Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischender Republik Österreich und der Republik Slowenien in denGrenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IXund X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)(NR: GP XX RV 153 AB 231 S. 34. BR: AB 5272 S. 616.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
Staatsgrenze:
Anlage:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Staatsgrenze:
Anlage:
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)
§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)
§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) *1).
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 69/1997
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) *).
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 2 des Bundesgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 69/1997
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