Verordnung des Justizministeriums vom 27. Februar 1855, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1855-04-21
Status Aufgehoben · 1988-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Um die für einige öffentliche Lehranstalten bereits bestehenden Vorschriften über die Disciplinarbehandlung solcher Studirenden, die in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen, oder von einem Strafgerichte von einer ihnen angeschuldigten strafbaren Handlung nicht gänzlich schuldlos gesprochen werden, künftig allgemein in Anwendung bringen zu können, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht, wie folgt:

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

So oft wider einen Studirenden oder Schüler was immer für einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung die Specialuntersuchung eingeleitet wird (§§. 145 und 416 der neuen Strafproceß-Ordnung), so ist dieses von dem Untersuchungsgerichte dem Vorstande der Lehranstalt, an welcher der Studirende oder Schüler als solcher eingetragen ist, zur Kenntnis zu bringen.

Diesem Vorstande haben die Strafgerichte auch jedes wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Uebertretung ergangene Enderkenntniß, sobald dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist (§§. 283, 287, 289 und 416 der Strafproceß-Ordnung), unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses sammt Entscheidungsgründen, bekannt zu geben, ohne daß übrigens deßhalb der Vollzug eines wider einen Studierenden etwa ergangenen Strafurtheiles aufgeschoben werden darf.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.