Verordnung des Justizministeriums vom 3. April 1859, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß im Sinne der bestehenden Gesetze Geld- und andere Vermögensstrafen auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod desselben nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisseserfolgt ist

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1859-06-03
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

1.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

2.

Gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 erlischt mit dem Tode des Verurteilten die Vollziehbarkeit der Geldstrafe; gemäß § 41b Abs. 1 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erlischt mit dem Tod des Verurteilten die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind; dies gilt nach Abs. 2 sinngemäß auch für den Verfalls- oder Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.

Ueber entstandene Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. März 1859, in Erläuterung der bestehenden Gesetze erklärt, daß alle, sowohl in dem allgemeinen Strafgesetzbuche als in anderen Gesetzen verhängten Geld- und übrigen Vermögensstrafen, daher insbesondere auch die mit der unerlaubten Geschenkannahme in Amtssachen und der Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt verbundene Verpflichtung zum Erlage des unerlaubten Geschenkes, und die in Folge der Desertionsbegünstigung zu leistenden Zahlungen an die Kriegscasse, dann die Strafen des Verfalles von Cautionen, Waaren, Feilschaften und anderen Gegenständen, wozu Jemand durch ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist, auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod des Letzteren erst nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses erfolgt ist.

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