Erlaß des Finanzministeriums vom 16. Jänner 1860, giltig für alle Kronländer, wodurch die Verjährungszeit für die Zinsen von allen öffentlichen Schuldverschreibungen herabgesetzt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1860-03-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Jänner 1860 zu bestimmen geruht:

daß die Verjährung der Zinsen von allen öffentlichen Schuldverschreibungen, welche erst nach dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung, als dem Beginne der Wirksamkeit derselben, fällig werden, nach Verstreichung eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Zeitpuncte der Fälligkeit an gerechnet, einzutreten hat.

Auch diejenigen Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen, deren Verjährung vor dem Zeitpuncte, an welchem die gegenwärtige Vorschrift verbindliche Kraft erlangt, bereits begonnen hat und nach den bisherigen Gesetzen nicht schon vor Ablauf von sechs Jahren vollendet ist, verjähren, von diesem Zeitpuncte angefangen, binnen sechs Jahren.

Hierdurch tritt die Bestimmung der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Jänner 1812, Justiz-Gesetz-Sammlung, Nr. 982, womit die Verjährungsfrist der Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen auf dreißig Jahre festgesetzt wurde, außer Kraft.

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