Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
§ 136. Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen der Notare (§ 134 Abs. 2 Z 2), über die Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und über die Erledigung der Berichte über die Amtsuntersuchungen der Notariatskanzleien (§ 154) ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich. An den Beratungen und Beschlußfassungen in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
NO
§ 137.
(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
Abkürzung
NO
§ 137.
(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
(4) Die Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Abkürzung
NO
§ 137.
(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
(4) Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Abkürzung
NO
§ 137.
(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
(2) (2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen
die Entscheidungen in Disziplinarsachen,
die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,
die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und
die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,
(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
(4) Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Abkürzung
NO
§ 138. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten sowie Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz beim Oberlandesgerichtspräsidenten;
Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten, wenn er als erste Instanz entschieden oder wenn er im Rechtszug einen der in Z 1 genannten Bescheide abgeändert hat, beim Bundesministerium für Justiz.
(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hat.
(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden) haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle, die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.
Abkürzung
NO
§ 138. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,
in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und
Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.
(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hat.
(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden) haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle, die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.
Abkürzung
NO
§ 138. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
Abkürzung
NO
§. 139.
(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.
(3) Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.
Abkürzung
NO
§ 140. (1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichische Notariatskammer” zu enthalten.
Abkürzung
NO
§ 140. (1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichische Notariatskammer“ zu enthalten.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwandes;
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwandes;
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwandes;
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten;
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten;
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen;
die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die
von einem österreichischen Notar gestellt werden oder
sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare, über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3) sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten;
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen;
die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die
von einem österreichischen Notar gestellt werden oder
sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare, über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3) sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten;
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen;
die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die
von einem österreichischen Notar gestellt werden oder
sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
Abkürzung
NO
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);
die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
3a. die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);
die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Vorgangsweise bei Beglaubigungen nach § 79 Abs. 2b und die Anforderungen an ihre praktische Durchführung, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare, über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3) sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten;
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen;
die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die
von einem österreichischen Notar gestellt werden oder
sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.
(3) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Notare und Notariatskandidaten sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Notariatskammer notwendig ist.
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NO
§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
das „Österreichische Zentrale Testamentsregister”,
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