Änderungshistorie

Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird

5 Versionen · 1970-01-01 — 1987-12-31
1987-12-31
B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen — art. 1
2013-12-31
B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen — art. 2
2007-12-31
B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen — art. 3
1987-12-31
B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen — art. 0
1970-01-01
B-VG-Novelle betreffend Volkswohnungswesen
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1987-12-31

@@ -42,35 +42,9 @@
(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.
Artikel II
(1) (*Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
(2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.
(3) (*Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.
Artikel II
(*Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
(2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.
(*Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
(*Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Artikel III
(*Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt*)
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.