Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmtenWarenresten (VerpackVO)
Abkürzung
VerpackVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
VerpackVO
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.
Abkürzung
VerpackVO
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
(2) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson physisch übergeben oder an eine solche im Inland versendet oder importiert werden. Ein bloßes Transportieren gilt nicht als Inverkehrbringen.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind,
Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen und
Produkte und Verpackungen, die in der Anlage 1 beispielhaft genannt werden.
Abkürzung
VerpackVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Glas;
Holz;
Keramik;
Metalle;
textile Faserstoffe;
Kunststoffe;
Materialverbunde;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
Abkürzung
VerpackVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren zu umschließen oder zusammenzuhalten, damit sie verkehrs-, lager- oder verkaufsfähig werden. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen einer Ware dienen.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Glas;
Holz;
Keramik;
Metalle;
textile Faserstoffe;
Kunststoffe;
Materialverbunde;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
(7) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen, wobei die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen hat, die nach der Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
(8) Ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem liegt vor, wenn
die Sammelstellen bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle eingerichtet sind und die Verpackungen im Sinne dieser Verordnung verwertet werden,
die Entfernung zu Sammelstellen nicht größer ist als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, in denen die Verpackungen abgegeben werden; es ist jedoch mindestens eine Sammelstelle je Gemeinde einzurichten und zu betreiben; hinsichtlich einzelner Packstoffe, die in geringem Ausmaß anfallen, genügt eine Sammelstelle je Bezirk und
der Rechtsträger des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems jedenfalls die Faktoren zur Berechnung von betriebswirtschaftlich angemessenen Sammel- und Behandlungskosten darlegt und auf Verlangen dem Bundesminister für Umwelt vorlegt.
(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 5c.
(10) Thermische Verwertung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn zurückgenommene Stoffgruppen von Verpackungen
in dafür genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen im Rahmen von Produktionsprozessen oder
in Anlagen zur Energiegewinnung für Strom oder Wärme eingesetzt werden
und die Energie nach dem Stand der Technik gewonnen und genutzt wird.
Jedenfalls sind folgende Bedingungen einzuhalten:
die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards,
die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/nm3,
keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage,
die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen,
eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.
Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. Nr. 314/1994, Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, idF BGBl. Nr. 297/1995 und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, idF BGBl. Nr. 185/1993, nicht berührt.
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VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonTransportverpackungen
§ 3. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.
(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5) In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(6) Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile
in %
```
Oktober 1993 bis 30. Juni 1995.................. 40
```
```
Juli 1995 bis 31. Dezember 1996................. 50
```
```
Jänner 1997 bis 30. Juni 1998................... 60
```
```
Juli 1998 bis 31. Dezember 1999................. 70
```
ab 1. Jänner 2000.................................. 80
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(7) Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonTransportverpackungen
§ 3. (1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
Maßnahmen zu treffen, um die in der lit. b normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) zu erfassen:
Anteile in %
```
- 1993 bis 31. 3. 1994 ........................ 40%
```
nachzuweisen bis 30. 6. 1994
```
- 1994 bis 30. 9. 1994 ......................... 40%
```
nachzuweisen bis 31. 12. 1994
```
- 1994 bis 31.5. 1995 ......................... 40%
```
nachzuweisen bis 31. 8. 1995
```
- 1995 bis 31. 12. 1995 ........................ 50%
```
nachzuweisen bis 31. 3. 1996
```
- 1996 bis 30. 6. 1996 ......................... 50%
```
```
- 1996 bis 31. 12. 1996 ........................ 60%
```
```
- 1997 bis 30. 6. 1997 ......................... 60%
```
```
- 1997 bis 31. 12. 1997 ........................ 60%
```
```
- 1998 bis 30. 6. 1998 ......................... 60%
```
```
- 1998 bis 31. 12. 1998 ........................ 70%
```
```
- 1999 bis 30. 6. 1999 ......................... 70%
```
ab 1. 7. 1999 ...................................... 80%
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 lit. b im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.
(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonUmverpackungen
§ 4. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonUmverpackungen
§ 4. (1) Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5e in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10).
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonVerkaufsverpackungen
§ 5. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder zu verwerten.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
(4) Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(6) In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne des Abs. 1 verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(7) Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile
in %
```
Oktober 1993 bis 30. Juni 1995.................. 40
```
```
Juli 1995 bis 31. Dezember 1996................. 50
```
```
Jänner 1997 bis 30. Juni 1998................... 60
```
```
Juli 1998 bis 31. Dezember 1999................. 70
```
ab 1. Jänner 2000.................................. 80
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(8) Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 7 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(9) Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs. 4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonVerkaufsverpackungen
§ 5. (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß § 5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
(4) Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(6) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie § 5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(7) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
Maßnahmen zu treffen, um die in der lit. b normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) zu erfassen:
Anteile in %
```
- 1993 bis 31. 3. 1994 ........................ 40%
```
nachzuweisen bis 30. 6. 1994
```
- 1994 bis 30. 9. 1994 ......................... 40%
```
nachzuweisen bis 31. 12. 1994
```
- 1994 bis 31.5. 1995 ......................... 40%
```
nachzuweisen bis 31. 8. 1995
```
- 1995 bis 31. 12. 1995 ........................ 50%
```
nachzuweisen bis 31. 3. 1996
```
- 1996 bis 30. 6. 1996 ......................... 50%
```
```
- 1996 bis 31. 12. 1996 ........................ 60%
```
```
- 1997 bis 30. 6. 1997 ......................... 60%
```
```
- 1997 bis 31. 12. 1997 ........................ 60%
```
```
- 1998 bis 30. 6. 1998 ........................ 60%
```
```
- 1998 bis 31. 12. 1998 ........................ 70%
```
```
- 1999 bis 30. 6. 1999 ......................... 70%
```
ab 1. 7. 1999 ...................................... 80%
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(8) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 lit. b im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.
(9) Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs. 4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Abkürzung
VerpackVO
Letztvertreiber
§ 5a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a oder § 5 Abs. 7 lit. a zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackte Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Abkürzung
VerpackVO
Kleinstabgeber
§ 5b. (1) Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen unterliegen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7, sofern nachweislich nicht eine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Transport- und Verkaufsverpackungen überschritten werden:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg
Glas 800 kg
Metalle 100 kg
Kunststoffe 100 kg
Holz 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg
(2) Der Nachweis, daß keine dieser Mengenschwellen überschritten wird, kann auch unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Kenndaten erfolgen.
Abkürzung
VerpackVO
Stoffliche Verwertung
§ 5c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des § 1 Abs. 2 Z 2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
```
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 90%
```
```
Glas; 93%
```
```
Keramik; 95%
```
```
Metalle; 95%
```
```
Kunststoffe; 40%
```
```
Verbundkarton bis 31. 12. 1996 25%
```
ab 1. 1. 1997 40%
```
sonstige Materialverbunde; 5%
```
Abkürzung
VerpackVO
Langlebige Verpackungen
§ 5d. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 3 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 5 Abs. 7 und § 5a.
Abkürzung
VerpackVO
Verpackungskommission
§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben:
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (zwei Vertreter);
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (zwei Vertreter);
das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (ein Vertreter);
die Länder (drei Vertreter);
der Österreichische Gemeindebund (zwei Vertreter);
der Österreichische Städtebund (zwei Vertreter);
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (drei Vertreter);
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (ein Vertreter);
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (ein Vertreter);
die Abfallverbände (zwei Vertreter) und
die privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmungen (zwei Vertreter).
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige, insbesondere aus dem Kreis der Verpackungshersteller und -vertreiber beigezogen werden; bei Beratung über einzelne Packmittel sind jedenfalls drei Vertreter dieser Packmittelhersteller beizuziehen. Weiters sind jedenfalls die Betreiber von zu errichtenden oder grundlegend zu verändernden Sammel- und Verwertungssystemen zu laden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt einem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung der Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die anderen Vertreter der in Abs. 2 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk “Vertraulich” unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Abkürzung
VerpackVO
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7. (1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2) Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn
Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
aufweisen.
Abkürzung
VerpackVO
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7. (1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen für
Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml und
langlebige Verpackungen gemäß § 5d.
(3) Letztverbraucher, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
über die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oder
sich hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems zu bedienen.
Abkürzung
VerpackVO
Information der Öffentlichkeit durch denBundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
§ 8. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, die Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise informieren.
Abkürzung
VerpackVO
II. ABSCHNITT
Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 9. Auf Einweggeschirr und -besteck, das gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.
Abkürzung
VerpackVO
II. ABSCHNITT
Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 9. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.
Abkürzung
VerpackVO
III. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 10. (1) Das Einbringen von Verpackungen und Warenresten, die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 2) unterliegen, in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Einbringen dieser Verpackungen und Warenreste in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
Abkürzung
VerpackVO
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
Abkürzung
VerpackVO
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
Abkürzung
VerpackVO
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Abkürzung
VerpackVO
Anlage 1
Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:
- Abdeckplanen
- Agrarfolien (inkl. Silagefolien)
- Briefkuverts
- Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
- Dokumentenmappen oder -hüllen
- Einkaufskörbe
- Etuis (wie zB für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden.)
- Feuerzeuge
- Filmpatronen, Filmkassetten
- Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen, wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
- Isolierfolien
- Kabelrollen und trommeln,
- Kleiderbügel, -haken
- Kugelschreiberminen
- Münz- und Schmuckkassetten
- Reisekoffer
- Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)
- Silicagel
- Spritzen
- Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
- Wursthüllen, -clips
Abkürzung
VerpackVO
Anlage 2
```
```
Nachweis des Rücklaufs für Verpackungen
Abschnitt gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7
Sofern nicht eine Lizenzierung sämtlicher Verpackungen erfolgt ist, müssen die in der Verpackungsverordnung geforderten Anteile der nicht lizenzierten, in Verkehr gesetzten Verpackungen nachweislich gesondert erfaßt (und in weiterer Folge verwertet) werden.
Als Nachweis sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln:
Zunächst ist der Name und die Adresse des Inverkehrsetzers deutlich (Firmenstempel oder in Blockbuchstaben) sowie der Bemessungszeitraum auszufüllen.
Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum im Inland
in Verkehr gesetzten Verpackungen sind packstoffspezifisch
(je Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1
getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter
Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.
Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Inland abgegebene
Menge an Verpackungen zu verstehen, für die keine Teilnahme
an einem flächendeckenden System erfolgt ist
(Lizenzierung).
Spalte 2: Die zurückgenommenen Mengen dieser Verpackungen sind
packstoffspezifisch aufzuzeichnen.
Spalte 3: Die zurückgenommene Menge muß den im § 3 Abs. 6 und den im
§ 5 Abs. 7 genannten Quoten entsprechen, jeweils getrennt
nach Packstoffen sowie Transport- (§ 3 Abs. 6) und
Verkaufsverpackungen (§ 5 Abs. 7).
Spalte 4: Es ist lediglich der Name des Sammlers/Sortierers bzw.
Verwerters anzuführen, der die jeweiligen Verpackungen
übernimmt. Im Fall der Verwertung im eigenen Unternehmen
ist dieses anzugeben.
Der Übergeber hat eine Aufstellung über die dem Sammler
(Sortierer) oder Verwerter übergebenen Verpackungen im
Betrieb zu führen (Nachweis: Lieferscheine oder
Rechnungen).
Die obgemachten Angaben sind durch eine firmenmäßige Zeichnung zu bestätigen.
Abschnitt: gemäß § 7 Abs. 3
Für die als Eigenimport im Betrieb anfallenden Verpackungen ist ein gesondertes Formblatt auszufüllen.
Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum
importierten Verpackungen sind packstoffspezifisch (je
Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1
getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter
Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.
Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Unternehmen
verwendete Menge an Verpackungen zu verstehen, für die eine
Teilnahme an einem flächendeckenden System nicht erfolgt
ist (Lizenzierung).
Spalte 2: Hier sind die im Unternehmen selbst anfallenden und
getrennt erfaßten Verpackungen einzutragen.
Spalte 3 und 4: Vgl. Abschnitt 1
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus derVerpackungsverordnung gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
VerpackVO
Anlage 3
```
```
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
Dies sind insbesondere:
Besteckkoffer
CD-Hüllen
Fotokoffer
Lederetuis
Musikkassettenhüllen
Pannendreiecksbehälter
Schallplattenhüllen
Schmucketuis
Schneekettenbehälter
Spielkartons
Verbandskasten
Videokassettenhüllen
Wanderkartenhüllen
Werkzeugkoffer.