Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Auf Grund des Art. I Abs. 2 Z 3 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, übertrage ich bis auf Widerruf den Leitern der Dienstbehörden I. Instanz das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte des militärischen Dienstes zu ernennen auf Planstellen
1.
der Verwendungsgruppen M ZCh und M ZUO 2,
2.
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M ZO 2 und
3.
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M ZO 1.