Änderungshistorie
Verordnung des Justizministeriums vom 27. Februar 1855, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe
1 Version
· 1855-04-21 — 1988-12-31 (aufgehoben)
1988-12-31
Aufhebung
1970-01-01
Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstal
Originalfassung
Text zu diesem Datum