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Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, derMitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der vonÖsterreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments(Bundesbezügegesetz - BBG)Bezügebegrenzungsgesetzumfassend:Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicherFunktionäre;Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, derMitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der vonÖsterreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments(Bundesbezügegesetz - BBG);Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge fürPersonen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen(Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG);Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz unddas Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr.368/192 vom Jahre 1925 geändert werden;Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, dasBezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz1956, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, dasRichterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, dasLand- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985,das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, dasPensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, dasGewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- undUnfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und dasVolksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden(NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Geltender Text a fecha 2004-11-30

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz – BBG)

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Anwendungsbereich

```

§ 1.

```

2.

Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

```

§ 2. Ausgangsbetrag

§ 3. Höhe der Bezüge

§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5. Sonderzahlung

§ 6. Bezugsfortzahlung

§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

```

3.

Abschnitt: Sonstige Ansprüche

```

§ 8. Amtswohnung

§ 9. Dienstwagen

§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des

Nationalrates, des Bundesrates und des

Europäischen Parlaments

§ 11. Vergütung für Dienstreisen

```

4.

Abschnitt: Pensionsversicherung

```

§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13. Anrechnungsbetrag

§ 14. Anrechnung

```

5.

Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

```

§ 15.

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 16. Verzichtsverbot

§ 17. Verfahren

§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19. Verordnungen

§ 20. Vollziehung

§ 21. Inkrafttreten

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz - BBezG)

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Anwendungsbereich

```

§ 1.

```

2.

Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

```

§ 2. Ausgangsbetrag

§ 3. Höhe der Bezüge

§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5. Sonderzahlung

§ 6. Bezugsfortzahlung

§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

```

3.

Abschnitt: Sonstige Ansprüche

```

§ 8. Amtswohnung

§ 9. Dienstwagen

§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des

Nationalrates, des Bundesrates und des

Europäischen Parlaments

§ 11. Vergütung für Dienstreisen

```

4.

Abschnitt: Pensionsversicherung

```

§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13. Anrechnungsbetrag

§ 14. Anrechnung

```

5.

Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

```

§ 15.

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 16. Verzichtsverbot

§ 17. Verfahren

§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19. Verordnungen

§ 20. Vollziehung

§ 21. Inkrafttreten

Abkürzung

BBezG

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz - BBezG)

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.

(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.

2.

Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§ 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100 000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

Abkürzung

BBezG

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 23

2.

Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§ 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

Höhe der Bezüge

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bundespräsidenten 280%,

2.

den Bundeskanzler 250%,

3.

den Vizekanzler

a)

bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b)

ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4.

den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5.

einen Bundesminister 200%,

6.

den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7.

einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8.

den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9.

den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,

10.

einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11.

ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12.

ein Mitglied des Nationalrates 100%,

13.

ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,

14.

den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15.

einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16.

einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17.

ein Mitglied des Bundesrates 50%

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

Höhe der Bezüge

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bundespräsidenten 280%,

2.

den Bundeskanzler 250%,

3.

den Vizekanzler

a)

bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b)

ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4.

den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5.

einen Bundesminister 200%,

6.

den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7.

einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8.

den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9.

den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,

10.

einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11.

ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12.

ein Mitglied des Nationalrates 100%,

13.

ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,

14.

den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15.

einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16.

einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17.

ein Mitglied des Bundesrates 50%

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 4. (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

Sonderzahlung

§ 5. Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Bezugsfortzahlung

§ 6. (1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens einem Jahr,

2.

sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Bezugsfortzahlung

§ 6. (1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

2.

sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

§ 7. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 g teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

§ 7. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

3.

Abschnitt

Sonstige Ansprüche

Amtswohnung

§ 8. Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

Dienstwagen

§ 9. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

(3) Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates,

des Bundesrates und des Europäischen Parlaments

§ 10. (1) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat.

(2) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

1.

wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,

2.

wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

(6) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

(7) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.

(8) Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6% des Ausgangsbetrages.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

die Obergrenze der Vergütung lediglich nach Abs. 1 und nicht auch nach Abs. 2 zu bemessen ist und

2.

die Vergütung ausschließlich für die in Ausübung des Mandates entstandenen Aufwendungen für Reisen zwischen dem Wohnsitz bzw. dem Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit und dem Parlament in Wien gebührt, soweit sie nicht von der Europäischen Union abgegolten werden.

Vergütung für Dienstreisen

§ 11. (1) Dienstreisen

1.

der obersten Organe des Bundes und

2.

der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates

(2) Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

4.

Abschnitt

Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 12. (1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

4.

Abschnitt

Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 12. (1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Anrechnungsbetrag

§ 13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.

Anrechnungsbetrag

§ 13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.

Anrechnungsbetrag

§ 13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.

Anrechnung

§ 14. Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

5.

Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 15. (1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%

1.

der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2.

der Sonderzahlungen

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verzichtsverbot

§ 16. Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

Verfahren

§ 17. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 18. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verordnungen

§ 19. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,

2.

hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

Inkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

§ 22. § 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.