Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
Änderungshistorie JSON API

(1) Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 204 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Vollstreckungsorgan melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des § 200 Z. 3, findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekanntzugeben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum Schätzungswerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.

Neuerlicher Verwertungsversuch

§. 280.

(1) Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 204 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen. Die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus kann statt dessen die Gegenstände auch binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.

(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Neuerlicher Verwertungsversuch

§. 280.

(1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.

(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.

(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet (vgl. § 410 Abs. 7).

Neuerlicher Verwertungsversuch

§. 280.

(1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.

(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.

(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Abkürzung

EO

Neuerlicher Verwertungsversuch

§ 280. (1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.

(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.

(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

§. 281.

Auf Antrag kann das Executionsgericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.

(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Abkürzung

EO

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.

(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Abkürzung

EO

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.

(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, dass die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Versendung und Ausschluss derselben

§ 281a. (1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

(2) Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Abkürzung

EO

Versendung und Ausschluss derselben

§ 281a. (1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

(2) Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Nicht abgeholte Gegenstände

§ 281b. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.

Abkürzung

EO

Nicht abgeholte Gegenstände

§ 281b. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

§. 282.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung und Aufschiebung eines Verkaufsverfahrens haben die Vorschriften der §§ 200 Z. 3 und 4, 203 Absatz 2, und 206 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).

(3) Von der Einstellung oder Aufschiebung des Verkaufsverfahrens sind lediglich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Einstellung des Verkaufsverfahrens

§. 282.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind § 200 Z 3 und 4, § 203 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; § 200 Z 3 mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).

(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Einstellung des Verkaufsverfahrens

§. 282.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).

(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Abkürzung

EO

Einstellung des Verkaufsverfahrens

§. 282.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).

(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Abkürzung

EO

Einstellung des Verkaufsverfahrens

§ 282. (1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Abs. 3).

(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus

§ 282a. (1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Abkürzung

EO

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 282a. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Abkürzung

EO

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 282a. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus

§ 282b. (1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer

§ 282b. (1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Verwendung des Verkaufserlöses.

§. 283.

(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß §. 271 oder §. 280 verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.

(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.

(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.

(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

Abkürzung

EO

Verwendung des Verkaufserlöses.

§. 283.

(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß §. 271 oder §. 271a verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.

(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.

(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.

(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

Abkürzung

EO

Verwendung des Verkaufserlöses

§ 283. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.

(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.

(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.

(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

Abkürzung

EO

Verwendung des Verkaufserlöses

§ 283. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.

(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermin zu berechnen.

(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.

(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

Abkürzung

EO

§. 284.

(1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Executionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.

(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebüren, zurückbehalten wird.

(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des §. 283 Abs. 4 zu verwenden.

(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Abkürzung

EO

Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten

§. 284.

(1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Executionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.

(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebüren, zurückbehalten wird.

(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des §. 283 Abs. 4 zu verwenden.

(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Abkürzung

EO

Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten

§ 284. (1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.

(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebühren, zurückbehalten wird.

(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des § 283 Abs. 4 zu verwenden.

(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Abkürzung

EO

Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten

§ 284. (1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Fall auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.

(2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebühren, zurückbehalten wird.

(3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des § 283 Abs. 4 zu verwenden.

(4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane in der Gerichtskanzlei zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 280 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Verteilungstagsatzung

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 280 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Verteilungstagsatzung

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 280 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Verteilungstagsatzung

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 271a verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 6).

Verteilungstagsatzung

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 271a verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.

Abkürzung

EO

Verteilungstagsatzung

§ 285. (1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht zu verteilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist der vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Verteilungstagsatzung ist vom Exekutionsgericht von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß § 256 Abs. 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.

Abkürzung

EO

Verteilungstagsatzung

§ 285. (1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht zu verteilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist der vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Verteilungstagsatzung ist vom Exekutionsgericht von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß § 256 Abs. 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.

§. 286.

(1) Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Vertheilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Verteilung

§. 286.

(1) Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Vertheilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Abkürzung

EO

Verteilung

§. 286.

(1) Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen

1.

die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf

2.

die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann

3.

die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.

Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Abkürzung

EO

Verteilung

§ 286. (1) Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen

1.

die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf

2.

die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann

3.

die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.

Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Exekutionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurteilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den §§ 216, 217, 218 Abs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Abkürzung

EO

Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte

§ 286a. (1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.

(3) Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(4) Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

Abkürzung

EO

Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte

§ 286a. (1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.

(3) Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(4) Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Fall dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

Abkürzung

EO

§. 287.

(1) Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.

(2) Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.

Abkürzung

EO

Ausfolgung des Erlöses

§ 287. Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.

Abkürzung

EO

Ausfolgung des Erlöses

§ 287. Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.

§. 288.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Abkürzung

EO

Erlös aus Freihandverkauf

§. 288.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Abkürzung

EO

Erlös aus Freihandverkauf

§ 288. Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Abkürzung

EO

Erlös aus Freihandverkauf

§ 288. Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Recurs.

§. 289.

Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Beschluss, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Recurs nicht statt.

Abkürzung

EO

Rekurs

§ 289. Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.

Abkürzung

EO

Zweite Abteilung

Exekution auf Geldforderungen

Grundsatz

§ 289. (1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.

(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur

1.

auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder

2.

auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder

3.

auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295

führt.

(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage;

3.

Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

13.

Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage;

3.

Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

13.

Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

13.

Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie der Unterhaltsabsetzbetrag;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie der Unterhaltsabsetzbetrag;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Abkürzung

EO

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Abkürzung

EO

Unpfändbare Forderungen

§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1.

Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2.

gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4.

Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;

5.

Beiträge für Bestattungskosten;

6.

Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7.

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8.

gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14.

Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15.

Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16.

Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- und Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- und Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

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