Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 25 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1993, wird verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;
jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 950 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1980, BGBl. Nr. 522/1980, ihre Gültigkeit.