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Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)

Geltender Text a fecha 2025-07-24

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Einspruch
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Einsprüche
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Berufung
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Gebührenfreiheit
§ 87. Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Einspruch
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Einsprüche
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Berufung
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Gebührenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2003)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Anwendungsbereich

§ 1. Die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur NRWO zusammengefaßt.

Abkürzung

EuWO

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Abkürzung

EuWO

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Abkürzung

EuWO

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Abkürzung

EuWO

Wahlbehörden

§ 4. Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

EuWO

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

EuWO

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Abkürzung

EuWO

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Abkürzung

EuWO

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Abkürzung

EuWO

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Abkürzung

EuWO

Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:

1.

33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

2.

66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

3.

100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

4.

50 Euro in Bezirkswahlbehörden, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 1 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 1 Z 4 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(5) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Abkürzung

EuWO

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Abkürzung

EuWO

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

EuWO

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

EuWO

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.

(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

EuWO

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

EuWO

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Abkürzung

EuWO

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) zu gewähren.

Abkürzung

EuWO

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) zu gewähren.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Abkürzung

EuWO

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Abkürzung

EuWO

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 13 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Abkürzung

EuWO

Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

(5) Frühestens am zweiundzwanzigsten, spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Wahlvorschlags, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Berichtigungsanträge

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.

(2) Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vier Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Abkürzung

EuWO

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über Einsprüche

§ 18. (1) Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Entscheidung über Einsprüche

§ 18. (1) Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abkürzung

EuWO

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 18. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abkürzung

EuWO

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 18. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Abkürzung

EuWO

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 19. (1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

Berufung

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

Beschwerden

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen

Einsprüche und Berufungen

§ 21. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

Abkürzung

EuWO

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

Abkürzung

EuWO

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (§§ 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Abkürzung

EuWO

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.

Abkürzung

EuWO

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für den die Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Abkürzung

EuWO

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Abkürzung

EuWO

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Abkürzung

EuWO

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Abkürzung

EuWO

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Abkürzung

EuWO

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 25. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 26. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 58 oder 60 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 59 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Abkürzung

EuWO

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 26. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 58 oder 60 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 59 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Abkürzung

EuWO

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 26. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 58 oder 60 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 59 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter der Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 EuWEG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter der Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter der Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind.

(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (§ 4 EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch den Boten ist unzulässig.

(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z.B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (§ 4 EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch den Boten ist unzulässig.

(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Abkürzung

EuWO

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (§ 4 EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch den Boten ist unzulässig.

(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.

(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Abkürzung

EuWO

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.

(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (§ 4 EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 50 Abs 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch den Boten ist unzulässig.

(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.

(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes) zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte” in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes) zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte” in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes) zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Abkürzung

EuWO

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Europa-Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Abkürzung

EuWO

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.

(4) Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

(5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des §  41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 91 Abs. 12

Wählbarkeit

§ 29. (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Abkürzung

EuWO

zum Bezugszeitraum vgl. § 91 Abs. 12

Wählbarkeit

§ 29. (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Abkürzung

EuWO

zum Bezugszeitraum vgl. § 91 Abs. 12

Wählbarkeit

§ 29. (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

1.

zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

2.

zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

3.

zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.

Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Abkürzung

EuWO

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50 000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum einundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungs-behörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU ist gegenüber der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 28. Februar 2014 eine Kontaktstelle zu benennen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU ist gegenüber der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 28. Februar 2014 eine Kontaktstelle zu benennen.

Abkürzung

EuWO

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU ist gegenüber der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 28. Februar 2014 eine Kontaktstelle zu benennen.

Abkürzung

EuWO

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU ist gegenüber der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 28. Februar 2014 eine Kontaktstelle zu benennen.

Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen

§ 32. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen beziehungsweise Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Bundeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu nennen.

(3) Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz, daß die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers eines früher eingebrachten Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde vertreten kann.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

§ 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens fünf Abgeordneten zum Nationalrat oder zwei von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Abkürzung

EuWO

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Abkürzung

EuWO

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1”, „Liste 2”, „Liste 3” usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer” aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1”, „Liste 2”, „Liste 3” usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer” aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1”, „Liste 2”, „Liste 3” usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer” aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1”, „Liste 2”, „Liste 3” usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer” aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abkürzung

EuWO

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Abkürzung

EuWO

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von den Abgeordneten, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 38. Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einem elektronischen Dateisystem zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigte Personen gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.

(6) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(7) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(8) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(9) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einem elektronischen Dateisystem zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigte Personen gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.

(6) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.

(7) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.

(8) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(9) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einem elektronischen Dateisystem zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

Wahlsprengel

§ 40. (1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Wahllokale

§ 41. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Wahllokale

§ 41. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 9a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Wahllokale

§ 41. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 9a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 36 Abs. 1 und 3 sichtbar anzuschlagen.

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 42. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 43. Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

Abkürzung

EuWO

Wahlzelle

§ 44. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Bundeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Abkürzung

EuWO

Wahlzelle

§ 44. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Bundeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge zu befinden.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(6) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 39 Abs. 7) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.

Verbotszonen

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verbotszonen

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß spätestens am Tag der Wahl in Österreich, jedoch nicht nach Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union ausgestellt worden sein.

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei wahlberechtigte Unionsbürger erfolgen, die über gültige Reisepässe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß spätestens am Tag der Wahl in Österreich, jedoch nicht nach Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union ausgestellt worden sein.

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der über einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen, und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beige-farbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,

3.

die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,

4.

die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder

5.

die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oder

6.

die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

8.

die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

8.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen. Vor der Entgegennahme einer Wahlkarte hat sie zu überprüfen, ob es sich bei dieser um eine Wahlkarte des eigenen Stimmbezirks handelt.

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder im Postweg so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

8.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen.

Abkürzung

EuWO

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder im Postweg so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen.

Abkürzung

EuWO

Vorgang bei der Briefwahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder im Postweg so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,

3.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

4.

die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,

5.

die Wahlkarte, außer im Fall des § 28 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,

6.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,

7.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,

8.

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) enthält,

9.

das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 50 Abs. 1, beschriftet ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.

(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen, in dem auch die nach Abs. 2 dritter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.

(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

Wahlzeugen

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Wahlzeugen

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Abkürzung

EuWO

Wahlzeugen

§ 47. (1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Abkürzung

EuWO

Wahlzeugen

§ 47. (1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

EuWO

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

EuWO

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

Beginn der Wahlhandlung

§ 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die §§ 7 und 8 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 61 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die §§ 54 und 56.

Beginn der Wahlhandlung

§ 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 54 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 61 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die §§ 54 und 56.

Wahlkuverts

§ 50. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkuverts

§ 50. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkuverts

§ 50. (1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.

Betreten des Wahllokals

§ 51. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Abkürzung

EuWO

Betreten des Wahllokals

§ 51. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Abkürzung

EuWO

Betreten des Wahllokals

§ 51. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.

Abkürzung

EuWO

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.

Abkürzung

EuWO

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.

(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.

(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden bereitzuhalten.

Identitätsfeststellung

§ 53. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren chamoisfarbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beige-farbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beige-farbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Abkürzung

EuWO

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beige-farbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Abkürzung

EuWO

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen (§ 53 und § 56 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Einem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 27 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) auszuhändigen. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch

die Wahlbehörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Abkürzung

EuWO

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Abkürzung

EuWO

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Abkürzung

EuWO

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 55. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen.

Abkürzung

EuWO

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.

Abkürzung

EuWO

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.

Abkürzung

EuWO

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 57. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.

Abkürzung

EuWO

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 57. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit

beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 5 anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 4 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit

beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 4 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit

beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellungen des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) zu beachten.

Abkürzung

EuWO

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 58) sinngemäß zu beachten.

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

EuWO

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

EuWO

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 62. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Abkürzung

EuWO

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 64. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt oder

3.

neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 65 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

EuWO

Ungültige Stimmzettel

§ 65. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

EuWO

Ungültige Stimmzettel

§ 65. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

EuWO

Ungültige Stimmzettel

§ 65. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 50 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Der Wahlleiter hat gegebenenfalls die Sitzung der Wahlbehörde so lange zu unterbrechen, bis die Stimmabgabe in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist. Den Zeitpunkt der Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union hat der Bundesminister für Inneres den Wahlbehörden spätestens am fünften Tag vor der Wahl im Weg der nachgeordneten Wahlbehörden bekanntzugeben.

(3) Wird das Wahllokal anläßlich der Unterbrechung der Sitzung gemäß Abs. 2 von so vielen Mitgliedern der Wahlbehörde oder Ersatzbeisitzern verlassen, daß weniger als drei Personen im Wahllokal zurückbleiben, so ist die Wahlurne zu versiegeln und das Wahllokal zu versperren und gleichfalls zu versiegeln. Den Schlüssel, mit dem das Wahllokal versperrt worden ist, hat der Wahlleiter an sich zu nehmen.

(4) Die Wahlbehörde stellt, allenfalls nach Wiederaufnahme der gemäß Abs. 2 unterbrochenen Sitzung, unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(5) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlorgane, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Abkürzung

EuWO

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Abkürzung

EuWO

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 67) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 28 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.

(4) Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die Wahlkuverts gründlich zu mischen. Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden, sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

6.

die Namen der Wahlkartenwähler;

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung).

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung).

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung).

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

8.

die gemäß § 66 Abs. 5 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

10.

die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

8.

die gemäß § 66 Abs. 5 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;

9.

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 27 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 27 Abs. 8;

10.

die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Abkürzung

EuWO

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

10.

die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

8.

die gemäß § 66 Abs. 5 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;

9.

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 27 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 27 Abs. 8;

10.

die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Abkürzung

EuWO

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

5.

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

6.

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

7.

die Namen der Wahlkartenwähler;

8.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

9.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

10.

gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

8.

die gemäß § 66 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;

9.

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 27 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 27 Abs. 8;

10.

gegebenenfalls die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 6 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und

8.

Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 5 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und

8.

Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und

9.

Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Abkürzung

EuWO

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 und 10 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Abkürzung

EuWO

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 und 10 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.

Abkürzung

EuWO

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 und 10 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 4 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abgeschlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abgeschlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Abkürzung

EuWO

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abgeschlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Abkürzung

EuWO

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abgeschlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. (1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Abkürzung

EuWO

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. (1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der in Wahllokalen des Stimmbezirks gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Abkürzung

EuWO

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Abkürzung

EuWO

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung

der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks im Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich in versiegeltem Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung

der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks im Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung

der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks im Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (§ 46 Abs. 3 Z 6), wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.

(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (§ 46 Abs. 3 Z 6), wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Fällt der in Abs. 3 oder in Abs. 4 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten sowie die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Abkürzung

EuWO

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten sowie die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Abkürzung

EuWO

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 46 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten sowie die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 73. (1) Jeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlags hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.

(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird für den Bereich des Stimmbezirks durch die Bezirkswahlbehörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbehörde ermittelt.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 letzter Satz hat die Landeswahlbehörde die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen, mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten.

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Schließlich hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 72 Abs. 4 die auf die einzelnen Bewerber im Landeswahlkreis entfallenden Vorzugsstimmen zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch dieBundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 39 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate sowie die auf die einzelnen Bewerber vorläufig entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

4.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

5.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form.

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;

7.

die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Abkürzung

EuWO

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;

3.

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);

4.

die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

5.

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;

6.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;

7.

die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 5 % der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Abkürzung

EuWO

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Abkürzung

EuWO

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6.

die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7.

die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 79. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 78 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde zu verlautbaren.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77. Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 15 EuWEG abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,68 Euro) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,75 Euro (Anm. 1) pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,84 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,94 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,05 Euro)

Abkürzung

EuWO

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Abgabenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

EuWO

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Abkürzung

EuWO

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

EuWO

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 89. (1) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 85 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Abkürzung

EuWO

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Abkürzung

EuWO

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

In-Kraft-Treten

§ 91. Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) § 11 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1, § 34 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 8 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) § 11 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1, § 34 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 8 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) § 11 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1, § 34 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 8 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(17) § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9a Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 19 sowie § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 28 Abs. 1 und 4 bis 7, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 2 und 5, § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, § 44 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 2 bis 6, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 59 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 60, § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen § 66 Abs. 3, 4, und 5, § 66 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 67 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 2, und 5, § 69 Abs. 4, § 70, § 71 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 78 Abs. 7, § 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 70 Abs. 2 außer Kraft.

(18) § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 37 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) § 11 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1, § 34 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 8 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(17) § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9a Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 19 sowie § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 28 Abs. 1 und 4 bis 7, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 2 und 5, § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, § 44 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 2 bis 6, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 59 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 60, § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen § 66 Abs. 3, 4, und 5, § 66 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 67 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 2, und 5, § 69 Abs. 4, § 70, § 71 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 78 Abs. 7, § 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 70 Abs. 2 außer Kraft.

(18) § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 37 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

(19) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Abkürzung

EuWO

Inkrafttreten

§ 91. (1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

1.

§ 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;

2.

das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt der Titel)

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2, 3 und 4, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 9 und Z 10 und Abs. 3 Z 8, 9 und 10, 67 Abs. 7, 68 Abs. 2, 70, 72, 74 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 2 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 46, 56 Abs. 3, 67 Abs. 2 Z 10, 67 Abs. 3 Z 10, 67 Abs. 7, 70 Abs. 2, 72 Abs. 1 erster Satz, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, 76. Abs. 3, 77 Abs. 7, 91 Abs. 11 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) § 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(14) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) § 11 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1, § 34 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 8 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(17) § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9a Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 19 sowie § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 28 Abs. 1 und 4 bis 7, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 2 und 5, § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, § 44 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 2 bis 6, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 59 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 60, § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen § 66 Abs. 3, 4, und 5, § 66 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 67 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 2, und 5, § 69 Abs. 4, § 70, § 71 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 78 Abs. 7, § 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 70 Abs. 2 außer Kraft.

(18) § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 37 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

(19) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt am 1. September 2023 in Kraft.

(20) § 65 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlage 1


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1

Anlage 1

Abkürzung

EuWO

Anlage 1

Abkürzung

EuWO

Anlage 1

Anlage 2


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2007

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. I Nr. 11/2009)

Rückseite:

Anlage 2, Vorderseite Papierfarbe: weiß

Rückseite:

Anlage 2, VorderseitePapierfarbe: weiß

Anlage 2, Rückseite

Anlage 2, Vorderseite Papierfarbe: weiß

Anlage 2, Rückseite

Abkürzung

EuWO

Anlage 2, Vorderseite Papierfarbe: weiß
Anlage 2, Rückseite Papierfarbe: weiß
--- ---

Abkürzung

EuWO

Anlage 2, Vorderseite

Papierfarbe: weiß

Anlage 2, Rückseite

Papierfarbe: weiß

Anlage 3

```

```

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)

Land: ....................

Bezirk: ..................

Gemeinde: ................ Fortl. Nr.:

Unterstützungserklärung

Der Gefertigte .............................., geb. am .............,

(Vor- und Familienname)

wohnhaft in ........................................................,

unterstützt hiermit den Wahlvorschlag des/der .......................

.....................................

(Name der wahlwerbenden Partei)

für die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament.

.....................................

(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe

des Vor- und Familiennamens)

Bestätigung der Gemeindebehörde

Die Gemeinde .........................., Bezirk: ....................

(Name der Gemeinde)

bestätigt hiermit, daß der/die Obgenannte am ................. in der

(Stichtag)

Europa-Wählerevidenz (Sprengel Nr. ........) als wahlberechtigt

eingetragen ist.

Die eigenhändige Unterschrift auf der Unterstützungserklärung wurde

vor der Gemeindebehörde geleistet.

.................., am .......... Gemeinde- .......................

siegel (Unterschrift)

Anlage 3

```

```

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar)

(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. I Nr. 11/2009)

Abkürzung

EuWO

Anlage 3

Abkürzung

EuWO

Anlage 3

Abkürzung

EuWO

Anlage 4

Abkürzung

EuWO

Anlage 4

Anlage 5

```

```

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar)

Amtlicher Stimmzettel

für die

Wahl der von Österreich

zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament

am ..............

```

```

Für die

gewählte

Liste Partei im Kurz- Parteibe- Bezeichnung eines

Nr. Kreis ein bezeichnung zeichnung Bewerbers durch

X den Wähler

einsetzen!

```

```

1 O

```

```

2 O

```

```

3 O

```

```

4 O

```

```

5 O

```

```

6 O

```

```

7 O

Anlage 5

Abkürzung

EuWO

Anlage 5

Abkürzung

EuWO

Anlage 5