Änderungshistorie

Verordnung des Justizministeriums vom 3. April 1859, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß im Sinne der bestehenden Gesetze Geld- und andere Vermögensstrafen auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod desselben nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisseserfolgt ist

Dieses Gesetz hat keine registrierten Änderungen. Nur die Originalfassung existiert.