Hofdecret vom 15ten Julius 1784, an sämmtliche Appellationsgerichte, über resolvirten Vortrag der obersten Justizstelle vom 2ten
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
In allen bloßen Personal-Sachen sey ein Maltheser-Ordensritter als ein Geistlicher zu betrachten, und von seinen Ordensobern zu beurtheilen; in allen Real-Sachen aber, und wo es um Vermögen, Contracte, Besitzungen, Geld oder Schulden handelt, gehöre er unter die allgemeinen Gerichte.