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Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung - AFV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995 und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995 wird verordnet:

Formblätter

§ 1. Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

```

1.

Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;

```

2.

für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;

```

3.

für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

```

Formblätter

§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

```

1.

Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;

```

2.

für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein

```

bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;

```

3.

für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

```

(2) Wurde für den Antragsteller beziehungsweise für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

§ 2. Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen dürfen für Schriftsätze nach § 1 und § 2 keine Maschinschrift mit mehr als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro Zoll verwendet werden.

(2) Schriftsätze nach § 1 und § 2 dürfen auch auf Endlospapier (Breite 210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.

Automationsunterstützte Bearbeitung

§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder 2 beim einzelnen Gericht oder in einzelnen Geschäftsabteilungen nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, sowie Klagen nach § 2 der Mahnform-Verordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Für Klagen nach § 1 Z 2 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 auch die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

(5) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung nach § 1 Z 3 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, sowie Klagen nach § 2 der Mahnform-Verordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Für Klagen nach § 1 Z 2 kann wahlweise bis zum 31. Dezember 1995 auch die bisher übliche Form verwendet werden; unabhängig von der gewählten Form ist § 6 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht anzuwenden und vom Antragsteller auch die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen (§ 80 ZPO) beizubringen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 81/1996 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 bei Gericht eingebracht werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/1999)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 81/1996 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985 wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 aufgehoben.

(3) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002 bei Gericht eingebracht werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 81/1996)

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

```

```

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von .......S (Anm.: jetzt ... Euro)

samt den begehrten Zinsen

und die mit ....... S (Anm.: jetzt ... Euro)

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die

geltend gemachten Ansprüche bestritten

werden, gegen den Zahlungsbefehl

innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch

Erhebung des Einspruchs außer Kraft

gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

................................. gericht

Abt. , am

Anlage A

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen

im bezirksgerichtlichen Verfahren

Dieses Formblatt kann nur für bezirksgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4 000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.

(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen (Anm.: richtig: enthaltenen) Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.

(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitaliserte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte gelten die nach § 1333 Abs. 2 ABGB geregelten besonderen Bestimmungen über gesetzliche Zinsen. In diesem Fall ist in Feldgruppe (15) Weiteres Vorbringen auf das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes sowie auf den jeweils geltenden Zinssatz hinzuweisen.

(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten usw. geltend machen.

(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (dh. von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstige Umschreibung des Anspruchs" (Code "12") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben.

(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (zB Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.

(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.

(15) Hier kann ein weiteres Vorbringe erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zB "Fortsetzung zu Feld 10:").

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

Besonderheiten:

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

```

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im

```

Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten ............

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)

Zahlungsbefehl

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur ungeteilten Hand -

aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die

eingeklagte Forderung von .................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit ...................... €

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen

oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden,

gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs

außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren

über die Klage stattfinden.

.............gericht ............

Abt. , am

```

4.

Für Klagen, die ein beiderseitiges Unternehmergeschäft im

```

Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB betreffen, gelten folgende

Besonderheiten:

4.1 Das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes ist

in der Feldgruppe 15 "Weiteres Vorbringen" anzuführen.

4.2 Die im Spruch des auf Grund der Mahnklage erlassenen

Zahlungsbefehls enthaltene Angabe über den Hundertsatz der Zinsen ist bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes nur als Richtwert zu verstehen, da sich der Zinssatz jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres ändern kann.

Anlage B

```

```

Klagsformblatt im arbeitsgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten .......................

Aufwandersatz ................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten sowie der

Interessenvertretung bzw der

Berufsvereinigung des Klagevertreters

den mit ..................................... S

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend

gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen

den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist

Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des

Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

.............................. gericht

Abt. , am

Anlage B

```

```

Klagsformblatt im arbeitsgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten .......................

Aufwandersatz ................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten sowie der

Interessenvertretung bzw der

Berufsvereinigung des Klagevertreters

den mit ..................................... S

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend

gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen

den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist

Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des

Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

.............................. gericht

Abt. , am

Anlage B

```

```

Klagsformblatt im arbeitsgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.'' kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten .......................

Aufwandersatz ................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ................... S

samt den begehrten Zinsen und die mit ....... S

bestimmten Kosten sowie der

Interessenvertretung bzw der

Berufsvereinigung des Klagevertreters

den mit ..................................... S

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend

gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen

den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist

Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des

Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

.............................. gericht

Abt. , am

Anlage B

```

```

Klagsformblatt im arbeitsgerichtlichen Verfahren

(Anm.: Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten (Anm.: richtig: zu) zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten .......................

Aufwandersatz ................

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

ZAHLUNGSBEFEHL

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

Partei(en) die

eingeklagte Forderung von ...... S (Anm.: jetzt ... Euro)

samt den begehrten Zinsen

und die mit ....... S (Anm.: jetzt ... Euro)

bestimmten Kosten sowie der

Interessenvertretung bzw der

Berufsvereinigung des Klagevertreters

den mit ............... S (Anm.: jetzt ... Euro)

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei

Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend

gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen

den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist

Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des

Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das

ordentliche Verfahren über die Klage

stattfinden.

.............................. gericht

Abt. , am

Anlage B

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen

im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird.

Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind.

Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen. Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zuleisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.

(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.

(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw.) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zB Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.

(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitaliserte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.

(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" und nur die Interessenvertretung bzw. die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw. geltend machen.

(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (von ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstiger Anspruch" (Code "22") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben.

(11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (zB Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.

(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt (§ 49a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben zu den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.

(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zB "Fortsetzung zu Feld 10:").

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

Besonderheiten:

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

```

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im

```

Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten ..............

Aufwandersatz .......

```

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

```

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)

Zahlungsbefehl

Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur ungeteilten Hand -

aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die

eingeklagte Forderung von .................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit ...................... €

bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der

Berufsvereinigung des Klagevertreters den mit .............. €

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.

...................gericht ................

Abt. , am

Anlage C

```

```

Antrag auf Exekutionsbewilligung

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .........................

Pauschalgebühren ...............

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

Anlage C

```

```

Antrag auf Exekutionsbewilligung

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .........................

Pauschalgebühren ...............

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.

Anlage C

```

```

Antrag auf Exekutionsbewilligung

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .........................

Pauschalgebühren ...............

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.

Anlage C

```

```

Antrag auf Exekutionsbewilligung

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .........................

Pauschalgebühren ...............

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.

Anlage C

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Erläuterungen für die betreibende Partei zum Exekutionsantrag

Dieses Formblatt ist für alle Anträge auf Exekutionsbewilligung zu verwenden. Es braucht nur einfach eingebracht zu werden. Bitte bei allen Geldbeträgen grundsätzlich die Währung anzugeben. Beträge ohne Währungsangabe verstehen sich als Eurobeträge!

Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, können Sie bei dem für die Bewilligung der Exekution zuständigen Bezirksgericht (siehe unter Feldgruppe 01) oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, am Amtstag unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können Exekutionsanträge mündlich zu Protokoll geben.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe sind die Exekutionsmittel namentlich anzuführen (die Nummer steht für die gerichtsinterne Kennung); bei Verbindung mehrerer Exekutionsmittel sind dementsprechend viele Markierungen zu setzen. Das Kästchen "SONSTIGE EXEKUTIONEN SIEHE FELDGRUPPE 06 UNTEN" ist bei allen übrigen, hier nicht namentlich angeführten Exekutionen zu markieren (siehe Beschreibung der Feldgruppe).

(B) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Exekution vollzogen werden soll.

(02) Hier sind zuerst der oder die betreibende(n) Partei(en), dann ein allfälliger Betreibendenvertreter und schließlich der oder die Verpflichtete(n) einzutragen. Bei Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner (§ 294a EO) ist insbesondere bei jedem Verpflichteten unbedingt sein Geburtsdatum in das hierfür vorgesehene Feld zu schreiben; bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist in diesem Feld auch das Geburtsdatum der betreibenden Partei anzugeben. Im Feld "Sonstige Angaben" kann erforderlichenfalls ein Vertreter einer Partei angegeben werden (etwa gesetzlicher Vertreter, Sachwalter, Organ einer juristischen Person usw.), wenn an diesen keine Zustellungen vorzunehmen sind; dh. wenn dieser wiederum vertreten ist (zB durch einen Rechtsanwalt oder Notar). Weiters können zusätzliche Angaben zu dieser Partei (bzw. dem Vertreter) gemacht werden (zB Telefonnummer). Sind an einem Verfahren mehr als die am Formblatt vorgesehenen Parteien und Vertreter beteiligt - also mehr als vier Personen anzugeben -, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist im letzten ausgefüllten Adressfeld "SONSTIGE ANGABEN" der Vermerk: "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen.

(03) Als Streitwert ist hier der betriebende Anspruch samt Währungsangabe ohne Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an den Verpflichteten bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) "EXEKUTIONSMITTEL - ANTRÄGE." In dieser Feldgruppe ist der Text der jeweiligen Exekutionsanträge, die durch Ankreuzen in der Feldgruppe A wählbar sind, wiedergegeben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, einen der Anträge in Feldgruppe 06 neuerlich anzukreuzen oder die nichtzutreffenden zu streichen. Bei Vorliegen eines textlich hier nicht vorgegebenen Exekutionsantrags wäre dessen voller Wortlaut in das Feld "SONSTIGE EXEKUTION S" zu schreiben.

(07) "EXEKUTIONSTITEL - HEREINZUBRINGENDE FORDERUNG". Im Feld "ZEICHEN UND PRÜFBUCHSTABE DES TITELS" ist die Geschäftszahl des Exekutionstitels samt Prüfbuchstabe einzutragen. In der Spalte "VOLLSTRECKBARKEITSBESTÄTIGUNG VOM" ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung anzuführen. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen. Als Kapitalforderung ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebengebühren aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Die darin enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Das Zinsenbegehren (Verrechnungsart) ist durch Ankreuzen zu bestimmen; Prozentsatz, Betrag, Beginn und allenfalls Ende (bei Zinsstaffel) des Zinsenlaufs sind anzugeben. Wird "K KAPITALISIERUNG DER ZINSEN" angekreuzt, so bedeutet dies, dass bei der Zinsenberechnung die Zinsen jeweils nach den zuvor angegebenen Perioden berechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsperioden bestimmen sich nach dem Kalenderjahr. Das Feld "USt in %" ist dann auszufüllen, wenn zusätzlich Umsatzsteuer aus den Zinsen begehrt wird. Es ist dann der für die jeweilige Forderung zutreffende Umsatzsteuersatz anzugeben. Gelangen auch Zinseszinsen zur Verrechnung, ist ebenso vorzugehen. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte gelten die nach § 1333 Abs. 2 ABGB geregelten besonderen Bestimmungen über gesetzliche Zinsen. In diesem Fall ist in Feldgruppe (11) WEITERES VORBRINGEN auf das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes sowie auf den jeweils geltenden Zinssatz hinzuweisen.

Im Feld "KOSTEN" ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block "EXEKUTIONSTITEL" ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts ("LAUFENDER UNTERHALT AB") vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag ("ZAHLUNGSTAG IM MONAT") und die Höhe ("BETRAG") anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen. Sollte die, ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld "WEITERES VORBRINGEN" zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).

Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als "weiterer Kapitaltitel" zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!

(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.

Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen.

(09) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.

(10) "ERGÄNZENDE ANGABEN". Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 Folgendes zu beachten ist:

Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung "A" anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist "H" anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach "UND ZWAR:") zu bezeichnen wäre. Im Feld "SONSTIGE ANGABEN" sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.

Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld "ZUORDNUNG" ZU VERPFLICHTETEN" die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.

Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.

Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld "WEITERES VORBRINGEN" fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.

Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.

(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zB "Fortsetzung zu Feld 10:").

(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)

(Anm: Formular nicht darstellbar!)

Anmerkungen:

```

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten

```

folgende Besonderheiten:

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die

Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung

der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder

mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die

im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten ............

Pauschalgebühr ....

```

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die

```

nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.