Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der zu wiederholenden Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) sowie die Festsetzung des Wahltages
Geltender Text a fecha 1996-07-19
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 116 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO idF BGBl. Nr. 117/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Oktober 1996 bestimmt.