Verordnung des Justizministers vom 28. Juni 1850, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Triest, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, womit im Einverständnisse mit dem Minister des Innern eine Instruction für die Gemeindevorsteher in den ihnen übertragenen gerichtlichen Amtshandlungen erlassen wird
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Instructionfür die Gemeindevorsteher in den ihnenübertragenen gerichtlichen Amtshandlungen.
§. 1.
Zu dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden gehört auch die Besorgung nachstehender gerichtlicher Amtshandlungen:
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
A. In Verlassenschafts-Angelegenheiten.
§. 2.
Der Gemeindevorsteher hat sich von allen in seiner Gemeinde vorkommenden Sterbfällen Kenntniß zu verschaffen und die Anzeige hievon an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige hat jedoch zu unterbleiben, wenn ein in Verpflegung seines Vaters oder seiner Mutter stehendes minderjähriges Kind ohne Vermögen gestorben ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 3.
In allen Fällen, in welchen der Bezirksrichter zur Todfallsaufnahme nicht einen seiner Beamten oder einen Notar abordnet, liegt dem Gemeindevorsteher nach Maß des vom Bezirksrichter gestellten allgemeinen oder besondern Ersuchens die Vornahme dieser Amtshandlung ob.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 4.
Bei der Todfallsaufnahme hat sich der Gemeindevorsteher oder ein anderes von ihm bestelltes Mitglied des Gemeindevorstandes in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben und mit Zuziehung zweier Hausgenossen oder in deren Ermanglung zweier Zeugen, diejenigen Erhebungen zu pflegen, welche aus dem Formulare der Todfallsaufnahme Nr. I zu ersehen sind.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 5.
Wenn die Verlassenschaft sich in Händen der muthmaßlichen großjährigen, zur eigenen Vermögensverwaltung berechtigten Erben, oder des gesetzlichen Vertreters minderjähriger oder sonst pflegbefohlener Erben, oder solcher großjähriger Personen befindet, denen sie der Erblasser selbst anvertraut hat, und wenn auch sonst kein Bedenken obwaltet, so hat der Gemeinde-Abgeordnete keine Sperre anzulegen, im entgegengesetzten Falle aber, besonders wenn sich Niemand der Verlassenschaft annimmt, oder wo Gefahr einer Unterschlagung oder Verschleppung zu befürchten ist, die Verlassenschaft in die Sperre zu nehmen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 6.
Bei der Sperre hat der Gemeinde-Abgeordnete das etwa vorhandene Geld, Pretiosen, Obligationen, Urkunden und sonstige Papiere oder Sachen von Werth, welche auf die Seite geschafft werden könnten, bis auf weitere Verordnung des Bezirksrichters entweder mit sich in seine Wohnung zu nehmen, oder bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem andern rechtschaffenen Manne, gegen Empfangsschein in Verwahrung zu geben.
Die übrigen beweglichen Sachen werden, wenn es ihre Beschaffenheit zuläßt, und wenn sie weder in der Haushaltung, noch zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe erforderlich sind, in ein sicheres Behältnis oder in ein oder mehrere von allen Seiten wohl verschlossene Gemächer versperrt, und an allen zu denselben führenden Thüren ist das Gemeindesiegel so anzulegen, daß Niemand, ohne dasselbe zu erbrechen, hinein gehen kann. Der Gemeinde-Abgeordnete hat die Schlüssel zu sich zu nehmen, die Aufsicht aber über die verschlossenen Behältnisse sowohl, als über die freistehenden Verlassenschaftsgegenstände bis zur gerichtlichen Einschreitung dem nächsten Nachbar oder sonst einer geeigneten Person zu übertragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 7.
Der Gemeinde-Abgeordnete hat hiernach die in dem gedruckten Formulare der Todfallsaufnahme enthaltenen Rubriken unter seiner und der zugezogenen Personen Unterfertigung genau auszufüllen. Sollte Jemand der zugezogenen Personen des Schreibens unkundig seyn, so hat er sein Handzeichen, und ein Zeuge dessen Namen beizusetzen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 8.
Wenn eine letzte Willenserklärung, eine Schenkung, ein Erb- oder Heirathsvertrag, um die sich stets zu erkundigen ist, vorhanden wären, oder wenn die Zeugen einer mündlich errichteten letztwilligen Verfügung diese zu Papier gebracht hätten, so hat der Gemeinde-Abgeordnete solche Urkunden, ohne sie zu eröffnen, der Todfallsaufnahme beizulegen. Wenn aber der muthmaßliche Erbe oder die Hausgenossen die sogleiche Bekanntgebung der letztwilligen Anordnung verlangen, so kann der Gemeinde-Abgeordnete diesem Begehren Statt geben und die letzte Willenserklärung kundmachen. Doch hat er Sorge zu tragen, daß bei der Eröffnung die Siegel nicht verletzt werden. Von der allfälligen Kundmachung ist in der Todfallsaufnahme Meldung zu machen.
Wenn über eine mündlich erklärte letztwillige Verfügung keine Aufschreibung bestehen sollte, so sind Name, Charakter und Wohnort der Zeugen anzugeben.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 9.
Sollten sich in einer Verlassenschaft Orden, Medaillen oder andere Verdienstzeichen, Anweisungen zum Bezuge eines Gehaltes, einer Pension, einer Pfründe oder sonstigen Betheiligung, Pässe, Urlaubs-Certifikate, Vormundschafts- oder Curatels-Decrete vorfinden, so sind derlei Gegenstände und Urkunden der Todfallsaufnahme anzuschließen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 10
Wenn ein Beamter, ein Notar, ein Geistlicher oder ein Seelsorger von was immer für einem Glaubensbekenntnisse stirbt und in seinem Nachlasse sich öffentliche Gelder, Amts- oder Notariats-Schriften, Aerarial- oder kirchliche Gegenstände vorfinden, so hat der Gemeinde-Abgeordnete Gelder und Papiere von Werth oder Bedeutung in Sicherheit zu bringen (§. 6), nöthigenfalls die Sperre anzulegen und ohne zu einer eigentlichen Todfallsaufnahme zu schreiten, die sogleiche Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 11
Wenn eine der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehende Person stirbt, so hat der Gemeindevorsteher in der Regel nicht weiter einzuschreiten, als das nächste Militär-Commando davon in Kenntniß zu setzen und wenn es nöthig wäre, die Sperre anzulegen oder die hinterlassenen Effecten des Verstorbenen einstweilen in Verwahrung zu nehmen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 12.
Die vollständig ausgefertigte Todfallsaufnahme hat der Gemeindevorsteher dem Bezirksgerichte einzusenden und die vom Letztern allenfalls ergehenden weiteren Aufträge zu befolgen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 13.
In den Fällen, wo Minderjährige, Irrsinnige, Abwesende, oder sonst zur Vermögensverwaltung unfähige Erben einschreiten, oder wo die großjährigen Erben bei der Todfallsaufnahme um sogleiche Inventierung der Verlassenschaft bitten, und diese auch nicht bedeutend ist, hat der Gemeinde-Abgeordnete, ohne einen gerichtlichen Auftrag abzuwarten, den Activ- oder Passiv-Stand der Verlassenschaft genau zu verzeichnen, die beweglichen Sachen von einem beeideten Sachverständigen schätzen zu lassen, dieses Verzeichnis sammt den zugezogenen Parteien, den Zeugen und dem Schätzmanne zu unterfertigen und sammt den zur Belegung des Vermögensstandes etwa dienlichen Urkunden der Todfallsaufnahme anzuschließen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 14.
In den Activstand sind nicht nur alle Kleider- und Einrichtungsstücke, Wirthschaftsgegenstände, Gewerbsrequisiten, Vorräthe u. dgl., sondern auch die Barschaft, Pretiosen, Forderungen, Obligationen und Rechte, in den Passivstand aber alle bekannten Schulden des Erblassers mit Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Gläubigers einzustellen.
In eine Schätzung unbeweglicher Güter hat sich jedoch der Gemeindevorsteher nicht einzulassen, sondern die etwa vorhandenen Realitäten lediglich in der Inventur aufzuführen.
Auf dieselbe Weise hat der Gemeindevorsteher vorzugehen, wenn er vom Bezirksgerichte um die Vornahme der Inventur insbesonders angegangen wird.
Das Formular Nr. II. enthält das Beispiel einer Verlassenschafts-Inventur.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 15.
Wenn der Gemeindevorsteher oder sein Abgeordneter eine Feilbietung beweglicher Sachen über Ersuchen des Bezirksrichters vornimmt, so hat er hiebei die in der Versteigerungsordnung vom 15. Juli 1786, Nr. 565, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten und über den ganzen Vorgang ein genaues Protokoll nach dem Formular Nr. III. zu führen.
Am Ende des Protokolls sind die Kosten unter Anschluß der dies fälligen Quittungen und sonstigen Belege zu verzeichnen und der ganze Act sohin sammt dem reinen Erlöse ohne Einbegleitung an den Bezirksrichter einzusenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
§. 16.
Sollte die Vollziehung der in den §§. 4 - 15 vorkommenden Amtshandlungen mit Schwierigkeiten verbunden seyn, deren Lösung nicht in der Macht des Gemeindevorstehers steht, oder sollten sich sonst unerwartete Anstände oder Bedenken zeigen, so hat der Gemeindevorsteher mit der Vornahme der ihm übertragenen Amtshandlung inne zu halten und die unverweilte Anzeige an den Bezirksrichter zu erstatten, welchem sofort die weitere Verfügung zu treffen obliegt.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
B. In Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten.
§. 17.
Der Gemeindevorsteher ist ferner verbunden, die von dem Bezirksrichter eingesendeten Vormundschafts- und Curatels-Decrete den betreffenden Personen einzuhändigen, die Angelobung der, diesen Letzteren obliegenden und in dem Decrete ausgedrückten Pflichten mittelst Handschlages abzufordern, den Vollzug der geleisteten Angelobung auf dem Decrete zu bestätigen und das hierüber nach dem Formular Nr. IV. aufgenommene Protokoll dem Bezirksgerichte einzusenden.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch § 88 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, und § 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
C. Bei Zustellungen.
§. 18.
Der Gemeindevorsteher hat ferner die Zustellung jener gerichtlichen Erledigungen und Vorladungen, die er im Civil- und Strafverfahren vom Gerichte mittelst der Zustellungsbögen erhält, zu besorgen und hiezu ein verläßliches Individium zu bestellen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 19.
Der Gemeinde-Abgeordnete hat die auf dem eingesendeten Zustellungsbogen verzeichneten Stücke den betreffenden Parteien zu behändigen und sich den Empfang durch ihre Unterschrift in der letzteren Rubrik bestätigen zu lassen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen in diese Rubrik zu setzen und ein zugezogener Dritter den Namen der Partei und den seinigen beizufügen.
Lautet die Zustellung zu eigenen Händen, so muß das Stück derjenigen Person, der es zugestellt werden soll, vom Gemeinde-Abgeordneten eigenhändig übergeben werden, in allen übrigen Fällen genügt die Zustellung zu Händen der Hausgenossen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 5 und 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 20.
Der Gemeinde-Abgeordnete hat die geschehene Zustellung dadurch zu bescheinigen, daß er auf das zugestellte Stück unterhalb der Erledigung oder, wenn es verschlossen wäre, unterhalb der Aufschrift die Worte schreibt: “Zugestellt am ---. N. N.” (Name und Charakter desjenigen, der die Zustellung besorgt hat).
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 21.
Sollte eine Partei der Zustellung auszuweichen suchen, oder sonst in ihrer Wohnung nicht zu treffen seyn, so hat der Gemeinde-Abgeordnete nach vorausgegangener Erhebung des Sachverhaltes eine gedruckte Erinnerung nach dem Formulare Nr. V. des Inhaltes zu hinterlassen, daß die Partei zur Empfangnahme einer Zustellung zur bestimmten Stunde so gewiß in ihrer Wohnung sich einzufinden habe, widrigens die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung der Erledigung vollzogen würde.
Zur bestimmten Stunde hat sich sodann der Gemeinde-Abgeordnete genau einzufinden und wenn die Partei nicht anwesend wäre, die Erledigung an einem schicklichen Orte im Innern der Wohnung, falls sie aber verschlossen wäre, am Eingange derselben in Gegenwart zweier Zeugen anzuheften.
In der letzten Rubrik des Zustellungsbogens ist jedoch zu bemerken, daß die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung bewirkt worden sei.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) durch § 20 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 22.
Weigert sich Jemand eine Zustellung anzunehmen oder den Empfang des angenommenen Stückes im Zustellungsbogen durch seine Unterschrift zu bestätigen, so hat der Gemeinde-Abgeordnete das zuzustellende Stück lediglich bei der Partei zurückzulassen und ihre Weigerung in der letzten Rubrik des Zustellungsbogens anzumerken.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Der Bestimmung wurde (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 23.
Sobald alle auf dem Zustellungsbogen verzeichneten Stücke zugestellt sind, hat der Gemeindevorsteher den Zustellungsbogen zu unterfertigen und dem Gerichte unter einem mit der Adresse versehenen Umschlag zurückzusenden.
Wenn daher der Gemeindevorsteher dem Gerichte nicht besondere Bemerkungen mitzutheilen hätte, bedarf es hiezu keines eigenen Rückschreibens.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Dem Abs. 1 wurde (spätestens) durch § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Abs. 2 ist infolge der Nichtverwendung der Formulare gegenstandslos.
§. 24.
Kann die Zustellung an eine Partei aus was immer für einem Grunde nicht bewerkstelligt werden, so hat der Gemeindevorsteher das nicht zugestellte Stück sammt dem Zustellungsbogen mittelst Schreibens nach dem Formulare Nr. VI. dem ersuchenden Gerichte zurückzustellen.
Die gedruckten Formularien dieser Schreiben, sowie die in den §§. 4, 15, 17 und 21 erwähnten Formularien sind bei dem Bezirksrichter zu beziehen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.
Die Bestimmung ist (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gegenstandslos.
§. 25.
Das mit der Zustellung beauftragte Individium hat die für die Botengänge nach den bereits bestehenden oder neu zu erlassenden Gesetzen bewilligte Gebühr (Meilengeld) zu beziehen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formulare Nr. I. (§. 4.)
K. K. Bezirksgericht Baden.
Todesfallsaufnahme.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formulare Nr. II (§. 14.)
Inventur,
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formular Nr. III. (§. 15.)
Feilbietungs - Protokoll
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formulare Nr. IV. (§. 17.)
Protokoll vom 28. Juli 1850.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formulare Nr. V. (§. 21.)
Aufforderung an Herrn Anton Linner.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Formulare Nr. VI. (§. 24.)
Der Bürgermeister zu Pözleinsdorf.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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