Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
§ 98. (1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
§ 98. (1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Zweites Ermittlungsverfahren
Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
§ 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 1 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zweites Ermittlungsverfahren
Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
§ 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 2 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zweites Ermittlungsverfahren
Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
§ 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
§ 101. Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß §§ 60 Abs. 6 und 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2 und 4) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß §§ 60 Abs. 6 und 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2 und 4) und der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren sowie das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren sowie das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 2 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 4 anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. d und e sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. d und e bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Abkürzung
NRWO
Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten
§ 105. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten
§ 105. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten
§ 105. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person mitunterschrieben sein, die in einem Landeswahlvorschlag eines Landeswahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren. In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlages angeführt ist;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person mitunterschrieben sein, die in einem Landeswahlvorschlag eines Landeswahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren. In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlages angeführt ist;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(6) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(7) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(6) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
(7) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abkürzung
NRWO
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abkürzung
NRWO
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abkürzung
NRWO
Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Abkürzung
NRWO
Ermittlung und Zuteilung der Mandate
§ 107. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.
(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.
(3) Auf die übrigen Parteien werden im dritten Ermittlungsverfahren alle 183 Mandate abzüglich der im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren jenen Parteien, die keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, zugefallenen Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei 183 zu vergebenden Mandaten die hundertdreiundachtziggrößte Zahl, bei 182 zu vergebenden Mandaten die hundertzweiundachtziggrößte, bei 181 die hunderteinundachtziggrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 7 führen, so erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
(7) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht, und der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 3 bis 6 zu wiederholen.
(8) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, so erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
Abkürzung
NRWO
Ermittlung und Zuteilung der Mandate
§ 107. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.
(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.
(3) Auf die übrigen Parteien werden im dritten Ermittlungsverfahren alle 183 Mandate abzüglich der im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren jenen Parteien, die keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, zugefallenen Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei 183 zu vergebenden Mandaten die hundertdreiundachtziggrößte Zahl, bei 182 zu vergebenden Mandaten die hundertzweiundachtziggrößte, bei 181 die hunderteinundachtziggrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 7 führen, so erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
(7) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht, und der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 3 bis 6 zu wiederholen.
(8) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, so erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
(9) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Nationalratswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 7 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Abkürzung
NRWO
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(5) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(5) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß § 96 Abs. 2 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.