Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Am Herzen insbesondere werden seine von der normalen abweichende Lage nebst der veranlassenden Ursache einer solchen Lage- oder Ortsveränderung, seine vermehrte oder verminderte Größe, bei deren Bestimmung die Faust der Leiche als Anhaltspunct angenommen zu werden pflegt, die Form mit Berücksichtigung des vorwaltenden Breite-, Länge- und Dickedurchmessers beschrieben.
Bei der Eröffnung des Herzens wird zuerst die Wandung einer Kammer nach der anderen durch einen Längenschnitt gespalten, und, bevor dieser auch durch die Wandungen der Vorkammern fortgeführt wird, immer zuvor darauf Bedacht genommen, ob nicht Veränderungen, besonders Stenosen an den betreffenden venösen Ostien, vorhanden sind, wodurch je nach dem Falle Modificationen in der Eröffnung nothwendig würden. Nun hat man die Dicke oder Dünne dieser Wandungen anzugeben, und in beiden Fällen auf die äußeren und inneren Schichten des Herzfleisches, so wie auf derlei partielle Veränderungen Acht zu geben, sodann die Derbheit, die Farbe, die allenfalls im Herzfleische vorkommenden Exsudate, faltige Fibroide, kalkige Ablagerungen, Aftergebilde anzumerken, die Weite der Kammern und der Vorhöfe und ihr Verhältniß zu einander, sowie partielle Erweiterungen derselben (aneurisma cordis partiale) nach Umfang, Form, Inhalt und Veränderung, welche die Herzoberfläche dadurch erleidet, aufzunehmen.
Eine besondere Berücksichtigung verdienen die am Endocardium vorkommenden Veränderungen, als: milchige Trübung, Fibroide, Verdickung, der dadurch bedingte Schwund der Trabekeln, kalkige Ablagerungen, die Verlängerung und Verdünnung der Pupillarsehnen, die Verkürzung, Verdickung und Verschmelzung dieser letzteren unter sich und mit den Klappen, die Zerreißung und Beschaffenheit der Riß-Enden an den Sehnen, endlich die Größe, Form und Dicke der venösen Klappe selbst. An den Klappen sind wieder die Wulstung, Schrumpfung, die Ablagerungen roher, faserstoffiger Excrescenzen, die Bildung fibroider, kalkiger Hervorragungen und Wülste, besonders an dem freien, sowie am Insertionsrande derselben und die dadurch bedingte Veränderung in der Weite ihrer Ostien, die Durchreißung und die Art derselben, sowie die sogenannten Klappenaneurismen und die Schlußfähigkeit oder die Insufficienz gehörig zu würdigen.
Ferner sind die Menge und Beschaffenheit des Blutes in den Herzhöhlen, namentlich aber auch das Eingefilztsein der faserstoffigen Blutcoagula zwischen die Trabekel oder hier vorhandene sogenannte globulöse Vegetationen näher zu bezeichnen.
Die Pulmonalarterie, sowie die Aorta werden nun in der Art eröffnet, daß man das Scalpell in das Gefäßrohr einführt, die vorderen Wandungen desselben durchsticht und durch einen gegen das Herz geführten Schnitt vollkommen spaltet. Auch hier wird auf die ähnlichen Veränderungen der halbmondförmigen Klappen, die sich gleich den venösen verhalten können, Rücksicht genommen werden, die Weite und der Inhalt dieser Gefäße, die Beschaffenheit ihrer Wandungen, hier vorhandene Fibroide, atheromatöse kalkige Ablagerungen, dadurch bedingte Zerklüftungen, besonders der inneren und der Querfaserschichten, aneurismatische Erweiterungen und spontane Berstungen derselben, mit Angabe der Größe und des Sitzes des Aneurisma, sowie der Durchbruchstelle, wohin und in welcher Menge das Blut sich ergossen habe, im Protokolle angeführt.
Die hier angedeuteten Rücksichten sind bei der aufsteigenden Aorta und ihrem Bogen nicht nur auf den, im Thorax verlaufenden Abschnitt derselben, sondern auch auf die von ihr abtretenden größeren Gefäße auszudehnen.
Bei vorhandenen Verletzungen des Herzens ist nebst den allgemeinen Rücksichten insbesondere zu sehen, ob sie durch verletzende Werkzeuge, eingedrückte Knochen, Erschütterungen des Körpers oder nur durch krankhafte Zustände der Herzsubstanz veranlaßt worden, ob sie durchgedrungen, und die Kranzadern nicht oder mit betroffen haben.
§. 79.
Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (§. 74) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits bekannten Regeln zu beschreiben. Nach erfolgter Entfernung der Lungen und des Herzens aus der Brusthöhle sind die, längs der Wirbelsäule verlaufenden Organe, die Speiseröhre, die unpaarigen Venen, der Milchgang, der Pneumogastricus u.s.w., dann die Wirbelsäule selbst zu berücksichtigen und nach Erforderniß näher zu untersuchen.
§. 80.
Ehe man zur Untersuchung der einzelnen Unterleibsorgane vorschreitet, wird noch früher der Zustand der Bauchmuskeln, vor allem auf die hier zuerst ersichtlichen Fortschritte der Fäulniß und etwa vorhandene Verwundungen erforscht.
Schon während der Eröffnung der Bauchhöhle muß auf einen fremdartigen Inhalt im Bauchfellsacke die gehörige Rücksicht genommen werden. Nun werden im Protokolle die Menge, Beschaffenheit, inbesondere von Serum, Exsudaten, Magen-, Darm-, Harnblasen-Contenten, oder das Vorhandensein von freien Gasen angegeben, und nach Erforderniß auch sogleich nach der Ursache eines solchen Inhaltes geforscht. Die Veränderungen pathologischer Processe und Verletzungen, welche in der Ausdehnung des Bauchfelles vorkommen können, bieten von jenen an der Pleura im Allgemeinen nichts Abweichendes dar, und sind nach den bei letzteren gemachten Angaben zu beurtheilen.
Die Abweichungen werden sich aus der Betrachtung der einzelnen Bauchorgane ergeben. Die Exsudationsprocesse, welche das Peritonäum als solches allein betreffen, können an demselben entweder in seiner ganzen Ausdehnung vorkommen, oder es sind locale, mehr umschriebene Processe; hierbei sind die dadurch bedingten Verklebungen, welche mehr oder weniger fest seyn können, das Verwachsensein durch kurzes, straffes, lockeres, band- oder fadenartiges Bindegewebe der Baucheingeweide unter sich und mit den Bauchwandungen, bei umschriebener abgesackter Peritonäitis die vom Bauchfelle in die Substanz der umhüllten Organe und in die unterhalb des Bauchfelles liegenden Schichten eindringenden Jauchungsprocesse und Perforationen anzugeben, mögen dieselben auf pathologischem Wege oder in Folge von Verletzungen entstanden seyn.
§. 81.
Um die Leber gehörig untersuchen zu können, müssen das runde und Aufhängeband sowie die vorhandenen krankhaften Anwachsungen getrennt werden, es ist hierauf die Größe dieses Organes anzugeben, inbesondere die auffallende Volumens-Zu- oder Abnahme mit Rücksicht, ob sie das ganze Organ, nur einen Lappen, oder einen kleinen Theil betreffen, wie die einzelnen Durchmesser der Leber, besonders ihre Lage, dadurch verändert erscheinen, ob die Ränder, namentlich der vordere, auffallend verkürzt, verdickt, abgerundet oder zugeschärft, ob die Oberfläche glatt und eben, körnig, drüsig, knotig, lappig ist, mit oder ohne Trübung und Verdickung, oder einer augenfälligen Zartheit und Verdünnung der Serosa sich darstellt. Es sind sofort die Farbe, ob blaß-, hell- oder dunkelbraun, graulich, wachsgelb u. s.w., der Blutreichthum, die Consistenz, ob weich, teigig, derb, brüchig, lederartig, zähe, hart, das Verhalten beider Lebersubstanzen zu einander, und ein auffallendes Ueberwiegen einer derselben, deren Beschaffenheit, der größere Fettgehalt, der sich schon an der abgetrockneten Messerklinge beim Durchschneiden kund gibt, die glatte, fein- oder grobkörnige, gleich oder verschieden gefärbte Schnittfläche, das Vorhandensein eines die Acini umgebenden mehr, weniger reichlichen, zähen, fibroiden, callösen Gewebes, Exsudate und Afterbildungen in dem Parenchyme, Abscesse, allenfalls vorkommende Communicationen derselben mit den Nachbarorganen, der Verlauf der Gallengänge, ihr Caliber, ihr Inhalt von flüssiger oder eingedickter Galle, oder Gallenconcrementen und ihre Wegsamkeit anzuführen.
Bei vorhandenen Verletzungen ist aber insbesondere zu berücksichtigen, ob selbe nur oberflächlich geblieben oder in die Tiefe gedrungen, bedeutende Blut- und Gallengefäße mit betroffen, ob und in welchem Grade hierdurch Ergüsse von Blut oder Galle bedingt wurden.
Bei der Gallenblase ist ihre Größe und Ausdehnung, die Beschaffenheit ihres Inhaltes nach Menge, Farbe, Consistenz und bei vorhandenen festweichen oder steinigen Concrementen deren Art, Zahl und Verhalten zu den Blasenwänden zu beschreiben; bei den Ausführungsgängen ist zu sehen, ob selbe nicht übermäßig ausgedehnt, durch den Inhalt verstopft oder durch einen Druck von Außen unwegsam erscheinen; es ist der Zustand der, diese und die Blase bildenden Häute zu untersuchen, und bei vorhandenen Verletzungen derselben zu erforschen, ob hierdurch ein Gallenerguß, in welcher Menge, und wohin stattgefunden, und welche Folgen derselbe bereits veranlaßt habe. Ebenso ist an der Pfortader die Menge und Beschaffenheit des in ihr enthaltenen Blutes, ihre Verstopfung durch einen Blutpfropf, ein eitriger Inhalt und andere krankhafte Zustände, insbesondere aber Verletzungen derselben, zu beschreiben.
§. 82.
Auch von der Milzkapsel gilt das bei dem Bauchfelle bereits im Allgemeinen Bemerkte; namentlich sind aber die hier öfter vorkommenden fibroiden und kalkigen Ablagerungen in Form von Drüsen, Höckern, Platten und Unebenheiten, durch Ablagerungen in die Milzsubstanz bedingt, zu berücksichtigen.
An der Milz selbst sind ihre Größe, die sichtliche Zu- oder Abnahme ihres Volumens, ob sie ganz oder nur nach bestimmten Durchmessern und in welcher Art so verändert erscheine, Abänderungen ihrer Gestalt und Ränder, krankhafte Anhaftungen und Lagenveränderungen anzugeben. Das Parenchym ist nach der Farbe, ob blaß, blau, braun, rothbraun, dunkelroth, schwarz, rostbraun, nach der Consistenz, ob weich, breiig, zähe, speckartig, elastisch, derb, nach dem Blutreichthume und der Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben. Blutige, seröse oder eitrige Infiltrationen seines Gewebes, Ablagerungen von Faserstoff, von anderen flüssigen oder starren Produkten sind zu berücksichtigen, besonders ob selbe nicht regelförmig von der Oberfläche gegen die Tiefe zu gelagert sind. Ferner ist das Verhältniß des Milzstroma zu der Pulpa, ob ersteres massenreich, mürbe oder auffallend zähe und dicht, letzteres dünn- oder dickbreiig, gleichmäßig oder mit überwiegender weißer Substanz versehen sei, zu beobachten, frische oder verkreidete Abscesse, vorhandene Tuberkel und Venensteine zu berücksichtigen. Bei Verletzungen, Rissen, Berstungen derselben sind auch die kurzen Gefäße genau zu untersuchen, und auf die Menge des ergossenen Blutes Bedacht zu nehmen.
§. 83.
Das große Netz ist zu besichtigen, ob es fett oder fettlos, lang oder schlaff, über die dünnen Gedärme ausgebreitet, oder auf einen Haufen zusammengeschoben, zerrissen oder sonst verletzt oder gezerrt, mit blutreichen oder blutleeren Gefäßen versehen, ob es entzündet, brandig, in einem Bruche eingeklemmt, mit Krebsknoten oder anderen Geschwülsten besetzt sei, ob und in welcher Art es mit den Baucheingeweiden oder Bauchwandungen verwachsen erscheine, ob nicht dadurch strangförmige Verlängerungen gebildet wurden, welche eine Verschlingung, Unwegsamkeit usw. der Gedärme bedingten.
Nach ähnlichen Rücksichten wird auch das kleine Netz untersucht, dasselbe endlich in der Nähe der kleinen Curvatur des Magens zerrissen, das darunter liegende Pancreas hervorgehoben, der Länge nach durchschnitten, nach der Größe, Farbe, Consistenz und sonstigen Beschaffenheit beschrieben, und bis zu ihm gedrungene Verletzungen näher untersucht.
§. 84.
Am Magen sind zuerst seine normale oder von dieser abweichende Lage, nebst der Veranlassung derselben, eine regelwidrige Größe oder augenfällige Kleinheit, eine vorhandene allgemeine oder nur partielle, am Blindsacke oder einem anderen Theile ersichtliche Erweiterung, eine durch ringförmige, mittelst Lufteinblasen nicht zu entfernende Einschnürung, oder durch Narben bedingte abnorme Form, die glatte, blasse, verschieden geröthete, mit mannigfaltigen krankhaften Produkten, wie sie beim Bauchfelle angegeben wurden, besetzte Oberfläche, Verwachsungen und der Zustand seiner größeren Gefäße zu beobachten.
Bei seiner, mittelst einer Scheere von Duodenum längs des kleinen Bogens gegen und in die Speiseröhre vorzunehmenden Eröffnung wird die Dicke seiner Wandungen berücksichtiget, und bei Zu- und Abnahme derselben darauf gesehen, ob diese durch Veränderungen der Schleimhaut, des submucösen Bindegewebsstratums, der Muskelhaut, des Bauchfelles, oder durch krankhafte Ablagerungen zwischen dieselben gleichförmig oder nur an einzelnen Stellen und an welchen veranlaßt worden sind. Hierauf wird sein Inhalt untersucht, hierbei auf übermäßige Anhäufungen von Gas und Flüssigkeiten, auf die Menge und Beschaffenheit des Speisebreies, unter Bedachtnahme auf allenfalls beigemengte fremde und verdächtige Körper, gesehen. Ist im Magen Blut ergossen, so ist nebst seiner Quantität die flüssige und geronnene Beschaffenheit, oder seine Umwandlung zu einer rothbraunen oder schwarzen Substanz, sowie auf den Chocoladfärbigen, Kaffeesatz- oder Tinten-ähnlichen Inhalt zu sehen und der Quelle eines solchen Befundes nachzuspüren. Es versteht sich von selbst, daß noch andere im Magen vorgefundene Stoffe, als: Galle, Gallensteine, Fäcalstoff, Spulwürmer und ungewöhnliche verschluckte Körper nicht unbeachtet bleiben dürfen. Nach Entfernung des Inhaltes wird zur näheren Besichtigung der Schleimhaut geschritten, und zunächst des sie bedeckenden, nur in geringer oder in größerer Menge vorhandenen weißen, milchigtrüben, eiterähnlichen, durchsichtigen, zähen, gallertartigen, mit Blutstreifen oder dem oben bemerkten, zersetzten Blute vermengten Schleimes; dann angegeben, wie die Schleimhaut selbst beschaffen ist, ob sie glatt, blaß, mit den gewöhnlichen Falten besetzt, gleichmäßig oder stellenweise hell- oder dunkelroth gefärbt, schiefergrau oder anderweitig pigmentirt, ob sie mit kleineren oder größeren, rundlichen oder sonst gestalteten blutenden Stellen, ähnlichen Geschwürchen besetzt, ob sie zart, leicht abstreifbar oder derb, dick, ungewöhnlich consistent erscheine; ob größere, bloß einzelne oder sämmtliche Schichten durchbohrende Geschwüre, und von welcher Beschaffenheit, ob Erweichungen und welcher Häute, in welcher Zahl und Ausdehnung, an welchem Orte und in welcher Art vorhanden sind; ob letztere nicht ein Produkt der Leichenzersetzung, und ob am Pylorus oder anderswo verhärtete, mit Narben und Aftergebilden besetzte Stellen usw. vorhanden sind.
Bei Verletzungen des Magens sind vorzüglich die Stelle, die Größe der Wunde, mitverletzte beträchtliche Gefäße, Entleerungen des Mageninhaltes, die Menge desselben und der Grad der verursachten Blutung zu beachten. Nach Verletzungen, sowie nach Durchbohrungen durch Geschwüre, ist auf Anhaftungen und Verwachsungen, auf Durchbruchsöffnungen in das Parenchym benachbarter Organe, Körperhöhlen oder auf die Körperoberfläche und auf sonstige fistulöse Bahnen usw. Rücksicht zu nehmen.
Das bei Vergiftungen zu beobachtende Verfahren und die hier vorzüglich zu erforschenden Erscheinungen werden besonders abgehandelt werden.
§. 85.
Die Gedärme werden zuerst äußerlich besichtiget, die dünnen von ihrem Ursprunge bis zur Einmündung in den Blinddarm, die dicken von da bis zum Mastdarme, dem natürlichen Verlaufe derselben folgend, mit den Fingern parthienweise entwickelt; hierbei ist auf die Lage und die Abweichungen derselben von der Norm, wie bei Vorfällen, Achsendrehungen, Verwachsungen, Darmeinschiebungen (Volvulus) und deren Consequenzen, ferner auf die Länge und vorkommende Anomalien an denselben, auf die Weite des Darmrohres, die abnormen Erweiterungen und Verengerungen des Lumens, mit Angabe ob der ganze Darmkanal oder nur ein Theil, und welcher in welcher Art sich verändert zeigt, in letzterer Beziehung ob das Darmlumen gleichmäßig oder an umschriebenen Stellen, z. B. als Diverticel, als narbige Einschnürung usw. erweitert oder verengert erscheint, zu sehen. Zugleich wird auch nach der Ursache, z. B. Stenosen, Narben, massenreiche, das Lumen ausfüllende Aftergebilde, fremde Körper u. s.w., geforscht.
Das Peritonäum des Darmkanales wird auch hier wieder nach den schon wiederholt angegebenen allgemeinen Andeutungen untersucht, insbesondere auf Verklebungen durch Exsudate, festere Verwachsungen, Art, Form und Folge derselben gehörig Rücksicht genommen, indem namentlich die Verwachsungen auf Veränderungen in der Lage des Lumens und der Wegsamkeit des Darmes von bedeutendem Einflusse sind.
Die vorkommenden Exsudate und Afterbildungen sind nach der Natur, Form, Ausdehnung und den Folgezuständen zu würdigen, z. B. umschriebene und abgesackte Peritonäitis, Zerstörungen der Gewebe vom Peritonäum aus, gebildete Hohlgänge, Durchbrüche usw.
Für gewöhnlich wird, um den Inhalt des Darmes, zu untersuchen, das Ileum, und zwar an seiner unteren Fläche zunächst der Gekrösplatteninsertion, über der Cöcalklappe mittelst der Darmscheere aufgeschlitzt, und hierauf der Dickdarm, indem der Schnitt am Cöcum begonnen, und längs der Muskel-Commissur durch die ganze Länge des Dickdarmes fortgesetzt wird, eröffnet, der Zwölffingerdarm aber gleich nach Eröffnung des Magens untersucht, und nun der so vorgefundene Darminhalt angegeben, als: Gase, Chymus, Fäcalstoffe, fremdartige, von Außen in den Darm gelangte Körper, Eingeweidewürmer, Blut, Schleim, Serum, Eiter, Jauche oder andere pathologische Produkte, die nach ihrer Menge, Beschaffenheit, Ursache und ihrem Einflusse auf Lagerung und Lumen des Darmkanales gewürdiget werden. Durch Abspülen mit Wasser oder vorsichtiges Abschaben gelangt man zur Ansicht der Schleimhaut, wobei nun anzugeben ist, ob dieselbe zart, dick, weich oder derb, blaß, roth, blau oder anderweitig pigmentirt, ob dieselbe von Exsudaten und welcher Art infiltrirt, oder durch Jauchung, Necrosirung zerstört ist, und so Geschwüre der verschiedensten Art, Zahl und Größe zu Stande gekommen seien, oder ob dadurch ein Substanzverlust der Schleimhaut in weiter Ausdehnung, in einem ganzen Darmabschnitte, und in welcher Art veranlaßt wurde; ob ein Narbengewebe und zwar in welcher Menge und Form schon angebildet ist, und welche consequutiven Erscheinungen dasselbe hervorgebracht habe, z. B. Abschnürungen, Verengerungen, oder eine völlige Unwegsamkeit des Darmkanales, in welcher Ausdehnung die oberhalb solcher Hindernisse stattfindende Erweiterung sich vorfinde, oder ob vielleicht solche Consequenzen durch massenreiche, rohe, oder wie immer geartete, das Darmlumen obturirende pathologische Produkte veranlaßt werden.
Die gleiche Aufmerksamkeit wird auf vorhandene Exsudate, Geschwürsbildungen, Vernarbungen u.s.w. in den verschiedenen Follikel-Apparaten der Darmschleimhaut verwendet. Finden sich Geschwüre oder Necrosirungen mit Durchburch der sämmtlichen Darmschichten vor, so sind auch hier die möglichen Combinationen auszuforschen, und insbesondere der Wurmfortsatz, in welchem so häufig Necrosirung und Durchbruch seiner Häute in Folge von Darmconcrementen beobachtet werden, immer einer speciellen Untersuchung zu unterziehen. Eine gleiche Aufmerksamkeit erfordert das submuköse und das Muskelstratum und sind jedesmal die vorgefundenen Anomalien anzugeben. Hieran schließt sich die Besichtigung des Gekröses, seines Drüsenapparates und seiner Gefäße. Inbesondere sind die vielleicht verkümmerten, obsolescirten verkalkten Gekrösdrüsen oder deren Schwellung und Vergrößerung durch Exsudate, Absceßbildungen in denselben, sammt den daraus hervorgegangenen Folgezuständen, exsudative Processe zwischen die Gekrösplatten, ungewöhnliche Fettbildung sammt der Beschaffenheit des Fettes anzugeben.
Bei vorkommenden Verletzungen im Bereiche des Darmkanales und seines Gekröses wird nebst Berücksichtigung der allgemeinen Regeln noch auf den vorhandenen Erguß der Darmcontente, des Blutes, bei Berstungen und durchdringenden Wunden der Gekrösplatten auf die möglicherweise eingetretene Darmvorlagerung, Incarceration, sowie im Allgemeinen auf die Art und den Grad einer bereits eingetretenen Reaction zu sehen seyn.
Sind mehrere Darmschlingen oder das Gekröse an mehreren Puncten verletzt, so ist jedesmal das Urtheil dahin zu schöpfen, ob diese Wunden die Folgen einer oder mehrerer Verletzungen sind, wobei die Wandelbarkeit der Lage und Beziehungen der einzelnen Darmschlingen zu einander genau erwogen werden muß.
§. 86.
Indem die Nieren in dem subperitonäalen Stratum lagern, ist letzteres stets in der gehörigen Weite zu spalten und abzulösen, wobei zugleich von einer anomalen Lagerung der Nieren Einsicht genommen wird. Hierauf wird die, die Niere umhüllende Bindegewebscapsel besichtiget, ihre Masse, der Grad ihrer Derbheit und Zähigkeit, eine übermäßige Fettanhäufung, die in ihr vorkommenden Exsudate nach Menge und Natur, Ergießungen von Blut und Harn in dieselbe oder das benachbarte Zellgewebe angegeben.
Bevor man zur Untersuchung der Nieren selbst schreitet, dieselbe mag mit oder die äußere Zellgewebscapsel hervorgehoben werden, sind jedesmal die Nierenblutgefäße und die Uretheren bloß zu legen, und nach Bedürfniß die weitere Untersuchung zu modificiren.
Bei Angabe des Befundes der Niere ist zuerst die Capsula propria derselben nach den über seröse Häute im Allgemeinen angegebenen Andeutungen zu prüfen, ob sie glänzend, glatt, trübe, verdickt, zart oder derb, eben oder höckerig, leicht oder schwer abschälbar sei, ob und von welcher Art Exsudate, Blutergüsse in ihr Gewebe oder zwischen ihr und der Nierenoberfläche Statt fanden.
Bei den Nieren selbst ist das Vorhandensein beider, der Mangel einer oder der anderen, oder die Verschmelzung beider untereinander zu berücksichtigen, wobei im letzteren Falle eine ungewöhnliche Lagerung sich von selbst ergibt. Bei der Bestimmung der Größe der Nieren sind das Verhältniß beider zu einander, bei auffallender Volumens-Zu- und Abnahme die Ursache derselben zu erforschen, und die hier stattfindenden Gewebsveränderungen genau zu beschreiben, und außer der oft vorkommenden natürlichen Lappung der Niere die allenfalls dadurch bedingten Formveränderungen zugleich anzugeben; daher alle in der Cortical- und Tabularsubstanz vorkommenden Exsudate, Afterbildungen, Cystenbildungen, Abscesse, Verjauchung und Necrosirung des Nierengewebes zu erörtern, das Verhältniß der Cortical- zur Tabularsubstanz, die Farbe, der Blutreichthum, der Grad der Brüchigkeit und Consistenz, die ungewöhnliche Massenzunahme, Verminderung oder der gänzliche Schwund der corticalen Schichte, ihre glatte, unebene, höckerige, lappige, zerklüftete Oberfläche zu berücksichtigen sind. An der Tubularsubstanz ist ferner an der durch einen, die Nieren durchdringenden Schnitt gewonnenen Schnittfläche die Beschaffenheit der Pupillarkörper, das Verhalten der Harnkanälchen zu berücksichtigen, ob dieselben auffallend erweitert, mit Harn, Schleim, Epithelium, Harnconcretionen erfüllt sind. Bei Untersuchung der Nierenkelche, des Nierenbeckens und des aus letzteren heraustretenden ein- oder mehrfachen Ureters ist, nebst dem gestreckten, gewundenen Verlaufe des letzteren, auch auf die Weite Rücksicht zu nehmen, nämlich ob und bis zu welchem Grade die Kelche und Becken in Form von blasigen Säcken ausgedehnt, und die Papillen- oder die weitere Nierensubstanz vom Hilus aus geschwunden erscheinen, oder ob durch Schrumpfung, callöse Umwandlung ihrer Häute, durch Verwachsung des Lumens derselben, und in welchem Grade beeinträchtiget wird. Es ist der Inhalt derselben, als: Harn, Exsudate, Blut, Harnsediment oder gröbere Harnconcremente, die Beschaffenheit der Schleimhaut, ihre Auflockerung, größere Derbheit, ihr Blutreichthum, Exsudate auf ihrer Oberfläche und in ihren Geweben, Verschwärungen und Necrosirungen und Uebergriffe dieser Processe in die Nierensubstanz, mit oder ohne Perforation, nach welcher Richtung und mit welchen Combinationen, Narbenbildungen und Einflüsse derselben, auf das betreffende Lumen anzugeben.
Der gleiche Inhalt, dessen Anomalien an den Häuten, in der Weite bis zu völligen Unwegsamkeit können auch den Harnleiter in seinem ganzen Verlaufe oder auf umschriebenen Stellen betreffen. Bei der Untersuchung der Nierengefäße ist der normale und der pathologische Inhalt, die Beschaffenheit der Gefäßhäute und namentlich der dadurch gehinderte Blut-Ein- und Austritt zu beurtheilen.
Schließlich ist auf die im Allgemeinen seltener vorkommenden Abnormitäten der Nebennieren Acht zu haben.
Bei Verletzungen der Nieren, der Nierenkapseln, sowie ihrer Gefäße und des Ureters ist, nebst der Beschreibung der Verletzung der dadurch bedingte Erguß von Blut und Harn mit Angabe der Art und Weise, wie und in welcher Menge derselbe erfolgte, welche Art von Reaction oder anderen Folgen dadurch veranlaßt worden sind, insbesondere hervorzuheben.
§. 87.
Bei der Untersuchung der Harnblase ist auf eine, obwohl im Ganzen nur selten vorkommende, zunächst durch Druck der nachbarlichen Organe bedingte Lage- und Ortsveränderung ihrer Wandungen, ferner darauf, ob dieselbe und bis zu welchem Umfange ausgedehnt, oder aber zusammengezogen erscheint, Acht zu geben. Immer ist im Allgemeinen auf den Raumgehalt der Harnblase zu sehen, ob derselbe auffallend vermindert oder vermehrt sei, im letzteren Falle, ob die Erweiterung eine gleichmäßige ist, und wie die einzelnen Harnblasenhäute sich dabei verhalten, oder ob die Erweiterung eine partielle, namentlich durch diverticelartige Ausstülpung der Schleimhaut bedingte ist, wie groß und zahlreich die einzelnen Divertikel sind. Vorkommende Verwachsungen werden nach ihrer Art und Natur, sowie alle den peritonäalen Ueberzug betreffenden pathologischen Veränderungen nach den wiederholt angegebenen allgemeinen Andeutungen gewürdiget.
Um den Inhalt und die Beschaffenheit der inneren Gewebsschichten der Harnblase zu untersuchen, wird, wenn eine Herauspräparirung der ganzen Blase nicht nothwendig erscheint, dieselbe mittelst der Scheere oder des Scalpells gespalten, wobei zur Verhinderung eines sogleichen Ergussen ihres Inhaltes die hintere Blasenwand durchschnitten wird. Bei Angabe des Harnblaseninhaltes ist insbesondere auf die Menge und Beschaffenheit des Harnes Rücksicht zu nehmen, ob er blaß oder anderswie gefärbt, wässerig, klar oder trübe sei, welches und wie viel Sediment er bilde, ob Blut, flüssige oder starre Exsudate, Harnsand oder gröbere Concremente ihm beigemischt sind.
Harnsteine sind nach Zahl, Form, Größe und Verhalten zu den Harnblaseräumlichtkeiten, sowie ihre Farbe, Consistenz, der amoniakalische Geruch usw. des mitvorhandenen flüssigen Contentums anzugeben. Hierauf wird die Schleimhaut untersucht, ob dieselbe blaß, glatt, geröthet, injicirt, gelockert, mit vielem Schleim, Epithelium belegt, ob sie von Exsudaten durchdrungen, oder anderweitig pathologisch entartet sei, ob durch Jauchung und Necrosirung umschriebene oder ausgedehnte Zerstörungen derselben oder der übrigen Blasenhäute stattgefungen haben, ob Zerreißungen, Durchbrüche dadurch bedingt wurden, nebst Angabe des Ergusses der Harnflüssigkeit in die Bauchhöhle, Sackungen derselben, sowie der dadurch herbeigeführten weiteren Folgen. Bei Erweiterungen ist insbesondere auf die Beschaffenheit der Muskelhaut, auf Hypertrophie und Atrophie derselben, sowie auf die bedingende Veranlassung in der Harnblase und namentlich auf Hindernisse, welche die innere Harnröhrenöffnung betroffen haben, Rücksicht zu nehmen.
Vorhandene Verletzungen sind nicht nur für sich zu beschreiben, sondern auch der Erguß von Harn und Blut, sowie die anderen dadurch allenfalls bedingten pathologischen Veränderungen genau anzugeben, und ist in einzelnen Fällen noch Acht zu haben, ob die Harnblase zur Zeit der beigebrachten Verletzung mit Harn überfüllt und ausgedehnt gewesen sei.
Ist es erforderlich, so wird hierauf die männliche Harnröhre mittelst einer Scheere von ihrer Mündung an der Eichel an bis in den Blasenhals aufgeschlitzt und bemerkt, ob selbe weit, eng, entzündet, mit Geschwüren oder Narben bedeckt, durch Stricturen, Wucherungen, eingekeilte Steine verengt oder unwegsam erscheine, ob selbe verletzt, in welcher Art und mit welchen Folgezuständen vorgefunden worden sei.
§. 88.
Bei der Untersuchung der männlichen Geschlechtstheile wird, nachdem auf die schon angegebenen äußerlichen Veränderungen (§. 54) Rücksicht genommen wurde, der Hodensack durch ausgiebige Schnitte untersucht und bemerkt, ob Serum, Blut, Exsudate, Harn u.s.w., in welcher Menge und mit welchen Folgezuständen diese in der Haut und dem Unterhautzellgewebe des Hodensackes sich vorfinden. Hierauf wird die Capsula propria des Hodens gespalten und gesehen, ob den obenbemerkten ähnliche Stoffe, in welcher Menge und von welcher Beschaffenheit sie daselbst angesammelt sind, ob zellige, fibroide Verwachsungen mit den Hoden, ob kalkige Ablagerungen, in welcher Art und Ausdehnung hier stattfinden und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Hoden selbst, mit besonderer Rücksicht auf dessen Compression, Atrophie usw. ausgeübt haben. Sodann wird der Hode nach seinem ganzen Umfange bloßgelegt, die Albuginea in gleicher Art, wie die Capsula propria beschrieben, sofort durch Einschnitte die Substanz des Hodens und des Nebenhodens näher untersucht, der Befund bemerkt, das Volumen, der Zustand der Samenkanälchen, vorfindige Exsudate, Abscesse, Sclerosen usw. angegeben und die namentlich bei Tuberculosen zunächst betheiligten Nebenhoden einer aufmerksamen Besichtigung unterzogen.
Indem nach Spaltung der allgemeinen Decken der Samenstrang bloßgelegt wird, werden die seine Scheide und Gefäße betreffenden Veränderungen nach gleicher Weise, wie oben bemerkt, gewürdiget, und nach Erforderniß an dem Samenausführungsgange seine Weite, der Inhalt, die Wegsamkeit oder Unwegsamkeit, der Zustand der Wandungen angegeben. Um den weiteren Verlauf des Samenausführungsganges, die Samenbläschen und die Vorsteherdrüse im vorkommenden Falle gehörig untersuchen zu können, werden diese Organe sammt der Harnblase, den äußeren Geschlechtstheilen, dem Rectum und dem Mittelfleische präparirt und aus der Beckenhöhle herausgenommen, indem zu diesem Zwecke die Schambeinfuge gespalten und durch entsprechende Schnitte nach Lösung des subperitonäalen Stratums dieselben von ihrer Umgebung getrennt werden. Die Samenbläschen werden nun beiderseits bloßgelegt, ihr Umfang, das Verhältniß der einzelnen Bläschen, ihre Erweiterung, Schrumpfung, gänzliche Obliteration angegeben, ihr Inhalt, als: Schleim, Samenflüssigkeit, Blut, Exsudate beschrieben, und diese Untersuchung auch auf die Ausführungsgänge bis zu deren Ausmündung an der Harnröhre verfolgt.
Durch Einschnitte in die Prostata wird sich die Einsicht über die Beschaffenheit ihrer Substanz verschafft, hier vorkommende Exsudate, Fibroide und andere Afterbildungen sind anzugeben, und zugleich die dadurch bedingte Form der Volumensveränderung, namentlich aber dadurch veranlaßte Hindernisse in der Harnexcretion zu bemerken. Wo immer an diesen Theilen eine Verletzung wahrgenommen worden wäre, müßte sie nach ihrem Sitze, ihrer Art, Ausdehnung und ihren Folgen beschrieben werden.
§. 89.
Bei der Untersuchung der weiblichen inneren Geschlechtsorgane ist darauf zu sehen, ob sich dieselben im ungeschwängerten oder geschwängerten Zustande, oder in jenem nach erfolgter Geburt befinden. Immer sind hierbei die Gebärmutter, die Muttertrompeten, die Eierstöcke und die ligamentösen Apparate einer näheren Untersuchung zu unterziehen.
Bei der Besichtigung des Uterus ist die abnorme Lage desselben anzugeben, als: ein Vorfall, eine Vor-, Rück- und Seitwärtsbeugung, deren Grad und Ursache, möge diese in Erschlaffung, Ablagerung von Fibroiden oder anderen Neubildungen des Uterus, in Adhäsionen, im Drucke nachbarlicher Gebilde usw. liegen. Auf die Form des Uterus nimmt im Allgemeinen außer den durch die erste Bildung erzeugten Veränderungen, als rudimentär einhörnige; doppelhörnige Gebärmutter, nicht nur jeder physiologische, sondern fast auch jeder pathologische Proceß einen bedeutenden Einfluß, weßhalb im vorkommenden Falle darauf die gehörige Rücksicht zu nehmen ist. Dasselbe gilt auch im Allgemeinen von den Größeveränderungen desselben. Doch ist in letzteren Beziehungen die einfache, durch Massenzunahme der Uterinalsubstanz bedingte Vergrößerung, sowie die durch das Alter herbeigeführte Verkleinerung der Gebärmutter, besonders zu beachten.
Bei einer nicht besonderen Veranlassung genügt es, den emporgehobenen Uterus von der Mitte seines Grundes bis zu dem äußeren Muttermunde mittelst eines gleichmäßigen Schnittes zu spalten, und so eine Einsicht seines Gewebes, seiner Höhle und seiner Schleimhautauskleidung zu gewinnen. Bei wichtigeren Veränderungen jedoch wird es nothwendig, ihn sammt seinen Anhängen, der Harnblase und dem Mastdarme, loszupräpariren, und zu einer genaueren Untersuchung aus der Beckenhöhle herauszunehmen, und zwar je nach Bedürfniß, ohne oder mit den äußeren Genitalien, Perinäum und After.
Insbesondere ist auf die Verdickung des serösen Ueberzuges des Uterus, die so häufig vorkommenden zelligen Verwachsungen mit den Nachbargebilden, jüngere exsudative Processe, welche, wie am Peritonäum im Allgemeinen, so auch hier sich localisiren können, zu sehen und sind dadurch bedingte weitere Complicationen zu beschreiben. Die Substanz dieses Organes anlangend, werden nebst dem Dickeverhältnisse der Wandungen, der Grad der Derbheit, die Farbe, der Blutreichthum, die hier vorkommenden Aftergebilde, letztere nach ihrem Sitze, ihrer Natur, Größe, die dadurch bedingte Massen-Zu- oder Abnahme der Uterinalsubstanz, sowie ihr Einfluß auf die Capacität der Gebärmutterhöhle und gehinderte Communication derselben mit den Muttertrompeten anzugeben seyn. Auch verdient die nach vorausgegangenen Schwangerschaften stets zurückbleibende, auf dem gemachten Einschnitte des Uterus wahrnehmbare Verdickung der Uterinalarterien ihre Beachtung. Am Uterinalhalse sind die Stenosen oder Obliterationen seiner beiden Ostien, sowie die seines Kanales selbst, und die vorzugsweise von seiner Vaginalportion ausgehenden Krebsexsudate nicht zu übersehen.
Hierauf werden die Raumverhältnisse der Uterushöhle, nebst ihrem Einflusse auf die Beschaffenheit der Wandungen beschrieben, und zugleich im vorkommenden Falle die Ursache ungewöhnlicher Erweiterung derselben, z. B. am senilen Uterus, bei der oben angedeuteten Unwegsamkeit und Verschließung vom Cervix, in das Cavum hereinragende Fibroide u.s.w., sowie deren Verkleinerung, z. B. durch Verwachsung der Wandungen, angegeben; ferner der Inhalt, der in Blut, Serum, verschieden geartetem Schleime, in Exsudaten bestehen kann, sowie die Beschaffenheit der Schleimhaut selbst beschrieben.
Bei den Tuben ist, nebst den angegebenen Verwachsungen, Exsudaten auf ihrer Serosa, auf ihre Länge, Dicke, Wegsamkeit, den Inhalt ihres Kanales, Rücksicht zu nehmen, und namentlich darauf zu sehen, ob eine Unwegsamkeit derselben durch Tuberculose, krebsiges Exsudat, durch Verwachsungen der Schleimhautauskleidung, durch Knickung und geschlängelten Verlauf, oder endlich durch Verschließung ihres freien, gefransten Randes bedingt sei, und hierbei, besonders im letzteren Falle, der Grad und die Form der Erweiterung sammt dem Inhalte näher zu beschreiben.
Die Eierstöcke sind, nebst Berücksichtigung ihres äußeren Ueberzuges, wegen ihrer Größe, Derbheit oder Erschlaffung zu besichtigen. Die hier vorkommenden krebsigen Infiltrationen und Cystenbildungen, die Größe und Beschaffenheit der Graf`schen Bläschen, deren Turgescenz, wässeriger, blutiger Inhalt, das Bersten derselben und dadurch bedingte Blutungen, sowie die Obsolescirung derselben zu den gelben Körpern usw., zugleich immer auch das Verhalten und die Betheiligung der ligamentösen Verbindungen anzuführen.
§. 90.
Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtwasser nach seiner Menge und Qualität beschrieben, die Lage der Frucht, und nach ihrer Herausnahme ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmale ihrer größeren oder geringeren Reife, der Grad und die Zeichen der Fäulniß, sowie überhaupt jede Abweichung von dem naturgemäßen Zustande genau untersucht, und im Sectionsprotokolle angeführt. Ist der Mutterkuchen bereits vorhanden, so sind der Sitz, die leicht oder nur schwer zu trennende Anhaftung, eine regelwidrige Verwachsung, theilweise Trennung, vorhandene Blutung, seine Farbe, Größe, Gewicht, Cystenbildungen, Exsudate, namentlich faserstoffige, in das Placentalgewebe oder besonders an den Placentar-Insertionsstellen, sowie Metamorphosen dieser letzteren und allenfalls vorkommende Anomalien in den Eihäuten anzugeben.
§. 91.
Ist aber eine Schwangerschaft vorausgegangen, so sind der Grad der Involution des Uterus, oder der völlige Mangel derselben, die Beschaffenheit seiner Wandungen, seiner Schleimhaut mit besondere Rücksicht auf die Anhaftungsstellen der Placenta, noch haftende Residuen dieser letzteren, stattfindende Blutungen zu beschreiben, und inbesondere auf die den Complex der Puerperalkrankheiten darstellenden Processe, sowie auch durch den Geburtsact selbst bedingte Veränderungen gehörig Bedacht zu nehmen. Daher in ersterer Beziehung ein auffallendes Morschsein der Uterinalsubstanz, die eitrigen, jauchigen Exsudate in den Lymph- und Venengefäßen des Uterus, nebst Angabe, ob und wie weit sich dieselben in die Beckenhöhle hin fortsetzen, dadurch bedingte Abscesse, peritonäale Exsudate nach ihrer Ausdehnung und Intensität, dergleichen Processe auf der Uterinal- und Vaginal- Schleimhaut, deren Verjauchungen, Necrosirungen, sowie in der anderen Beziehung die allenfalls stattgehabten Einrisse, mit Angabe des Ortes und der Größe derselben, damit verbundene Blutunterlaufungen und Blutungen, Umstülpungen und Vorfälle anzugeben wären. Ebenso ist die Betheiligung der Tuben und der breiten Mutterbänder an diesen verschiedenen Processen, als:
Schwellungen, serös-eitrige Infiltrationen, Absceßbildungen usw. mit anzuführen. Etwa vorkommende Extra-Uterinalschwangerschaften erfordern nicht nur die gleiche Berücksichtigung der inneren Geschlechtsorgane, sondern es sind der Ort, an dem die Entwicklung des Eies stattfindet, der Grad dieser Entwicklung, dabei mitauftretende Blutungen, exsudative Processe usw. darzustellen. Bei einer Tubenschwangerschaft wird nebst dem Gesagten auf die gewöhnlich vorkommende Berstung der Tuben- und Eihäute, die meist namhafte Blutung, und darauf gesehen, ob der von der Blutmasse umhüllte Embryo aufgefunden werden könne.
Die an dem gesammten weiblichen Geschlechtsapparate vorkommenden Verletzungen sind jedesmal nach den bekannten Grundsätzen genau aufzunehmen, dadurch bedingte Blutungen, Ergüsse, Exsudationsprocesse und namentlich bei einem geschwängerten Uterus die Verletzungen der Eihäute und des Kindes gehörig zu würdigen.
§. 92.
Sind Verletzungen oder krankhafte Zustände an den übrigen, außerhalb des Bauchfelles gelegenen Organen zu untersuchen, oder der Rückenmarkskanal zu eröffnen, so sind die Brusteingeweide, wenn es noch nicht geschehen (§. 79), zu entfernen, das Zwerchfell von seinen Anhaftungen an den Rippen loszulösen, und die Masse der Eingeweide nach vorwärts zu schlagen, nach und nach das gesammte Bauchfell, sowie die von selben umkleideten Organe unter Beihilfe des Messers, bis zum früher unterbundenen und durchschnittenen Mastdarme aus der Leiche herauszunehmen.
Von den nun bloßliegenden Organen sind die Bauchaorta und aufsteigende Hohlader nebst den sie umgebenden Lymphdrüsen, die arteria coeliaca und das in ihrer Nähe gelegene Ganglien-Solargeflecht, die Stämme der Nieren- und Samen-, Schlag- und Blutadern, die gemeinschaftliche Hüft-, die Becken- und äußere Hüftschlagadern, dann die gleichnamigen Venen, die Geflechte und Strenge der Nerven, nach den wiederholt angegebenen Vorschriften zu erforschen, und Verletzungen dieser Theile, der Lenden-, Psoas- und Hüftmuskeln, sowie Verrenkungen und Brüche der Rücken- und Lendenwirbel, der Darmbeine, nach den hierüber bereits bekannt gegebenen Regeln zu beschreiben.
§. 93.
In gerichtlichen Beziehungen genügt es in der Regel, die Rückenmarkshöhle bloß an den verletzten oder krankhaft veränderten Stellen bis an die zunächst gelegenen gesunden Parthien zu untersuchen, zu welchem Zwecke, nach vorausgegangener Entfernung sämmtlicher Eingeweide, die Zwischenwirbelknorpel und Bänder in der erforderlichen Ausdehnung durchschnitten, die Körper der Wirbel selbst in der Nähe ihrer Bögen mit Meißel und Hammer weggestemmt, und sodann mittelst einer Zange entfernt werden. Sind aber Verwundungen an der Rückenfläche des Körpers vorhanden, ein Bruch der Fortsätze der Wirbelbeine fühlbar oder voraussichtlich, so ist die Eröffnung dieses Kanales von der hinteren Seite aus vorzunehmen. Hierbei wird die Leiche mit der Bauchfläche auf die nothwendige Unterlage gelegt, die verletzten Stellen von Außen nach Innen schichtenweise bis an die Wirbelsäule präparirt, und die hier vorgefundenen Veränderungen beschrieben. Sind die allgemeinen Decken in dem Grade durchschnitten, daß der zu untersuchende Theil des Rückgrates leicht zugänglich wird, so sind von demselben die Muskeln und Sehnen über und neben den Dornfortsätzen dicht am Knochen wegzunehmen, die Zwischendornbänder zu durchschneiden, und mit dem Meißel und Hammer oder mit Rhachiotom, wo ein solches vorräthig ist, die Wirbelbögen von Unten nach Oben abzutragen. Da aber die Aufmeißelung der Rückenmarkshöhle von vorne leichter von Statten geht, und dabei der Rücken der Leiche unversehrt bleibt, so ist sie, wo man mit ihr zum Zwecke gelangen kann, auf letztere Art vorzunehmen.
§. 94.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule selbst sind die vorhandenen Krümmungen, deren Grad und Richtung, die dadurch bedingten Veränderungen in den einzelnen Durchmessern der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Einfluß derselben auf die in diesen Höhlen und längs der Wirbelsäule gelagerten Organe zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu sehen, wie die vorderen und Zwischenwirbelbänder beschaffen sind, ob und in welcher Art eine Anchylose vorhanden, und wie die Substanz der Wirbel selbst beschaffen ist. Demnach wären eine krankhafte Auflockerung und Rarificirung des Knochens, der Blutreichthum, die Beschaffenheit des Knochenmarkes und der Markmembran, vorkommende Exsudate, Caries, Necrose, Osteophyte genau zu beschreiben.
Nach Eröffnung des Wirbelkanales ist dessen innere Fläche nach denselben Rücksichten zu untersuchen, hierauf die selbständigen oder secundären Veränderungen auf der äußeren Fläche der harten Rückenmarkshaut anzugeben. Letztere wird nur der Länge nach gespalten, und hierbei auf die Menge des serösen oder blutigen Inhaltes oder auf angetroffene Exsudate Rücksicht genommen. Die inneren Rückenmarkshäute werden nach der bereits bei den Hirnhäuten (§§. 62, 63 und 64) angeführten Veränderungen erforscht, worauf das Rückenmark mit der gehörigen Vorsicht sammt seinen Häuten aus dem Wirbelkanale herauspräparirt wird, um die Rückenmarksstränge selbst näher besichtigen zu können. Es ist hierbei auf ihren Umfang und auf das Verhältniß derselben zu einander Acht zu haben, sind die Farbe, Consistenz, Erweichungen oder Sclerosen, der Grad der Durchfeuchtung, die flüssigen und starren Exsudate, Blutergüsse, Afterbildungen, nach den allgemeinen Grundsätzen wie beim Gehirn (§§. 65 und 66) deutlich zu bemerken, und ist in diesem Sinne die Untersuchung auf die grauen Rückenmarksstränge und den Rückenmarkskanal auszudehnen.
Bei stattgehabten Verletzungen ist anzugeben, ob Brüche, Verrenkungen der Wirbelsäule vorhanden sind, bei Zertrümmerungen oder anderen eingedrungenen Verwundungen, die Beschaffenheit des Wirbelkanales, die Betheiligung der Rückenmarkshäute und Rückenmarksstränge, Einrisse, Quetschungen, Zermalmungen, Blutergüsse, exsudative Processe usw. speciell zu beschreiben.
§. 95.
Die innere Untersuchung der Extremitäten wird bei Verletzungen und vorkommenden krankhaften Veränderungen derselben erfordert, wobei die Haut, die Aponeurosen, Sehnen, Muskeln, die größeren Gefäße und Nervenstämme, die Gelenke und Knochen zu besichtigen sind. In der Regel wird oberhalb und unterhalb der zu untersuchenden Stelle die Haut durch einen zweckmäßigen Schnitt getrennt und jeder einzelne Theil nach seiner anatomischen Lage schichtenweise präparirt. Insbesondere sind die Gelenkshöhlen vorsichtig zu eröffnen, ihre Weite, ihr synovialer, blutiger, jauchiger oder anderweitiger Inhalt nach Menge und Beschaffenheit anzugeben, vorkommende Hyperämien, Auflockerungen, Vereiterung, Jauchung und Recrosirung der Synovialhäute, der Grad der Maceration, des Abganges der Knorpelüberzüge und die Hyperämie, Schwellung, Exsudate, Caries, Necrose der Knochenenden, vorhandene Eitersenkungen, fistulöse Gänge und Durchbrüche, sowie endlich Verrenkungen, Anchylosen usw. anzugeben. An den Knochen sind nebst den Formveränderungen die Knochensubstanz zu beschreiben, der Grad der Dichtigkeit und Härte, die Auflockerung und Rarificirung derselben, die Hypertrophie und Atrophie, die Sclerose, sowie eine auffallende Brüchigkeit und Mürbe, der Blutreichthum, die vorkommenden Exsudate und in deren Gefolge die cariöse, necrotische Zerstörung oder Callus- und Osteophytenbildung usw. gleichfalls genau zu bemerken, Verletzungen aber nach Vorschrift des §. 44 zu beurtheilen.
§. 96.
Nach Beendigung der inneren Untersuchung ist es zweckmäßig sich über den Befund im Allgemeinen auszusprechen, und jene Gegenstände, über welche man ein Urtheil abzugeben im Stande ist, anzudeuten, um einerseits noch mit Benützung der Leiche dem Richter gewünschte Aufklärungen ertheilen, oder noch weiters von ihm gestellte Fragen berücksichtigen, anderseits aber auch mit dem zweiten Arzte über die Art und Weise des abzugebenden Gutachtens sich einigen zu können. Worauf das Sectionsprotokoll vorgelesen und vorschriftmäßig geschlossen wird.
§. 97.
Es ist sodann Sache des Obducenten, das Zusammenheften der Leiche vorzunehmen, wobei alle aus ihren Höhlen herausgenommenen Theile in diese hineingelegt, die abgesägte Schädeldecke und der Brustknochen, sowie die getrennten Muskeln in ihre Lage gebracht werden, und die darüber gezogene Haut durch die Kürschnernaht vereiniget wird. Hierzu hat man zweischneidige, mehr gerade Nadeln und einen hinlänglich langen, starken, doppelt gelegten und gut gewichsten Faden zu verwenden. Mit dem Vernähen wird an einem Ende des Schnittes angefangen, die Nadeln von Innen nach Außen abwechselnd auf beiden Seiten durch die äußere Haut gestochen, und die Hautränder mäßig stark zusammen gezogen. Es ist zweckmäßig, zuerst die Längenschnitte und sodann die Querschnitte zu vernähen.
Dem Abs. 1 wurde durch § 131 erster Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.
Drittes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichen mit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.
§. 98.
In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.
In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.
§. 99.
Findet es der Untersuchungsrichter für zweckmäßig, den Thatbestand noch vor Ausschreibung der Obduction zu erheben, so wird hierzu wenigstens einer der bei der Beschau zu verwendenden Aerzte beigezogen, welcher sich den Grundsätzen der Wissenschaft gemäß bei den Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, sowie überhaupt bei Allen, die demselben Beistand geleistet haben, genau nach den Zufällen, die dem Tode vorhergegangen sind, zu erkundigen, und die Wohnung des Vergifteten genau zu durchsuchen hat, ob sich nicht irgend etwas in Gläsern, Schachteln, Papieren, Speise- und Trinkgeschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. vorfindet, das seiner Natur nach sich als Gift darstellt, oder das als verdächtig einer besonderen Untersuchung unterzogen werden muß. Kann man das, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so muß auch dieses, und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgetrocknet oder weggewischt worden ist, gewinnen kann, gesammelt, jedes für sich aufbewahrt, und gehörig bezeichnet werden. Ist der Verstorbene von einem Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so muß auch dieser über den Krankheitsverlauf und die gebrauchten Mittel einvernommen, und bei einer vorausgegangenen längeren Krankheit eine Krankheitsgeschichte abgefordert werden. Inbesondere wird es einem jeden Arzte zur Pflicht gemacht, in jenen Fällen, wo der Verdacht einer Vergiftung vorhanden ist, die durch Erbrechen oder durch Stuhlgänge abgegangenen Stoffe in zweckmäßigen Gefäßen zu sammeln, gehörig zu verwahren, um sie so einer genauen Untersuchung unterziehen zu können. Es versteht sich von selbst, daß alle Ergebnisse in ein vorschriftmäßiges Protokoll aufzunehmen sind, und bei dieser Untersuchung, wenn sie am Orte und Tage der Beschau vorgenommen wird, die beiden vorgeladenen Aerzte zu interveniren haben.
§. 100.
Bei Erhebung der vorausgegangenen Krankheitserscheinungen genügt es aber nicht, sich nur im Allgemeinen auf die, eine Vergiftung überhaupt andeutenden Symptome zu beschränken, sondern diese müssen in der Art erforscht werden, daß aus ihnen auch die Vergiftung durch ätzende, narkotische, narkotisch-scharfe, oder septische Stoffe bestimmt werden kann.
Die Erscheinungen, welche ätzende Gifte (venena corrosiva) hervorrufen, treten bald stärker und schneller, bald schwächer und langsamer hervor. Bei heftigeren Graden entsteht schon beim Verschlingen des Giftes Brennen um Schlunde, sodann aber heftiger brennender oder reißender Schmerz im Magen, mit unsäglicher Angst und kaltem Schauder. Es folgt unlöschlicher Durst, zunehmender Schmerz, Magenkrampf, stetes Würgen, Erbrechen des Mageninhaltes, später oft Bluterbrechen, nicht selten auch zwangvoller, ruhrartiger Durchfall, Zittern der Glieder, kalter Schweiß, kleiner, harter, schneller Puls, Zuckungen, Delirien, Ohnmachten, sind gewöhnliche Symptome. Plötzlich läßt der auf das höchste gesteigerte Schmerz nach, der Patient verliert das Bewußtsein, wird immer schwächer und stirbt unter gelinden Zuckungen, nachdem er 6-24 Stunden gelitten. Die betäubenden Gifte (venena narcotica), die nach ihrer verschiedenen Natur noch mit besonderen Erscheinungen verbunden zu seyn pflegen, rufen im Allgemeinen einen der Trunkenheit ähnlichen Zustand hervor, dabei sind Schwindel, Umneblung der Sinne, schreckliche Unruhe, Durst, brennende Hitze, Congestionen nach dem Kopfe, Erweiterung der Pupille, Zähneknirschen, Wildheit und Tobsucht, Brechneigung und Erbrechen, Trismus und Tetanus, Convulsionen, gänzliche Betäubung und Lähmung, mit kaltem Schweiße, Sehnenhüpfen und röchelndes Athmen, Tod unter unwillkürlichen Ausleerungen die allgemeinen Erscheinungen.
Durch betäubend-scharfe Gifte (venena narcotica acria) werden die bis jetzt angeführten Symptome, in mannigfaltiger Art und Weise vereint, hervorgerufen. Die zusammenziehenden, austrocknenden Gifte (venena septica) endlich verursachen Druck im Magen, Magenkrampf, heftige Koliken, mit dem unerträglichsten Leibschneiden, unsägliche Angst, Zuckungen, Ohnmachten und die hartnäckigsten Stuhlverstopfungen, die schmerzhaften Zufälle gehen endlich in Lähmung über, auf welche der Tod erfolgt.
§. 101.
Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch anderweitige, den Thatbestand aufhellende Erhebungen gepflogen worden, so sind auch diese den Gerichtsärzten mitzutheilen. Alle diese bekannt gewordenen Daten, sowie die Art ihrer Bekanntwerdung sind im Sectionsprotokolle am gehörigen Orte anzuführen, und hierauf erst die Besichtigung der Leiche selbst vorzunehmen.
§. 102.
Bei der äußeren Besichtigung der Leiche eines im Verdachte einer Vergiftung Verstorbenen müssen nebst den übrigen, bei einer jeden Obduction zu beobachtenden Gegenständen alle äußeren Oeffnungen, als: jene der Nase, der Ohren, der Mundhöhle, des Afters, und bei weiblichen Individuen auch die der Scheide sorgfältig untersucht, vorgefundene verdächtige Stoffe gesammelt und aufbewahrt, angetroffene organische Veränderungen derselben aber angeführt werden; etwaige Wunden, Geschwüre, Blasenpflasterflächen, Erytheme der Haut sind näher zu erforschen. Die organisch veränderten oder verletzten Parthien dieser Körpertheile sollen wo möglich von der Umgebung getrennt und zur chemischen Untersuchung abgeliefert werden.
Ueberhaupt sei es Regel, jene Theile der Leiche, an welchen die Einwirkung der giftigen Substanzen am stärksten hervortritt, immer auch für die chemische Analyse aufzubewahren.
Es ist ferner zu sehen, ob das Gesicht aufgetrieben, roth, blau, verzerrt, die Augen halb geöffnet und mit Blut unterlaufen erscheinen, ob die Venen des Halses und der Gliedmassen nicht augenfällig strotzen; wie die Farbe der Nägel, der Umfang und die Gestalt des Unterleibes sei, ob er nicht übermäßig aufgetrieben oder aber nach Innen gezogen erscheine, in welchem Verhältnisse die am Bauche vorfindlichen Todtenflecke zu dem Grade der vorhandenen Fäulniß stehen, und endlich, ob letztere, unter Berücksichtigung der Zeit des erfolgten Todes, der herrschenden Jahreszeit und der Aufbewahrungsart der Leiche, als rascher denn sonst vorgeschritten, oder aber als verzögert erklärt werden müssen.
Bei ätzenden Giften insbesondere ist darauf zu sehen, ob nicht Wirkungen derselben schon auf der Körperoberfläche wahrnehmbar sind, besonders an der Umgebung des Mundes und der Lippen, woselbst gewöhnlich angeätzte, verschorfte, schwartenartig vertrocknete Streifen und Flecken vorgefunden werden; in dieser Beziehung sind auch die Hände zu besichtigen, so wie bei einer anderweitigen Berührung mit den Giften die äußere Haut im Allgemeinen.
§. 103.
Bei der inneren Untersuchung müssen vorzüglich der Rachen, der Kehlkopf, die Luft- und Speiseröhre; der Magen- und Darmkanal untersucht, die Art und der Grad der an ihnen vorgefundenen Veränderungen angegeben werden. Niemals darf, wie es ohnehin das Gesetz vorschreibt, und weil die Einwirkung des Giftes nicht nur eine örtliche, sondern oft eine weit und allgemein verbreitete ist, die genaue Obduction des ganzen Körpers vernachlässiget, oder gar unterlassen werden. Namentlich ist bei der Untersuchung des im Herzen und in den großen Gefäßen enthaltenen Blutes die Menge und das Verhältniß des Blutfasernstoffes, die vorgefundenen Grade von Eindickung bis zur graphitartigen Erhärtung desselben zu beobachten, sowie auch auf die verschiedenen eigenthümlichen Gerüche der einzelnen Höhlen, die oft charakteristisch sind, z. B. auf den saueren, alkoholischen Geruch, auf den Geruch nach bitteren Mandeln u. dgl., welche Gerüche sich bei Eröffnung des Kopfes und Einschnitten in die einzelnen Organe bei der Section oft auf eine auffallende Weise kund geben, Acht zu haben.
Ist Grund zur Vermuthung vorhanden, daß die Vergiftung durch das Einathmen von Gasen oder Dämpfen erfolgte, so muß nebst einem Theile der Lungen die in der Brusthöhle etwa vorgefundene exsudirte Flüssigkeit und das Herzblut zum Behufe der chemischen Analyse gesammelt werden.
§. 104.
Deßgleichen sind bei der inneren Untersuchung der Leiche die einer jeden Art der Gifte eigenthümlichen Veränderungen der organischen Gewebe zu erforschen und in dieser Hinsicht von der Mundhöhle an die ganze Speiseröhre und der Gastro-Intestinaltractus der sorgfältigsten Untersuchung zu unterziehen. Im Allgemeinen ist auf folgende Erscheinungen Acht zu haben:
Auf den Inhalt, den Grad der Durchfeuchtung und Eintrocknung der Schleimhaut, auf die durch fremdartige Stoffe oder Gefäßinjection bedingte Färbung derelben, auf die Beschaffenheit und Dicke des Schleim- und Epithelialstratums, namentlich ob letzteres nicht in Form einer umschrieben, oder in weiter Ausdehnung aufgelagerten, käsigen oder trockenen Pseudomembrane erscheint, ob die Schleimhaut darunter nicht wie gegärbt, bräunlich gefärbt aussieht, ob nicht sogenannte blutende Erosionen, ob nicht Exsudate in ihr und den übrigen Schichten wahrnehmbar sind, ob die Schleimhaut, ihre sämmtlichen Schichten oder wohl gar die benachbarten Organe selbst zu einem röthlichen, bräunlichen, schwärzlichen, gelblichen oder grünlich mißfärbigen Brei aufgelockert, ob Perforationen, in welcher Ausdehnung und mit welchen Complicationen vorhanden sind, und welche Ergüsse vielleicht hier stattfanden, ob Narbengebilde, in welcher Masse und Ausdehnung vorhanden sind, und welche Einflüsse sie auf die Lichtungen dieser Organe ausüben.
§. 105.
Nach Eröffnung des Unterleibes werden die außerhalb der Gedärme befindlichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt, da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirt sind, Spuren von Gift vorfinden.
Nachdem die Lage und äußere Beschaffenheit der Baucheingeweide besichtiget worden ist, unterbindet man zuerst den Magen an jeder seiner beiden Mündungen (Magenschlund und Pförtner) doppelt und durchschneidet dann jede dieser Unterbindungsstellen zwischen den zwei an ihr befindlichen Ligaturen, legt hierauf den aus der Bauchhöhle herausgenommenen Magen, nachdem das große und kleine Netz von ihm abgelöst wurde, in ein vorher sorgfältig gereinigtes, am zweckmäßigsten in ein porzellanenes oder gläsernes Gefäß, besichtiget ihn von Außen in seinem ganzen Umfange; eröffnet ihn dann an seiner vorderen oder oberen Wand und untersucht genau seine innere Fläche und seinen Inhalt. Ebenso wird der Dünn- und Dickdarm, jeder für sich doppelt, wie oben angegeben, unterbunden, zwischen den Unterbindungen entzwei geschnitten, von dem Gekröse abgelöst, in einem Gefäße, wie das oben beschriebene, der ganzen Länge nach aufgeschnitten und von Außen und Innen genau untersucht, immer jedoch mit der Vorsicht, daß von dem Inhalte nichts verloren gehe.
Dasselbe Verfahren hat aber auch dann stattzufinden, wenn, ohne vorhergegangenem Verdachte einer Vergiftung, ein solcher sich erst bei der Eröffnung der Leiche herausstellt.
§. 106.
Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich entwickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge, der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigen Substanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nachforschung nicht nur an dem, in das Gefäß entleerten Mageninhalte, sondern auch mit der gleichen Sorgfalt in dem stets vorhandenen, an den Magenwandungen haftenden Magenschleim und den Schleimhautfalten stattfinden muß. Mineralische Gifte, sie mögen in Pulver, in fein- oder grobkörniger Form beigemengt seyn, sowie vegetabilische giftverdächtige Dinge, als: Blätter, Stengel, Wurzel, Beeren, Samen, Schwämme sind auszusondern, nach Angabe ihrer physischen Eigenschaften, zur Vornahme einer chemischen Untersuchung oder genauer botanischen Bestimmungen eigens und mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren. Auf eine ganz gleiche Weise ist sich auch bei der Untersuchung der Gedärme zu benehmen.
§. 107.
Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmal einer genauen Untersuchung, und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluß gibt, einer chemischen Prüfung unterzogen werden. Zu welchem Ende
eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverartige oder klümpchenförmige Substanz sorgfältig von den Wänden dieser Eingeweide abgeschabt, herausgenommen, in ein eigenes, vorher mit Wasser gereinigtes gläsernes oder procellanenes, wohl verschließbares Gefäß gethan, versiegelt, mit Nr. 1 bezeichnet und zur ferneren Untersuchung, die nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird;
ebenso verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Breiartigen, was man sonst noch in dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den dünnen, vorfand, und bezeichnet es mit Nr. 2;
auch das Wasser, womit man den Magen und die Gedärme auswusch, soll besonders gesammelt, auf die nämliche Art zu Versuchen aufbewahrt und mit Nr. 3 bezeichnet werden;
auch das von dem Vergifteten vor seinem Tode etwa Ausgebrochene und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgewischt wurde, mit kochendem Wasser ausspülen kann, soll in einem eigenen, mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegelten Gefäße aufbewahrt werden;
ebenso muß Alles in der Wohnung des Vergifteten in Gläsern, Schachteln, Papieren, Geschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. als Gift verdächtig Vorgefundene gesammelt, versiegelt und mit Nr. 5 bezeichnet aufbewahrt werden;
endlich muß nicht nur der Magen und die Gedärme selbst, sondern auch ein Stück der Leber, der Milz, der Nieren und die Harnblase nebst deren Inhalt in eigenen, wohlversiegelten Gefäßen an die Behörde zur weiteren Amtshandlung abgeliefert werden.
Ueber alle diese Gegenstände ist im Protokolle ein Verzeichniß und eine genaue Beschreibung ihren sinnlich wahrnehmbaren Merkmale aufzuführen.
§. 108.
In Betreff der vorerwähnten Gefäße wird erinnert, daß nach Thunlichkeit solche gewählt werden müssen, welche gut verschließbar sind und dem Umfange der von ihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu gießenden Flüssigkeiten entsprechen, damit die außerdem darin befindliche Luftmenge möglichst klein sei, ferner, daß die Gefäße vorher immer sorgfältig gereiniget werden müssen.
Die Verschließung der Gefäße soll mittelst Glasstöpseln, oder wenn diese nicht zu haben sind, mit neuen, zuvor im warmen Wasser ausgewaschenen Korkstöpseln und durch Ueberziehen der Stöpsel, sowie der ganzen Gefäßmündung, mit Rinds- oder Schweinsblasen oder mit Kautschukplatten, die vorher im warmen Wasser erweicht wurden, geschehen.
Das Verkitten der Gefäße mit Glastafeln ist ebenso, wie die Verwendung von weiß glasirtem Töpfergeschirre, durchaus unstatthaft. Gefäße von Glas sind allen anderen vorzuziehen.
§. 109.
Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig seyn. Es wird dabei zu bestimmen seyn, ob die Reinigung des Cadavers mit Bleichkalklösungen zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die Auffindung des Giftes unmöglich machen würde.
Handelt es sich um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik oder mit Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten, vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten in Berührung kamen.
Ueberdieß aber muß immer sowohl von der, den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes, etwas mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze, vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, daß eine größere Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke gesammelt und chemisch untersucht werden.
§. 110.
Die chemische Untersuchung selbst kann, da sie eine große Genauigkeit, verschiedene Geräthe und vielen Zeitaufwand erfordert, nach Umständen auch von den Chemikern allein, in einem hierzu insbesondere geeigneten Locale vorgenommen werden.
Hierbei ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß nicht aller Vorrath zu diesem ersten Versuche verwendet, sondern jedesmal und von einer jeden Gattung ein Rest gelassen werde, der, wenn es nothwendig seyn sollte, zur ferneren Prüfung gut verwahrt und signirt dem Gerichte wieder übergeben werden muß.
Vorzügliche Gegenstände der Untersuchung sind die bei der Obduction gesammelten Gifte, der Mageninhalt, Darminhalt, die Magen- und Darmhäute, und nach Erforderniß andere oben angegebene Organe.
Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände sind mehr zur Vergleichung der gewonnenen Resultate, sowie dazu zu benützen, um sie nach Erkenntniß ihrer Natur und ihrer Eigenschaften, mit Bezug auf die bei dem Vergifteten wahrgenommenen Symptome, zu beurtheilen.
Der Vorgang der Untersuchung und die bei jedem einzelnen Acte derselben gewonnenen Ergebnisse sind Schritt für Schritt schriftlich zu bemerken, die angewendeten chemischen Agentien genau zu bestimmen, und insbesondere von diesen anzugeben, daß man sich durch Versuche von ihrer Reinheit überzeugt habe, und ebenso durchaus neue und reine Apparate verwendet habe, um hierdurch einen verläßlichen und gehörig belegten Bericht verfassen zu können. Es versteht sich von selbst, daß das gewöhnliche Arbeitslocale eines chemischen Laboratoriums, in welchem viel in Giften gearbeitet wird, vor einer solchen gerichtlichen Untersuchung stets zweckmäßig gereiniget werde, während der ganzen Untersuchung verschlossen, und für Andere unzugänglich seyn müsse.
Ist es gelungen, wohin auch nach Möglichkeit gestrebt werden soll, ein metallisches Gift auf seine regulinische Gestalt zu reduciren, oder ein vegetabilisches Alkaloid aus den untersuchten Substanzen zu gewinnen, so ist auch die geringste Menge, auf eine die Erkenntniß desselben zulassende Art verwahrt, dem Gerichte zu übergeben.
§. 111.
Bei Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen ist eine chemische Untersuchung überflüssig, wenn aus den im Magen vorgefundenen Ueberresten von Pflanzen, Früchten, Saamen oder Schwämmen die Art des genossenen Stoffes außer allem Zweifel gesetzt ist; jedoch müssen die Ueberreste gleichfalls gesammelt und versiegelt dem Protokolle beigeschlossen werden. Dagegen darf die chemische Untersuchung, wenn mineralische Gifte auch in großer Menge in der Leiche angetroffen werden, nicht unterbleiben; da der pulverige und verkleinerte Zustand, in welchem sie verschluckt zu werden pflegen, eine Bestimmung ihrer Natur mit Sicherheit nicht zuläßt.
Viertes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der gerichtlichen Untersuchung der Leichen neugeborner Kinder zu beobachten sind.
§. 112.
Da bei der gerichtlichen Beschau todter Neugeborner nebst der vorschriftmäßigen Untersuchung der Kindesleiche vorzüglich darauf zu sehen ist, ob das Kind lebendig geboren worden und sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen fähig gewesen sei, und zu diesem Zwecke die Untersuchung und Beurtheilung der einzelnen Organe des Neugebornen in einer Ausdehnung und Weise, wie sie in einer späteren Lebensperiode nicht nothwendig wird, stattfindet, und auch nach dem Wortlaute des Gesetzes die Lungen- und Athemprobe vorgenommen werden muß, so erscheint es zweckmäßig, auf die hierauf Bezug nehmenden Erscheinungen besonders aufmerksam zu machen und die Art und Weise, nach welcher die Lungen- und Athemprobe vorzunehmen ist, zu bestimmen.
§. 113.
Um aber diese bei der Obduction eines Neugebornen gestellte Aufgabe richtig lösen zu können, sind einige besondere Geräthschaften erforderlich, für deren Herbeischaffung nach Vorschrift des §. 27 vorgesorgt werden muß. Es gehören hieher, nebst den im vorzüglichen Zustande befindlich anatomischen Instrumenten, den nöthigen Unterlagen für die Leiche, und den zur Reinigung erforderlichen Gegenständen, eine große Schalwage mit den Gewichten bis 10 Pfund, ein hinlänglich tiefes, mit reinem, nicht zu kaltem Wasser gefülltes Gefäß, ein Zollstab, ein Tasterzirkel, ein Loupe, eine verläßliche Fallpincete, und mehrere mit Fäden versehene Unterbindungsnadeln.
§. 114.
Aus den bereits eingeleiteten Vorerhebungen ist zu erforschen, ob über die Zeit, Art und Weise der Geburt des Kindes etwas bekannt geworden, ob diese leicht oder schwer gewesen ist, kurz oder lang gedauert, plötzlich erfolgt, an welchem Orte und in welcher Lage der Mutter vorgegangen, ob die Mutter von beträchtlichen Blutungen oder anderen ungewöhnlichen Zufällen befallen worden sei, in welchem Zustande sich selbe nach der Geburt befunden habe, ob nachgewiesen erscheine, daß das Kind nach der Geburt geschrieen, seine Augen und Gliedmassen bewegt, Nahrung zu sich genommen habe, ob Harn- und Darmentleerungen stattfanden, ob bei der Geburt noch andere Personen gegenwärtig waren, ob diese auf irgend eine Art Hilfe geleistet haben, und in welchem Verhältnisse sie zur Mutter stehen.
§. 115.
Ist über die Geburt des Kindes nichts bekannt geworden, so muß der Arzt erforschen, wann und wo die Leiche zuerst gefunden wurde, ob und in welcher Weise sie bekleidet, verhüllt oder sonst verpackt gewesen ist, ob sie sich noch in demselben Zustande befinde, oder an ihr etwas und was verändert worden, ob sie unter freiem Himmel, an einem entlegenen oder häufig besuchten Orte, in der Erde, im Wasser oder sonst wo, und unter welchen Umständen entdeckt worden sei. Ueberhaupt sind noch die Witterungsverhältnisse und alle jene Einflüsse, durch welche das Leben eines hilflos gelassenen Kindes mehr oder weniger gefährdet, oder die Fäulniß der Leiche verzögert oder befördert werden konnte, nicht unbeachtet zu lassen.
§. 116.
Sind alle diese Umstände im Protokolle angegeben, und die bei der Leiche noch vorgefundenen Gegenstände beschrieben, so wird zur äußeren Besichtigung und sodann zur inneren Untersuchung geschritten. In den folgenden Paragraphen werden bloß die durch den kindlichen Organismus bedingten und zur Erforschung des extrauterinalen Lebens und der Lebensfähigkeit erforderlichen Regeln angeführt und es ist sich daher im Uebrigen nach den in den früheren Paragraphen gegebenen Vorschriften zu benehmen.
§. 117.
Nach der Angabe des Geschlechtes wird die Leiche auf der Schalwage gewogen, die Länge, nach gehöriger Streckung, mit dem Zollstabe vom Scheitel bis zu den Fersen gemessen, der regelmäßige und proportionirte oder abweichende Bau, wohlgenährte oder abgemagerte Zustand, die feste und derbe, welke und weiche Beschaffenheit des Körpers überhaupt, die blasse, wachsgelbe, rothe, dunkelrothe, bläuliche Farbe desselben, die feste, glatte, zarte, gerunzelte, rauhe (Gänsehaut), mit wolligen Haaren, käsiger Schmiere besetzte Haut, werden die Verunreinigungen der Körperoberfläche mit Blut, Kindspech, Erde, Schlamm u. dgl., mit Bezeichnung des Körpertheiles, an welchem diese gefunden werden, und die Art und Beschaffenheit der durch Einschnitte geprüften Todtenflecken beschrieben. Ein allenfalls vorhandener höherer Grad der Fäulniß wird durch Angabe des sich verbreitenden Geruches, der emphysematischen Auftreibung des Körpers, der mehr oder weniger lividen Färbung der Haut, der vorgefundenen Lostrennung, der leichten Ablösbarkeit oder der blasenartigen Erhebung der Oberhaut deutlich gemacht.
§. 118.
Am Kopfe wird zuerst seine Größe überhaupt, und sein Verhältniß zum übrigen Körper beurtheilt, die Gestalt desselben, ob er rund, länglich, breit, abgeplattet usw. angegeben, sodann mittelst des Tasterzirkels sein gerader Durchmesser von der Mitte der Stirne bis zum Hinterhaupte, der quere von einer Schläfgegend bis zur anderen, und der lange von der Spitze des Kinnes bis zur Scheitelhöhle erforscht, und die Länge derselben, jedesmal nach gehöriger Fixirung der Cirkelschenkel, am Zollstabe ersichtlich gemacht. Hierauf wird die Menge, Länge, Farbe der Haare angegeben und gesehen, ob sie trocken, naß, blutig, zusammengeklebt oder sonst wie verunreiniget sind. An der Kopfhaut werden ihre Farbe, ihre leichte oder nur schwere Verschiebbarkeit, ihre Anschwellung überhaupt, oder Erhebung zu einer Kopf- oder anderen Geschwulst, insbesondere ersichtliche Blutunterlaufungen und Trennungen des Zusammenhanges bemerkt. An den Fontanellen werden ihre Größe, Gestalt und Durchmesser angeführt, und ist zu berücksichtigen, ob selbe eingesunken, die hinteren und die seitlichen bereits geschlossen, ob an ihnen nicht Spuren einer hier oft leicht übersehbaren Verletzung vorhanden, und ob krankhafte Veränderungen oder Verletzungen schon von Außen an ihnen wahrnehmbar sind. Bei den Ohren ist nebst der Beschreibung der Ohrknorpel, ob diese dick, dünn, fest, elastisch, weich oder häutig sind, zu sehen, ob im äußeren Gehörgange Spuren einer Verletzung oder fremde Körper vorhanden sind, und ob aus selben ein Ausfluß und welcher Art statt habe.
§. 119.
Am Gesichte werden die etwa auffallende Gesichtsmiene und ersichtliche Verwundungen bemerkt, an den Augen ist zu sehen, ob sie geschlossen, geöffnet, eingesunken, hervorgetrieben, ob die Augenbraunen, die Wimpern und in welchem Grade vorhanden, dann wie die Knorpel der oberen Lider entwickelt sind, ob die Bindehaut nicht geröthet, mit Blut unterlaufen, oder verletzt, ob die Hornhaut hell und glänzend, oder trübe und welk, die Farbe der Iris ersichtlich, die Pupille erweitert, verengert, oder die Pupillarmembrane noch vorhanden ist. An der Nase werden ihre Form, die Dicke, Derbheit des Nasenknorpels, die Beschaffenheit der äußeren Nasenöffnungen, der Inhalt, Blut, Schleim, Schaum usw. in den Nasenhöhlen, Verletzungen, sowie Formveränderungen der äußeren Nase, wie sie durch Einwirkung äußerer Gewalt bedingt werden können, zu beschreiben seyn. Am Munde wird berücksichtiget, ob er geschlossen oder geöffnet ist, die Lippen blaß, roth, verzogen, gequetscht usw. sind, der Unterkiefer beweglich oder unbeweglich ist, die Zunge kurz, breit, mehr hinten in der Mundhöhle liegend, oder zwischen den Kiefern eingeklemmt und von welcher Farbe sie ist, ob in der Mundhöhle Flüssigkeiten oder fremde feste Körper vorhanden sind.
§. 120.
Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.
Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu untersuchen und der Befund anzuführen.
§. 121.
An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die bereits angegebene Weise zu bestimmen, und auf eine gleichförmige oder theilweise Wölbung oder eine augenfällige Abflachung des Thorax zu sehen.
§. 122.
Bei der Besichtigung des Unterleibes ist zu bemerken, ob er aufgetrieben, eingesunken, flach, gespannt oder erschlafft, ob und wie die Haut gefärbt ist, ob Blutunterlaufungen, Verletzungen, Vorfälle usw. vorhanden sind. Namentlich ist aber der Nabelstrang zu berücksichtigen und anzugeben, ob derselbe vorhanden sei oder gänzlich fehle. Im ersteren Falle ist seine Länge durch den Maßstab anzugeben, seine Färbung, sein Zustand von Frische oder Eintrocknung, sein Umfang, das Verhältniß des sulzigen Inhaltes, sind die vorhandenen wahren oder sogenannten falschen Knoten, ist der Inhalt der Blutgefäße zu beschreiben, ferner anzugeben, ob und wie das freie Ende desselben unterbunden sei, ob das Ende mit scharfen, ebenen, unebenen, zackigen, lappigen, fetzigen Rändern versehen ist, und ob Blutunterlaufungen wahrnehmbar seien. Im anderen Falle ist die Nabelwunde nach ihrer Größe und Form, der Zustand ihrer Ränder nach gleichen Rücksichten, wie sie von dem freien Ende des Nabelstranges angedeutet wurden, zu untersuchen, und jedesmal mit diesem Befunde auch jener des Nabelstranges, welcher allenfalls an der vorliegenden Placenta sich vorfindet, zu vergleichen.
Bei Knaben ist der Hodensack zu besichtigen, und sich zu überzeugen, ob und in welcher Art die Hoden herabgetreten seien. Bei Mädchen ist die Farbe und Beschaffenheit der Schamlippen, das noch starke Hervorragen der Clitoris und der kleinen Schamlefzen, und eine allenfalls durch die Scheide beigebrachte Verletzung zu berücksichtigen.
Deßgleichen ist die Wirbelsäule in dieser Hinsicht genau zu durchforschen, sind am Rücken vorgefundene abnorme Zustände und Verwundungen zu beschreiben. Endlich ist der After zu untersuchen, ob er von abgegangenem Kindspeche verunreiniget sei, ob eine vorhandene Blutung aus demselben nicht den Verdacht einer vollbrachten Gewaltthätigkeit errege, ob und welche, schon in der ersten Bildung bedingte Anomalien, Verwachsensein, Cloakenbildung usw. vorhanden seien.
§. 123.
An den Extremitäten ist anzugeben, ob sie regelmäßig oder auf eine andere regelwidrige Weise gebaut, rundlich, derb, fett, mit Kerben versehen, oder aber mager, schlaff und abgezehrt, ob die Nägel fest, hornartig und gewölbt, oder aber flach, weich und häutig sind, ob sie über die Finger und Zehenspitzen hervorragen, oder dieselben nicht erreichen; endlich müssen Blutunterlaufungen, geschwollene Stellen und Wunden näher erforscht, vorhandene Knochenbrüche und Verrenkungen berücksichtiget werden.
§. 124.
Ist auch der Mutterkuchen vorgefunden, so hat man zu untersuchen, ob er ganz oder nur ein Theil desselben vorhanden sei; es ist sein Gewicht, seine Gestalt, seine Dicke, Farbe, der frische oder faule Zustand, sowie eine deutliche Beschreibung seines Gewebes und der Eihäute selbst anzugeben, daher sein Blutreichthum, vorhandene Exsudate, Cysten und andere pathologische Bildungen stets hervorzuheben sind.
Der Nabelstrang ist nach den oben angedeuteten Rücksichten zu untersuchen, dabei auch seine Anhaftungsstelle zu beschreiben, und auf die bei Zwillings- und Mehrgeburten vorhandenen Erscheinungen Bedacht zu nehmen.
§. 125.
Bei neugebornen Kindern hat die innere Untersuchung nach den bereits früher gegebenen Andeutungen zu geschehen; daher die Trennung und Beschreibung der Kopfhaut in gleicher Weise, wie bei Erwachsenen, vorzunehmen ist. Nur ist zu erinnern, daß der häufig vorkommende Vorkopf (caput succedaneum) und die Blutgeschwulst (trombus, caephalohaematom) nicht etwa als Wirkung einer absichtlichen Gewaltthätigkeit fälschlich anerkannt werde, daher bei diesen die anatomisch-pathologischen Verhältnisse, die Berücksichtigung aller Umstände bei der Geburt, die Größenverhältnisse des Kindskopfes zu den Geburtstheilen der etwa bekannten Mutter zu würdigen sind. Nach Besichtigung der Kopfhaut sind die Beinhaut des Schädels, die Fontanellen, die Näthe, endlich die Kopfknochen genau zu untersuchen, inbesondere an den Fontanellen und Näthen leicht übersehbare, z. B. durch feine Nadeln verursachte Verletzungen, an den Knochen Eindrücke, Fissuren, Brüche und Zerschmetterungen anzugeben. Um Irrthümern zu begegnen, werden der in dieser Lebensperiode gewöhnlich bedeutende Blutreichthum der Schädelknochen, und die längs der Nathränder so häufig vorkommenden, feinen fissurenähnlichen Spalten in Erinnerung gebracht.
Die Eröffnung der Schädelhöhle selbst wird am zweckmäßigsten mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen, mit selber zuerst die häutigen Näthe getrennt, dann die vier Lappen bildenden Kopfknochen gehörig tief durchschnitten und bei Seite gelegt, hiemit aber auch die fest mit letzteren verbundene harte Hirnhaut getrennt.
Sind äußerlich Spuren von einer wie immer gearteten Verletzung vorhanden gewesen, so ist vor Allem zu untersuchen, ob und wo sich Blutunterlaufungen, und in welcher Ausdehnung zeigen. Die weitere Untersuchung des oft rosenroth gefärbten, sehr häufig blutreichen Gehirnes und seiner Häute hat nach den bereits bekannten Regeln und Grundsätzen zu geschehen, nur sind, wegen leicht übersehbarer Verletzungen, außer den bereits angeführten Gegenden, auch noch jene der Schläfen, das Siebbein, die obere Wand der Augenhöhlen, das Felsenbein mit größter Aufmerksamkeit zu betrachten.
§. 126.
Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird auf gleiche Weise wie bei Erwachsenen vorgenommen, nur ist hierbei eine Verletzung der Nabelgefäße zu vermeiden; zu welchem Zwecke die Bauchdecken in der Gegend der Herzgrube durchschnitten, und durch die so gebildete Oeffnung der Zeige- und Mittelfinger der linken Hand in die Bauchhöhle eingeführt werden, um sich über den Verlauf und die Lage der Nabelgefäße zu versichern, und sie an den bezüglichen Stellen verschonen zu können. Um aber die gebildeten Lappen zurückschlagen zu können, muß der Nabel sammt den unversehrten Gefäßen von dem oberen rechten Lappen weggeschnitten werden. Wegen der späteren Untersuchung der Mundhöhle ist es ferner zweckmäßig, die allgemeinen Decken längs des Unterkiefersrandes bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu durchschneiden, und im ganzen Umfange der vorderen und seitlichen Fläche des Halses dieselben wegzupräpariren.
§. 127.
Nach Bloßlegung der Gebilde am Halse werden dieselben genau beschrieben, und da die Untersuchung der Mund- und Rachenhöhle in dieser Periode immer nothwendig ist, wird zu diesem Zwecke das Kinn mit der Scheere mitten durchschnitten, die Weichtheile von dem Unterkieferrande lospräparirt, die beiden Kiefer zur Seite gelegt, und nun noch insbesondere darauf gesehen, ob nicht etwa fremde Körper oder Blutunterlaufungen, Eindrücke, Ritze u. dgl. als Merkmale vorhanden sind, welche von einem Versuche, dem Kinde Luft einzublasen, herrühren könnten.
§. 128.
An der von den allgemeinen Decken entblößten Brust wird die Bildung des Brustbeines aus einem oder mehreren Stücken, und der Winkel, unter welchem die Rippenknorpel mit den Rippen vereiniget sind, beobachtet, die ersteren nach vorausgegangener Abtrennung des Zwerchfelles mittelst der Scheere durchschnitten, das Brustblatt nach vorsichtiger Trennung aus seiner Verbindung mit den Schlüsselbeinen entfernt. In der eröffneten Brusthöhle ist der Stand des Zwerchfelles, d. h. bis zu welcher Rippe oder bis zu welchem Zwischenraume dessen höchste Wölbung sich erstreckt, anzugeben, darauf die Thymusdrüse, ihre Größe, Gestalt, Lage, die Bildung derselben aus einem oder mehreren Lappen, ihre Farbe und Consistenz zu beschreiben.
§. 129.
Bevor zu der Lungen- und Athemprobe geschritten wird, sind durch Anschauung das Volumen und die dadurch bedingten Lagenverhältnisse der Lungen zu erforschen, und anzugeben, ob und wie weit dieselben die Brusthöhlen ausfüllen, ob sie nur den hinteren Umfang derselben einnehmen, welches die Berührungspuncte der Lungen mit den Nachbarorganen sind, ob das Zwerchfell von der Lungenbasis ganz bedeckt sei oder nicht, ob und in wie weit die vorderen Lungenränder den Herzbeutel umfassen, oder ob letzterer ganz frei da liege.
Nun werden die Lungen sammt dem Herzen und der Thymus aus der Brusthöhle herausgenommen, nachdem zuvor, um die Blutung und dadurch bedingte Verunreinigungen zu vermeiden, die Aorta und die cava ascendens über dem Diaphragma, sowie die vom und zum Herzen tretenden größeren Gefäße unterbunden worden sind; dann diese Organe durch Abspülen mit Wasser gereiniget, das absolute Gewicht derselben erhoben, und hierauf der äußeren Besichtigung unterzogen. Ueber den äußeren Befund der Lunger ist anzugeben: Die Form der Lungen im Allgemeinen und der einzelnen Lappen insbesondere, die Beschaffenheit ihrer Ränder, die Farbe und die verschiedenen Schattirungen derselben auf der Oberfläche der einzelnen Lappen und Lappentheile, wobei aber immer auf die Veränderungen, welche durch die Einwirkung der äußeren Atmosphäre veranlaßt werden, Rücksicht zu nehmen ist, die Consistenz und Elasticität derselben, ob diese gleichmäßig, oder an verschiedenen Stellen verschieden ist, ob sie den tastenden Fingern das Gefühl einer gleichmäßig derberen, compacteren, oder einer lockeren, weicheren Masse darbieten, wie sich die Oberfläche der Lungen verhalte, ob durch die zarte serosa das Gewebe sich als ein homogenes, nur von den Blutgefäßen durchsetztes zeige, oder ob die in kleinen, inselförmigen Gruppen geschiedenen Luftbläschen, und in welcher Ausdehnung und an welchen Puncten wahrnehmbar sind; welche Schwellung die Lunge dadurch erlitten, oder ob zwischen lufthältigen Parthien noch luftleere Stellen und in welcher Ausdehnung vorfindig sind, worin die dadurch bedingte Formveränderung bestehe. Bei vorgeschrittener Fäulniß sind Farbe, Consistenz, Volumsveränderungen, in soferne sie Wirkungen der ersteren seyn können, gehörig zu würdigen, und namentlich bei schon statt gefundener Gasentwicklung auf die, nebst feineren, oft erbsen- und bohnengroßen, leicht verschiebbaren, und unter der emporgehobenen Pleura befindlichen Bläschen Acht zu geben.
§. 130.
Sodann werden die Lungen sammt den, wie eben bemerkt, darauf haftenden Organen in ein hinlänglich geräumiges und tiefes, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes Gefäß behutsam gelegt, so, daß sie darin ihrem Umfange und Gewichte nach frei schwimmen oder niedersinken können. Man beobachtet nun, ob die Lungen sammt den daran hängenden Organen im Wasser schwimmen oder zu Boden sinken, ob sie langsam oder schnell sinken, ob nicht ein Theil derselben, und welcher oben am Wasser zu zögern scheint, oder ob sie mit allen Theilen niedersinken, ob sie nicht unter dem Wasserspiegel mitten im Gefäße schweben bleiben, oder ganz den Boden des Gefäßes erreichen.
§. 131.
Hierauf trennt man die beiden Lungenflügel durch einen Schnitt an ihrer Wurzel von dem Herzen, beobachtet den hierbei stattfindenden Bluterguß, und nimmt nun mit den einzelnen Lungenflügeln denselben Versuch über ihre Schwimmfähigkeit vor, schreitet sodann zur genauen Untersuchung des Lungengewebes selbst, indem durch ausgiebige Schnitte dasselbe bloßgelegt, in die vorhandenen veränderten Stellen besondere Einschnitte gemacht werden, gibt die Farbe an, den Blutreichthum, die Consistenz, beschreibt die pathologischen Erscheinungen, das Verhalten der Bronchien und ihren Inhalt usw., berücksichtiget beim Einschneiden das knisternde Geräusch an lufthältigen Stellen, den Heraustritt der schaumigen Flüssigkeit, und überzeugt sich schließlich auch von der Schwimmfähigkeit der einzelnen, durch Zerstückelung gewonnenen Lungenfragmente, indem man sich bei der Zerstückelung selbst nach den, aus der Untersuchung gewonnenen in Vorhinein zu erwartenden Resultaten leiten läßt. Es ist vorauszusetzen, daß namentlich das Gewebe einer Lunge, welche luftleer ist, nach anatomischen Grundsätzen genau beschrieben werden muß, um schon aus der Beschreibung die Ursache der Luftleere und des sofortigen Unvermögens zu schwimmen leicht zu erkennen.
§. 132.
Nun schreitet man zur Beschreibung des Herzens; gibt nach eröffnetem Herzbeutel dessen Inhalt an, die Größe und Form des Herzens, wobei der Umfang und die Masse des rechten Herzens, namentlich der Wandungen des rechten Herzventrikels im Vergleiche zu dem linken Herzen und die Beschaffenheit der Herzspitze stets ersichtlich zu machen ist. Nach Eröffnung der einzelnen Herzhöhlen wird der Inhalt derselben beschrieben, und nun den fötalen Herzwegen die ausschließliche Aufmerksamkeit gewidmet.
Nach Beschreibung des eiförmigen Loches in der Vorhofscheidewand wird der Botall`sche Gang in seinem ganzen Umfange herauspräparirt, nach Angabe seiner Länge, Dicke, Form auf der vorderen Fläche nach seiner ganzen Länge aufgeschlitzt, das Verhalten seiner Insertionsenden, sein Lumen, sein Inhalt und die Beschaffenheit seiner inneren Membrane beschrieben, wobei es zweckmäßig ist, namentlich bei Angabe des Lumens, die gleichen Verhältnisse des Lungenschlagaderstammes und seiner beiden Aeste zu bestimmen.
Kommen am Herzen und den gößeren Gefäßen Abweichungen von der Norm vor, wovon man sich an den bloßgelegten Halsgebilden an der Lage und Form des Herzens nach Eröffnung der Brusthöhle, mittelst des Gesichts- und Tastsinnes leicht überzeugen kann, so sind, wie es sich ohnehin versteht, je nach Bedürfniß, Abänderungen von dem nur in seiner Allgemeinheit angedeuteten Vorgange bei der Untersuchung vorzunehmen.
Bei weit vorgeschrittener Fäulniß und hierdurch bedingter Gasentwicklung kann nicht nur die Lunge, sondern auch das Herz und jeder andere Muskel, die Leber, die Darmhäute u.s.w. schwimmfähig werden, indeß sind dann auch die vorgenommenen einzelnen Schwimmproben im Protokolle ersichtlich zu machen.
§. 133.
Am Unterleibe sind zuerst die Nabelgefäße zu untersuchen, ihr Blutgehalt, ihre Wegsamkeit, die Verbindung der Nabelvene mit der Pfortader, und die Beschaffenheit des Arant`schen Ganges, ob er noch offen, in seinem Volumen verengert, oder bereits geschlossen angetroffen wurde, zu beschreiben; bei der Leber zu sehen, in wie weit sie in die Brusthöhle hineinrage, und welchen Einfluß sie auf die Stellung des Zwerchfelles ausübe, ob sie roth, dunkelschwarzbraun, oder durch krankhafte Zustände anders gefärbt erscheine; es ist ihr Blutgehalt, sowie die Farbe des Blutes, ihr frischer oder fauler Zustand zu bestimmen, die Größe ihrer Blase, die Menge und Beschaffenheit der Galle anzugeben.
Am Magen ist zu berücksichtigen, ob er rundlich oder birnförmig, sein Grund nach aufwärts, der Pförtner nach abwärts, die kleine Krümmung nach der rechten, und die große gegen die linke Seite gerichtet sei; welcher Inhalt in seiner Höhle, ob schleimige, eiweisartige oder andere fremdartige Flüssigkeiten vorhanden, ob er bei dieser Lage von Luft aufgetrieben, ober ob der kleine Bogen mehr nach aufwärts, der große nach abwärts gekehrt, und ein anderer, als der bemerkte Inhalt und welcher Art vorhanden sei.
An den Gedärmen ist zu beobachten, ob der obere Theil des Dünndarmes verengert, der untere mit Kindspech gefüllt, oder der erstere von Luft aufgetrieben, der letztere entleert erscheine, im Dickdarme Kindspech von mehr hellgrüner, im absteigenden Grimm- und Mastdarme von dunkler Farbe enthalten, ob selbes bereits und in welchem Grade entleert, oder Unrath anderer Beschaffenheit vorhanden sei; endlich bei der Harnblase, ob sie gefüllt oder leer angetroffen worden ist.
§. 134.
Sind bei der äußeren Besichtigung der Wirbelsäule eine Verrenkung oder Verwundungen angetroffen worden, so ist vor Allem zu erforschen, ob Blutunterlaufungen an den verletzten Theilen vorhanden sind, und keinen Zweifel über ihr Entstehen während des Lebens übrig lassen; dagegen ist auch bei scheinbar geringen Extravasaten eine sorgfältige Untersuchung aller in ihrer Nähe befindlichen Weichgebilde und der Rückenmarkshöhle, da sie auf verdeckte Verletzungen hinweisen können, vorzunehmen; besonders sind in dieser Hinsicht die oberen Theile der Wirbelsäule und die Halsgegend zu besichtigen; wobei nur noch bemerkt wird, daß die Eröffnung des Wirbelkanales bei Neugebornen nach Entfernung der, die Wirbelsäule bedeckenden Weichtheile mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen werden kann.
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