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SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG

Geltender Text a fecha 1990-01-24

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Australien 133/1990 Bolivien 133/1990 Dänemark 133/1990 Deutschland/BRD 133/1990 El Salvador 133/1990 Griechenland 133/1990 Guatemala 133/1990 Honduras 133/1990 Israel 133/1990 Kenia 133/1990 Kolumbien 133/1990 Korea/R 133/1990 Luxemburg 133/1990 Nicaragua 133/1990 Niederlande 133/1990 Norwegen 133/1990 Peru 133/1990 Philippinen 133/1990 Portugal 133/1990 Schweiz 133/1990 Thailand 133/1990 Uruguay 133/1990 USA 133/1990 Venezuela 133/1990 *Zypern 133/1990

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen:

Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala, Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

EINGEDENK

der am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommenen Entschließung,

IN DER ERKENNTNIS,

daß für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Einwanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung von Ein- und Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,

daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste auch für die zeitlich begrenzte Auswanderung, die Rückwanderung und die Wanderung innerhalb einer Region erforderlich sein können,

daß zur internationalen Wanderung auch diejenige von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigen,

daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit ihr Auskommen finden und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,

daß die Wanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und daß zwischen der Wanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,

daß bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,

daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Wanderungsfragen nicht nur in bezug auf den Vorgang der Wanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Ein- und Auswanderers als menschliches Wesen zu fördern,

daß die Beförderung der Auswanderer soweit wie möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, daß jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,

daß zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Wanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,

daß die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung erforderlich ist -

ERRICHTEN HIERMIT

die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR WANDERUNG, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.

KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

1.

Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:

a)

Maßnahmen für die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu treffen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;

b)

sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarungen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschließlich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;

c)

auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Ein- und Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Wanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;

d)

auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschließlich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;

e)

Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf internationale Wanderungsfragen einschließlich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

2.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, u. a. um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.

3.

Die Organisation erkennt an, daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen und die Zahl der zuzulassenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

KAPITEL II - MITGLIEDSCHAFT

Artikel 2

Mitglieder der Organisation sind

a)

die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;

b)

andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat erforderlich.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Artikel 4

1.

Kommt ein Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Haushaltsjahre seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach, so kann der Rat durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß die Stimmrechte und - ganz oder teilweise - die Dienste, auf die dieser Mitgliedstaat Anspruch hat, aussetzen. Der Rat ist befugt, solche Stimmrechte und Dienste durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

2.

Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

KAPITEL III - ORGANE

Artikel 5

Die Organe der Organisation sind

a)

der Rat,

b)

der Exekutivausschuß,

c)

die Verwaltung.

KAPITEL IV - RAT

Artikel 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,

a)

die Zielsetzung der Organisation zu bestimmen;

b)

die Berichte des Exekutivausschusses zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;

c)

die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;

d)

das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

e)

alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.

Artikel 7

1.

Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

2.

Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.

3.

Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.

Artikel 8

Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Wanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seiner Geschäftsordnung vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.

Artikel 9

1.

Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

2.

Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies

a)

von einem Drittel seiner Mitglieder;

b)

vom Exekutivausschuß;

c)

in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.

3.

Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.

Artikel 10

Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 11

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL V - EXEKUTIVAUSSCHUSS

Artikel 12

Der Exekutivausschuß hat die Aufgabe,

a)

die Zielsetzung, die Programme und Tätigkeiten der Organisation, die Jahresberichte des Generaldirektors und alle Sonderberichte zu prüfen und zu überprüfen;

b)

alle in die Zuständigkeit des Rates fallenden Finanz- und Haushaltsfragen zu prüfen;

c)

über alle Angelegenheiten einschließlich der Revision des Haushaltsplanes zu beraten, die ihm der Rat ausdrücklich vorlegt und alle für erforderlich erachteten diesbezüglichen Maßnahmen zu treffen;

d)

den Generaldirektor in allen Angelegenheiten zu beraten, die dieser ihm vorlegt;

e)

zwischen den Tagungen des Rates alle dringenden Beschlüsse über in die Zuständigkeit des Rates fallende Fragen zu fassen; diese Beschlüsse werden dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt;

f)

dem Rat oder dem Generaldirektor von sich aus Gutachten oder Vorschläge vorzulegen;

g)

dem Rat Berichte und/oder Empfehlungen zu den behandelten Fragen zu übermitteln.

Artikel 13

1.

Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.

2.

Diese Mitgliedstaaten werden vom Rat für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

3.

Jedes Mitglied des Exekutivausschusses benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.

4.

Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

Artikel 14

1.

Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies

a)

von seinem Vorsitzenden,

b)

vom Rat,

c)

vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,

d)

von der Mehrheit seiner Mitglieder

2.

Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.

Artikel 15

Der Exekutivausschuß kann vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 16

Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VI - VERWALTUNG

Artikel 17

Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.

Artikel 18

1.

Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

2.

Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Artikel 19

Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.

Artikel 20

1.

Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.

2.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

3.

Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.

Artikel 21

Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 22

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.

KAPITEL VII - SITZ

Artikel 23

1.

Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.

2.

Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

KAPITEL VIII - FINANZEN

Artikel 24

Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

Artikel 25

1.

Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,

a)

soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;

b)

soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.

2.

Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

3.

Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

4.

a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;

b)

alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.

5.

Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.

Artikel 26

Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.

KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG

Artikel 27

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.

Artikel 28

1.

Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

2.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

3.

Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.

KAPITEL X - VERSCHIEDENES

Artikel 29

1.

Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2.

Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

3.

Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.

Artikel 30

1.

Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

2.

Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.

Artikel 31

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Artikel 32

Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.

Artikel 33

Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.

Artikel 34

Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem

a)

mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und

b)

eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,

Artikel 35

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.

Artikel 36

Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.