Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
§ 124. (1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.
(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.
(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Abkürzung
NO
VIII. Hauptstück.
Notariatskollegien, Notariatskammern, Österreichische Notariatskammer
§ 124. (1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.
(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.
(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 125 Abs. 6 das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.
Abkürzung
NO
§ 125.
(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
die Abschließung von Kollektivverträgen.
(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.
(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
die Feststellung der Beiträge der Mitglieder;
die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke
die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer.
(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Abkürzung
NO
§ 125.
(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
die Abschließung von Kollektivverträgen.
(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.
(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;
die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;
die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;
die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.
(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Abkürzung
NO
§ 125.
(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
die Abschließung von Kollektivverträgen.
(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.
(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;
die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;
die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.
(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Abkürzung
NO
§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 15 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstands und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.
Abkürzung
NO
§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 17 Abs. 3 Notarversorgungsgesetz, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstands und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
zu enthalten.
(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.
Abkürzung
NO
§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 17 Abs. 3 Notarversorgungsgesetz, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstands und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
zu enthalten.
(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140k kundzumachen.
Abkürzung
NO
§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.
Abkürzung
NO
§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.
Abkürzung
NO
§ 126.
(1) Die Versammlung der Notarengruppe und die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beruft der Präsident der Notariatskammer oder die Notariatskammer ein. In diesen Versammlungen führt der Präsident den Vorsitz.
(2) Die Kandidatengruppe wählt aus den von ihr in die Kammer entsendeten Mitgliedern den Vorsitzenden dieser Gruppe. Die erste Versammlung der Kandidatengruppe hat der Präsident der Notariatskammer einzuberufen. Die folgenden Versammlungen beruft das zum Vorsitzenden der Kandidatengruppe gewählte Kammermitglied oder die Notariatskammer ein.
(3) Versammlungen des Kollegiums und der Gruppen sind nach Bedarf einzuberufen. Binnen Monatsfrist muß eine Versammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder die Notariatskammer es beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der Mitglieder erforderlich.
(4) Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Zur Teilnahme an der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen und zur Abstimmung in dieser Versammlung sind nur jene Kandidaten berechtigt, die die Notariatsprüfung abgelegt haben. Überdies sind in einer solchen Versammlung nie mehr Kandidaten stimmberechtigt, als der Hälfte der abstimmenden Notare entspricht; als überzählig gelten jene, die die kürzeste anrechenbare Praxis aufzuweisen haben. Über das Stimmrecht entscheidet endgültig der Vorsitzende.
(6) Die Bestimmung des Absatzes 5, Satz 2, findet nicht Anwendung, wenn an der gemeinsamen Versammlung nur ein Notar oder Notare überhaupt nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der Vorsitzende der Kandidatengruppe (Absatz 2).
Abkürzung
NO
§ 127.
(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.
(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 1 000 S zu belegen.
(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.
(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Abkürzung
NO
§ 127.
(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.
(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 72 Euro zu belegen.
(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.
(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Abkürzung
NO
§ 127.
(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.
(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der in § 158 Abs. 5 vorgesehenen Ordnungsstrafen zu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit der schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße höchstens 500 Euro betragen darf.
(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.
(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Abkürzung
NO
§ 128. (1) Jedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.
(2) Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt, die Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Kammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.
(3) Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.
(4) Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Notariatskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer zu enthalten.
Abkürzung
NO
§ 129.
(1) Der Präsident der Notariatskammer wird auf drei Jahre in der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen aus der Gruppe der Notare in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.
(2) Die dem Notarenstand angehörenden Mitglieder der Kammer werden in der Versammlung der Notarengruppe des Kollegiums, die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder der Kammer in der Versammlung der Kandidatengruppe jeweils auf drei Jahre in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.
(3) Der Präsident und die Kammermitglieder haben nach Ablauf dieser Zeit ihre Amtstätigkeit bis zur Neuwahl fortzusetzen und sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (§ 124 Abs. 2), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt.
(4) Der Präsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen am Orte der Kammer oder in solcher Entfernung von diesem Ort ihren Amtssitz oder Dienstort haben, daß sie mit den vorhandenen Verkehrsmitteln leicht und in kurzer Zeit an den Sitz der Kammer gelangen können.
(5) Das Ergebnis der Wahlen (§§ 125, Absatz 2, Z 1, Absatz 4, Z 5, und 126, Absatz 2) ist dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer und dem Präsidium des Oberlandesgerichtes sowie dem Bundesministerium für Justiz, das Ergebnis der Wahlen der Kandidatengruppe auch dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen.
Abkürzung
NO
§ 130.
(1) Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.
(2) Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.
(3) Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß § 133, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.
Abkürzung
NO
§ 131.
(1) In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.
(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer oder an den Leiter der Wahl erfolgen. Diese Stimmzettel sind gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Notars oder des Kandidaten versehen sind und vor Schluß der Stimmenabgabe einlangen. Die Unterschrift des Kandidaten bedarf, wenn sie der Kammer noch nicht vorliegt, der Beglaubigung.
(3) Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.
(4) In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
(5) Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.
Abkürzung
NO
§ 131.
(1) In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.
(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer (Briefwahl) erfolgen. Beabsichtigt ein Stimmberechtigter, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat er die Kammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zu informieren. Diesfalls gilt für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit den am Wahltag persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen sind.
(3) Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.
(4) In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
(5) Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.
Abkürzung
NO
§ 131a. (1) Auf Anordnung des Präsidenten oder des Vorsitzenden können nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Wahlen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse im Weg der ausschließlichen Briefwahl stattfinden. In diesem Fall hat die Kammer den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Kammer als Empfänger und dem Namen des Stimmberechtigten als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“.
(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat der Stimmberechtigte den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat er auf dem Rückkuvert durch Unterschrift zu erklären, dass er den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Das Rückkuvert ist zu verschließen und so rechtzeitig zu übermitteln, dass es spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Kammer einlangt.
(3) Die bei der Kammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge aufzubewahren.
(4) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen ist auf den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender die Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, so ist die Stimmabgabe nichtig. Die Stimmabgabe ist auch dann nichtig, wenn ein anderes als das von der Kammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet wird, wenn sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches finden oder wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet. Im Übrigen gilt § 131.
Abkürzung
NO
§ 132.
(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
NO
§ 132.
(1) Der Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3) Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.
Abkürzung
NO
§ 133.
(1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht.
(2) Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.
(3) Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.
(4) Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im § 130, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.
Abkürzung
NO
§ 133.
(1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
(2) Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.
(3) Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.
(4) Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im § 130, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis; die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Einbringung der Jahresbeiträge, Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstande für die Disziplinargerichte und der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden.
(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten , die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (§ 168), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009)
(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten , die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder.
(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten , die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren.
(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.
Abkürzung
NO
§ 134.
(1) Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;
das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung;
die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten , die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;
die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (§ 126, Absatz 1 und 2);
die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;
die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (§ 141a);
die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (§ 124) und über ihre Wählbarkeit (§ 130, Absatz 1);
die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (§ 140a Abs. 2 Z 8);
15a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren.
(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.
(4) Die Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des jeweiligen Notariatskollegiums sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
Besondere Eignung zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen
§ 134a. (1) Erachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,
über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,
dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,
zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein,
eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat und
gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.
(2) Die von den Notariatskammern nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
(3) Der Notar hat der Notariatskammer jährlich – jeweils am Stichtag seiner erstmaligen Eintragung in der Liste – die Anzahl der von ihm ausgeübten Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.
Abkürzung
NO
§ 135.
(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
Abkürzung
NO
§ 135.
(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.
(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
Abkürzung
NO
§ 135.
(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.
(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
(5) Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.
Abkürzung
NO
§ 135.
(1) Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
(2) Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.
(4) Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
(4a) Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.
(5) Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.
Abkürzung
NO
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