Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist
jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft,
jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie
jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes erfolgt,
zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 8. Der Notar darf alle seine Befugnisse im ganzen Bundesgebiet ausüben.
Abkürzung
NO
§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.
(2) Vor der Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen.
Abkürzung
NO
§ 10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.
(2) Jede zu besetzende Notariatstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekanntzumachen. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und dem Ende der Bewerbungsfrist hat ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zu liegen.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(4) Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(5) Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig.
Abkürzung
NO
§ 10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.
(2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(4) Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(5) Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig.
Abkürzung
NO
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat;
die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;
die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
§ 11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
die Vertrauenswürdigkeit;
das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;
der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar, wobei Zeiten der praktischen Verwendung ab einer Dauer von insgesamt 14 Jahren gegenüber den sonstigen Reihungskriterien schwächer zu gewichten sind;
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);
eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.
Abkürzung
NO
§ 12. (1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.
(2) Sind in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, mehrere Sprachen üblich, so kann dem Notare jederzeit die Befugniß zur Aufnahme von Notariatsurkunden in allen diesen Sprachen von dem Oberlandesgerichte ertheilt werden, wenn er seine Kenntniß dieser Sprachen ausweist. Diese Befugniß kann dem Notare vom Oberlandesgerichte auch wieder entzogen werden, wenn er bei der Aufnahme von Notariatsurkunden solche Fehler begeht, aus welchen seine nicht genügende Kenntniß dieser Sprachen sich ergibt.
Abkürzung
NO
§. 13. (1) Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Amtssiegel muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines Amtssitzes.
(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
Abkürzung
NO
§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen.
(2) Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig.
(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
(4) Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.
(5) Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
Abkürzung
NO
§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen.
(2) Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig.
(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
(4) Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.
(5) Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
Abkürzung
NO
§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO).
(2) Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig.
(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
(4) Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.
(5) Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
Abkürzung
NO
§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken und von Ausfertigungen der Unterschrift des Notars und
der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
Abkürzung
NO
§ 14. (1) Nach Genehmigung des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
(2) Nach der Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
NO
§ 14. (1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
NO
§ 15. Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.“
Abkürzung
NO
§ 16. Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag der Angelobung ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.
Abkürzung
NO
§ 16. Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag des Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.
Abkürzung
NO
§. 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer seines neuen Amtssitzes zu erwirken.
(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
NO
§ 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
NO
§ 18. (1) Jeder neu ernannte oder an einen anderen Amtssitz versetzte Notar muß binnen der Frist von drei Monaten, von dem Tage der Zustellung des Ernennungs- oder Versetzungsdecretes, oder binnen der über sein Ansuchen durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihm etwa erweiterten Frist, den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten und seine Kanzlei an seinem Amtssitze eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird.
(2) Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der Notariatskammer festzustellen. Zugleich ist die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen. Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen, wenn die Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten wurde.
Abkürzung
NO
§. 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
infolge der dem Bundesministerium für Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellen Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII §§ 6 bis 8, BGBl. I Nr. 164/2005.
§. 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;
durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
durch den Tod des Notars.
(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.
Abkürzung
NO
§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzen, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.
Abkürzung
NO
§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.
Abkürzung
NO
§ 21. (1) Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.
(2) Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.
(3) Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.
(4) Der Präsident der Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.
Abkürzung
NO
§ 21. (1) Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.
(2) Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.
(3) Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.
(4) Die Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.
Abkürzung
NO
III. Hauptstück
Gesellschaften
§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 25 eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
Abkürzung
NO
III. Hauptstück
Gesellschaften
§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
Abkürzung
NO
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und deren Firma (§ 6 EGG);
Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
Abkürzung
NO
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und deren Firma;
Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
Abkürzung
NO
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und deren Firma;
Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.
Abkürzung
NO
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
die Art der Gesellschaft und deren Firma;
Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Amtsstelle der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
den Kanzleisitz der Gesellschaft;
3a. bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird;
alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.
Abkürzung
NO
§ 24. (1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und () Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und () Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.
Abkürzung
NO
§ 24. (1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und () Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und () Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.
Abkürzung
NO
§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
Notare in Kanzleigemeinschaft;
die im § 22 Abs. 1 genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des § 117 Abs. 2 stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.
Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.
Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.
Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschafterrechten ist unzulässig und nichtig.
Notare und Notariatskandidaten dürfen im Rahmen der Partnerschaft ausschließlich ihren Beruf einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ausüben.
Notare und Notariatskandidaten dürfen nur einer einzigen Gesellschaft angehören. Die Ausübung des Notariats außerhalb der Gesellschaft ist nur in den Fällen der §§ 119 ff zulässig.
Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Notaren ein bestimmender Einfluß zukommen.
Abkürzung
NO
§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
Notare in Kanzleigemeinschaft;
die im § 22 Abs. 1 genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des § 117 Abs. 2 stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.
Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.
Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.
Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.
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