Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-03-15
Letzte Aktualisierung 2026-06-29
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API

(5) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 4 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(6) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a BVG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(7) Anbringen nach Abs. 1, 3 und 6 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2013)

Abkürzung

EuWEG

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß WEviG eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1.

Ort der Geburt,

2.

Hauptwohnsitz des Ehegatten,

3.

Hauptwohnsitz nächster Verwandter,

4.

Sitz des Dienstgebers,

5.

Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,

6.

Vermögenswerte,

7.

sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(4) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(5) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 4 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(6) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a BVG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(7) Anbringen nach Abs. 1, 3 und 6 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat. Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2013)

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgeben, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Abkürzung

EuWEG

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.

Abkürzung

EuWEG

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.

Abkürzung

EuWEG

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.

Einspruch

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Einspruch

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Einspruch

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Abkürzung

EuWEG

Berichtigungsanträge

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Abkürzung

EuWEG

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Abkürzung

EuWEG

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über den Einspruch

§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Abkürzung

EuWEG

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Abkürzung

EuWEG

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) § 7 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 11. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.

Behörden im Einspruchsverfahren

§ 11. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

Abkürzung

EuWEG

Behörden im Einspruchsverfahren

§ 11. (1) Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

Abkürzung

EuWEG

Behörden im Berichtigungsverfahren

§ 11. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiet vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 EuWO) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

1.

die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, spätestens am 15. Jänner, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Bundesminister für Inneres mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 22 EuWO) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(3) Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Europa-Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die übermittelten Daten der Europa-Wählerevidenzen zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.

(4) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(6) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Abkürzung

EuWEG

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993 S. 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:

1.

Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(4) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verwendet werden.

Abkürzung

EuWEG

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993 S. 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:

1.

Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(4) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verarbeitet werden.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Fristen

§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.

Kosten

§ 15. (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

Kosten

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

Abkürzung

EuWEG

Kosten

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,45 Euro) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

Abkürzung

EuWEG

Kosten

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,45 Euro; gem. BGBl. II Nr. 103/2013 ab 20.4.2013 0,50 Euro) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

Kosten

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2015)

Abkürzung

EuWEG

Kosten

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm. 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2015)

(_______

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023: 0,49 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 94/2026 ab 1.5.2026: 0,54 Euro)

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die Europa-Wählerevidenz zu übernehmen.

(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden.

(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordenten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen, ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Gestaltung des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.

(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die Europa-Wählerevidenz zu übernehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.