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Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen

Geltender Text a fecha 2026-01-17

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 2 mit 16. Mai 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in den folgenden Nationalparkbereichen:

A), B) Sandeck-Neudegg
C) Illmitz-Hölle
D) Zitzmannsdorfer Wiesen
E) Waasen (Hansag)
F) Apetlon-Lange Lacke
G) Podersdorf-Karmazik

Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.

(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.

(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.

Artikel II

Nationalparkflächen

(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

(3) Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.

Artikel III

Grenzüberschreitender Nationalpark

Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.

Artikel III

Grenzüberschreitender Nationalpark

Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.

Artikel IV

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

1.

den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;

2.

die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

3.

den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

4.

die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5.

die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

Artikel IV

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

1.

die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;

2.

die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;

3.

die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten ) für die Kategorie II – Nationalpark;

4.

die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5.

die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.

Artikel V

Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel

(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.

(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:

1.

die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;

2.

die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;

3.

der faktische Schutz;

4.

die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;

5.

die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen;

6.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;

7.

die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;

8.

die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;

9.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;

10.

die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.

(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,

1.

den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von

Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.

Artikel V

Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel

(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.

(2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:

1.

die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;

2.

die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;

3.

den faktischen Schutz;

4.

die Erstellung und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;

5.

die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirken;

6.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;

7.

die Koordination und die finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;

8.

die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;

9.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;

10.

die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;

11.

die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;

12.

die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.

(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel VI

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:

1.

Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;

2.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;

3.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden.

(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.

(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen:

1.

Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.

2.

Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.

(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.

(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan) zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.

(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.

(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.

(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.

Artikel VI

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:

1.

die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;

2.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;

3.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden;

4.

die laut Voranschlag vom Vorstand genehmigten sonstigen Kosten für den laufenden Betrieb.

(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.

(4) Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.

(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.

(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in diesem Artikel festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, dass diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.

Artikel VII

Nationalparkkommission

(1) Die Wahrung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.

(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.

(3) An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(6) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.

Artikel VIII

Nationalparkforum

(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel obliegt dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.

(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), des Österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.

(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel VIII

Nationalparkforum

(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.

(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.

(3) Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

Artikel IX

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt dem Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.

Artikel IX

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.

(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig.

(3) Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.

(4) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor oder die Direktorin der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.

Artikel X

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Gleichzeitig treten Art. II Abs. 2, Art. VI Abs. 5 und 6, Art. VII und Art. VIII Abs. 4 außer Kraft.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

2.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Gleichzeitig treten Art. II Abs. 2, Art. VI Abs. 5 und 6, Art. VII und Art. VIII Abs. 4 außer Kraft.

(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(5) Diese Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Artikel XIII

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1

Anlage 2

Gemäß Art. VI Abs. 3

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen“ und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterhazy, vertreten durch die Alleinerbin Melinda Esterhazy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgen•ssenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland vom 30. Oktober 1991.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom 13. Mai 1992.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hansag“ und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März 1993.

• Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterhazy geb. Ottrubay, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 19. Mai 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer“ und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 10. September 1995.

• Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer“, und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 6. Februar 1997.

Anlage 2

Gemäß Art. VI Abs. 3

1.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.

2.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.

3.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen“ und der Nationalparkgesellschaft vom 20.09.2001.

4.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterhazy, vertreten durch die Alleinerbin Melinda Esterhazy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991 (Neudegg-Sandeck).

5.

Pachtvertrag abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy, geb. Ottrubay, als Eigentümerin einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 05.08.1994 (Apetloner Hof Stallgebäude samt Umfeld).

6.

Ergänzung des Pachtvertrages, abgeschlossen am 05.08.1994 zwischen Frau Melinda Esterházy und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 23.07.2007.

7.

Vertrag abgeschlossen zwischen Fürst Esterházy´sche Privatstiftung Schloß Eisenstadt, einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch die befugten Repräsentanten vom 13.09.1999 (1.600 ha KG Illmitz).

8.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe und der F.E. Familien – Privatstiftung Eisenstadt vom 20.07.2023 (Verzicht Wasservogeljagd (Wasserwild)).

9.

Prekarium abgeschlossen zwischen der F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt und dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe vom 16.01.2015 (Steganlegeanlage Neusiedler See).

10.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland vom 30. Oktober 1991.

11.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.

12.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

13.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

14.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon – betreffend Revier 1 (Gebiet Lange Lacke), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

15.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom 13. Mai 1992.

16.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.

17.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

18.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, vertreten durch den Jagdleiter Herrn Friedrich Haider-Kroiss und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

19.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

20.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hansag'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März 1993.

21.

Nachtrag zur Vereinbarung zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hanság“ und dem Land Burgenland vom 21.12.2007.

22.

Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterhazy geb. Ottrubay, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 19. Mai 1993 (Neudegg-Sandeck).

23.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

24.

Änderung der Vereinbarung vom 29.08.1993, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 25.11.2001.

25.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Wörthen-Lacke).

26.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Lange-Lacke).

27.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.

28.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 10. September 1995.

29.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom August 2002.

30.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen den in der Beilage A des Vertrages genannten Eigentümern der von Grundstücken der KG Apetlon, vertreten durch den Verein „Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer“, dieser vertreten durch seine befugten Repräsentanten einerseits und dem Land Burgenland, vertreten durch die unten bezeichneten Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung, andererseits vom 18.08.2018.

31.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.

32.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer'', und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 6. Februar 1997.

33.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Illmitzer Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 04.03.2003.

34.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer ZVR 540642425 und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30.06.2006.

35.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.

36.

Nachtrag zur Vereinbarung vom 03.02.1999 abgeschlossen zwischen Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 20.11.2023.

37.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Gemeinde Podersdorf am See und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.

38.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

39.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

40.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl/See – Revier 3 (Wiese), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

41.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See II, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

42.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See II, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

43.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden/See – Seerevier, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 26.06.2023.

44.

Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über die Nationalparkerweiterung Illmitz 2023/2024 im Ausmaß von insgesamt maximal 150 ha, abgeschlossen gemäß dem Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 12.12.2023.