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Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) und Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995, und des § 4 Abs. 4 und 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird verordnet:

Abs. 1 Z 1 tritt hinsichtlich der bei den Arbeits- und

Sozialgerichten einzubringenden Klagen mit dem 1. 1. 1996 in Kraft

(vgl. § 9 Abs. 3).

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(4) In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist nicht zulässig.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können, Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 89a Abs. 2 GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist nicht zulässig.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 89a Abs. 2 GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):

1.

Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;

3.

sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren, ausgenommen Einreichungen nach § 8a, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.

(3) Gerichtliche Erledigungen können an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.

(4) In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.

(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

ADV-Verfahren

§ 2. (1) Die elektronische Anbringung von Eingaben geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung. Die Fax-Übertragung ist daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht zulässig.

(2) Die Daten gerichtlicher Erledigungen sind so zu übermitteln, daß sie grundsätzlich vom Empfänger elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege des Bundesrechenamts.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege des Bundesrechenamts.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören.

(4) Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG).

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 vom Bundesrechenamt vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 vom Bundesrechenamt vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihm eingelangt sind (Tag und Uhrzeit) und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und dem Bundesrechenamt (Anm.: richtig: der Bundesrechenzentrum GmbH) zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.

Einbringungsdatum, Zustelldatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.

(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995.

(2) Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr das Bundesrechenamt - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs das Bundesrechenamt haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.

(3) Die Übermittlungsstelle beziehungsweise das Bundesrechenamt haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995.

(2) Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.

(3) Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zu § 1 der ADV-Form Verordnung.

(2) Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.

(3) Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.

Datensicherheit

§ 6. (1) Zur Sicherung vor Mißbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Eingabe nur von demjenigen elektronisch angebracht werden kann, der für das Gericht als ihr Einbringer tatsächlich aufscheint.

(2) Ebenso ist sicherzustellen, daß die Daten elektronisch zugestellter Erledigungen nur aus dem Verfügungsbereich des gerichtlich bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor mißbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.

Anschriftcode

§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (§ 89a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung elektronischer Erledigungen gemäß § 89a Abs. 2 GOG ist in dieser Kennung zum Ausdruck zu bringen. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach § 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.

(3) Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.

Anschriftcode

§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (§ 89a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt (Anm.: richtig: in der Bundesrechenzentrum GmbH) gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach § 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.

(3) Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.

Anschriftcode

§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV- Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach § 21 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern, für Wirtschaftstreuhänder im Sinn des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.

(3) Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.

Ausdruck der Eingabedaten

§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht einen Ausdruck herzustellen.

(2) Dieser Ausdruck braucht die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei den in diesen Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 ADV-Form Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.

(3) Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, hat das Gericht diesen Eingabeausdruck zu verwenden.

Ausdruck der Eingabedaten

§ 8. Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.

Ausdruck der Eingabedaten

§ 8. (1) Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.

(2) Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden Textteile nicht enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei Verwendung der in den Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 der ADV-Form Verordnung) muss die volle Bezeichnung des betreffenden Schreibfeldes nicht angeführt werden.

Besondere Bestimmungen für elektronische Einreichungen gemäß §§ 277

bis 281 HGB

§ 8a. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Prüfungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

(2) Werden elektronisch eingereichte Unterlagen nach §§ 277 bis 281 HGB zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von § 1 Abs. 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingereicht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

Inkrafttreten, Anpassung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft, wenn im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl. Nr. 600/1989, wird mit dem Ablauf des 30. September 1995 aufgehoben.

(2) Der § 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), BGBl. Nr. 599/1989, wird dahingehend geändert, daß der Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989)'' zu lauten hat: „(§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995)''. Diese Änderung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der bei den Arbeits- und Sozialgerichten einzubringenden Klagen und § 1 Abs. 1 Z 3 sowie § 1 Abs. 3 treten mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

Inkrafttreten, Anpassung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft, wenn im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl. Nr. 600/1989, wird mit dem Ablauf des 30. September 1995 aufgehoben.

(2) Der § 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), BGBl. Nr. 599/1989, wird dahingehend geändert, daß der Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989)” zu lauten hat: „(§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995)”. Diese Änderung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der bei den Arbeits- und Sozialgerichten einzubringenden Klagen und § 1 Abs. 1 Z 3 sowie § 1 Abs. 3 treten mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

Inkrafttreten, Anpassung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft, wenn im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl. Nr. 600/1989, wird mit dem Ablauf des 30. September 1995 aufgehoben.

(2) Der § 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), BGBl. Nr. 599/1989, wird dahingehend geändert, daß der Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989)” zu lauten hat: „(§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995)”. Diese Änderung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der bei den Arbeits- und Sozialgerichten einzubringenden Klagen und § 1 Abs. 1 Z 3 sowie § 1 Abs. 3 treten mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2001 treten mit 15. Mai 2001 in Kraft.

Inkrafttreten, Anpassung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft, wenn im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl. Nr. 600/1989, wird mit dem Ablauf des 30. September 1995 aufgehoben.

(2) Der § 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), BGBl. Nr. 599/1989, wird dahingehend geändert, daß der Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989)” zu lauten hat: „(§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995)”. Diese Änderung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der bei den Arbeits- und Sozialgerichten einzubringenden Klagen und § 1 Abs. 1 Z 3 sowie § 1 Abs. 3 treten mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2001 treten mit 15. Mai 2001 in Kraft.

(7) § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.