Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz, der Finanzen, für Cultus und Unterricht, für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, des Armee-Ober-Commando und der obersten Polizeibehörde vom 16. Dezember 1858, wirksam für alle Kronländer, womit eine Vorschrift zum Schutze des Eigentums öffentlicher wissenschaftlicher und Kunst-Sammlungen und ähnlicher Anstalten erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1859-02-04
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Um die öffentlichen Sammlungen von wissenschaftlichen und Kunstwerken und andere ähnliche Anstalten gegen widerrechtliche Entziehungen einzelner Gegenstände zu schützen, finden die Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz, der Finanzen, des Cultus und Unterrichts und des Handels, das Armee-Ober-Commando und die oberste Polizeibehörde, für den ganzen Umfang des Reiches Folgendes zu verordnen:

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Wenn einer öffentlichen Behörde, einem Amte oder einem Organe derselben bei einer Amtshandlung Gegenstände, als einem Privaten gehörig, oder zum weiteren Verkehre bestimmt, vorkommen oder bezeichnet werden, welche aus öffentlichen Archiven, Registraturen, Bibliotheken, Museen, Naturalien-, physikalischen, astronomischen, geognostischen Cabineten, wissenschaftlichen oder artistischen Sammlungen, Schatzkammern, Gemäldegallerien u. dgl. herrühren, und rücksichtlich welcher diese Eigenschaft durch ihre Beschaffenheit, durch ihre äußere Bezeichnung oder andere Umstände auffällt und die Art, auf welche diesselben rechtmäßiger Weise in Privatbesitz übergegangen sind, nicht alsogleich nachgewiesen werden kann, haben sie derlei Gegenstände sogleich unter ihre Obhut zu nehmen und die gesetzliche Amtshandlung einzuleiten, um derjenigen öffentlichen Anstalt, welcher sie angehören, wieder zu ihrem Eigenthume zu verhelfen.

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