestimmungen
§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.
III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 71. Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.
§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.