Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 519
Änderungshistorie JSON API

(2) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.

(3) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;

d)

die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Abs. 2.

(5) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs. 4.

(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 4 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Abs. 4 lit. d an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

§ 108. (1) Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(2) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.

(3) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;

d)

die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Abs. 2.

(5) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs. 4.

(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 4 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Abs. 4 lit. d an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Erklärungen Doppeltgewählter

§ 109. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 105 Abs. 1 und 108 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Bundeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

4.

Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 110. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 105 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 108 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

4.

Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 110. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 105 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 108 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist amtsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde, ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder ein vom Nationalrat entsendetes Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist amtsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde, ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder ein vom Nationalrat entsendetes Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist amtsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder ein vom Nationalrat entsendetes Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. Einer Ablehnung ist gleichzuhalten, wenn ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der ein mit der Ausübung eines Mandats nach bundesgesetzlichen Vorschriften unvereinbares Amt bekleidet, nicht binnen acht Tagen ab Freiwerden des Mandats das unvereinbare Amt nachweislich zurückgelegt.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

Abkürzung

NRWO

5.

Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. Einer Ablehnung ist gleichzuhalten, wenn ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der ein mit der Ausübung eines Mandats nach bundesgesetzlichen Vorschriften unvereinbares Amt bekleidet, nicht binnen acht Tagen ab Freiwerden des Mandats das unvereinbare Amt nachweislich zurücklegt.

(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

§ 112. (1) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.

6.

Abschnitt

Wahlscheine

§ 113. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

Abkürzung

NRWO

VI. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen

§ 114. (1) Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

2.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.

3.

Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.

4.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

5.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

6.

Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

Abkürzung

NRWO

VI. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen

§ 114. (1) Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gilt § 82 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

2.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.

3.

Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.

4.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

5.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

6.

Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

Abkürzung

NRWO

VI. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen

§ 114. (1) Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt § 82 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

2.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.

3.

Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.

4.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

5.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

6.

Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

VII. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Anwendungsbereich

§ 115. (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

Ausschreibung der Wiederholungswahl

§ 116. (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Ausschreibung der Wiederholungswahl

§ 116. (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Ausschreibung der Wiederholungswahl

§ 116. (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

§ 117. Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1.

Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.

2.

In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.

3.

Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

NRWO

Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

§ 118. (1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 56, 68, 70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 72 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Abkürzung

NRWO

Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

§ 118. (1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 56, 68, 70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 72 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

§ 120. (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Landeswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu erfolgen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

§ 120. (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu übermitteln.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Landeswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu erfolgen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

§ 120. (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu übermitteln.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Landeswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu erfolgen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist § 96 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.

Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

§ 121. (1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.

(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 120 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 120 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Fristen

§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Fristen

§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

NRWO

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,68 Euro) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

NRWO

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,75 Euro(Anm. 1) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,84 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,94 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,05 Euro)

Abkürzung

NRWO

Wahlkosten

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Gebührenfreiheit

§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Gebührenfreiheit

§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

NRWO

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

NRWO

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 126. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

NRWO

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 127. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1990, außer Kraft.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet des Abs. 3 die übrigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971, 280/1973, 403/1977, 93/1979, 136/1983, 232/1984, 148/1990 und der Kundmachung BGBl. Nr. 19/1988, außer Kraft.

(3) Die allfällige Berufung von nicht gewählten Bewerbern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei sind auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

1.

Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.

2.

Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.

3.

Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.

4.

Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.

5.

Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (§ 5 Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.

Abkürzung

NRWO

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

1.

Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.

2.

Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.

3.

Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.

4.

Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016)

Abkürzung

NRWO

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

1.

Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.

2.

Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.

3.

Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.

4.

Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016)

Verweisungen

§ 127a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 127b. Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.

§ 128. Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 128. Die Bundesregierung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 die sich aus § 12 Abs. 2 und 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 ergebenden Änderungen in der Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde durchzuführen.

Abkürzung

NRWO

Vollziehung

§ 128. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Abkürzung

NRWO

Vollziehung

§ 128. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 3, 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87

Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102

Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 3, 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87

Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102

Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2 und 76 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1d) Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 3, 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 3, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 3, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 6 und 7, 54, 56 Abs. 1, 59, 60 samt Überschrift, 61 Abs. 1, 65 samt Überschrift, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 1, 71 samt Überschrift, 72 Abs. 1, 73, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 3, 84, 85, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 90, 94 Abs. 2, 95, 96, 98 Abs. 2 und 5, 99 Abs. 2 und 5, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 5, 104, 106, 108 Abs. 5, 111 Abs. 2 und 4, 114 Abs. 1, 118 Abs. 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Abs. 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Abs. 2 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

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