Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
Änderungshistorie JSON API
f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Abkürzung

EO

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld,

g)

Rehabilitationsgeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Abkürzung

EO

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1.

Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2.

sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3.

Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4.

Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5.

gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a)

Versehrtenrente,

b)

Versehrtengeld,

c)

Übergangsrente,

d)

Übergangsgeld,

e)

Familien- und Taggeld,

f)

Krankengeld,

g)

Rehabilitationsgeld;

6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

7.

Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

8.

Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;

9.

wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

10.

gesetzliche Unterhaltsleistungen;

11.

wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;

12.

Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfasst alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuss gewährt wird, pfändbar.

Sonderzahlungen

§ 290b. Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

Abkürzung

EO

Sonderzahlungen

§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

Abkürzung

EO

Vorschüsse und Nachzahlungen

§ 290c. (1) Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuß daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuß geleistet worden wäre.

(2) Beträge zur Rückzahlung eines vom Drittschuldner zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten.

(3) Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.

Abkürzung

EO

Vorschüsse und Nachzahlungen

§ 290c. (1) Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre.

(2) Beträge zur Rückzahlung eines vom Drittschuldner zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten.

(3) Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1.

Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

2.

die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;

3.

Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

4.

Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 200, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 50 und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 10 teilbaren Betrag.

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1.

Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

2.

die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;

3.

Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

4.

Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Abkürzung

EO

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1.

Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

1a. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;

2.

die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;

3.

Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

4.

Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum'')

§ 291a. (1) Von dem sich nach § 291 ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,

1.

6 500 S monatlich,

2.

1 500 S wöchentlich,

3.

220 S täglich

(2) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

1.

7 000 S monatlich,

2.

1 620 S wöchentlich,

3.

230 S täglich,

(3) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

1.

7 500 S monatlich,

2.

1 740 S wöchentlich,

3.

250 S täglich,

(4) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um

1.

1 200 S monatlich,

2.

275 S wöchentlich,

3.

40 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);

1.

6 000 S monatlich

2.

1 375 S wöchentlich,

3.

200 S täglich.

(5) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).

(6) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteigerungsbetrag).

(7) Der Teil der Berechnungsgrundlage, der

1.

27 000 S monatlich

2.

6 250 S wöchentlich,

3.

900 S täglich

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum”)

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1.

um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2.

um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch auf das Doppelte.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1.

30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2.

10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch 50% (Unterhaltssteigerungsbetrag).

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.

Abkürzung

EO

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum“)

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1.

um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2.

um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1.

30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2.

10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.

Abkürzung

EO

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum“)

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1.

um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2.

um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1.

30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2.

10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.

Besonderheiten bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

1.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,

2.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der

3.

eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4.

der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,

(2) Dem Verpflichteten hat 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

§ 291a Abs. 7 ist anzuwenden.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Besonderheiten bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

1.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,

2.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der

3.

eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4.

der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,

(2) Dem Verpflichteten haben 75% der unpfändbaren Beträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. § 291a Abs. 5 ist anzuwenden.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Abkürzung

EO

Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

1.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,

2.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,

3.

eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4.

der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,

gilt Abs. 2.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Abkürzung

EO

Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen

1.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,

2.

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,

3.

eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4.

der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,

gilt Abs. 2.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Abkürzung

EO

Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

§ 291c. (1) Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen

1.

nach § 291b Abs. 1 oder

2.

auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlaß einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,

zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.

(2) Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er

1.

alle fälligen Forderungen gezahlt hat und

2.

bescheinigt, daß er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate

a)

entweder auch schon gezahlt oder

b)

zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(3) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daß das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

Abkürzung

EO

Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

§ 291c. (1) Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen

1.

nach § 291b Abs. 1 oder

2.

auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,

zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.

(2) Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er

1.

alle fälligen Forderungen gezahlt hat und

2.

bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate

a)

entweder auch schon gezahlt oder

b)

zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(3) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 zu verbleiben.

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von der Abfertigung, hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 für einen Monat zu verbleiben, wobei die Begrenzung mit dem vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistungen auch bei Aufteilung auf die Anzahl der Monate, für die sie zustehen, überschritten wären. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 zu verbleiben.

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 zu verbleiben.

Abkürzung

EO

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 2 zu verbleiben.

Abkürzung

EO

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1.

der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3.

der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4.

der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5.

dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6.

dem Übergangsbetrag,

hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 2 zu verbleiben.

Abkürzung

EO

Einmalige Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten

§ 291e. (1) Ist eine nicht wiederkehrende Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt gewährt, bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO verbleiben würde, wenn er Einkünfte im Sinn des § 290a in der Höhe der Vergütung hätte. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für gepfändete Vergütungen, die dem Verpflichteten für die Gewährung einer Wohngelegenheit oder für die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, aber zu einem nicht unwesentlichen Teil auch als Entgelt für Arbeitsleistungen, die vom Verpflichteten erbracht wurden, anzusehen sind.

Abkürzung

EO

Einmalige Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten

§ 291e. (1) Ist eine nicht wiederkehrende Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt gewährt, bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO verbleiben würde, wenn er Einkünfte im Sinn des § 290a in der Höhe der Vergütung hätte. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für gepfändete Vergütungen, die dem Verpflichteten für die Gewährung einer Wohngelegenheit oder für die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, aber zu einem nicht unwesentlichen Teil auch als Entgelt für Arbeitsleistungen, die vom Verpflichteten erbracht wurden, anzusehen sind.

Abkürzung

EO

zum Bezugszeitraum vgl. § 502 Abs. 3

Nebenleistungen und Abgabenguthaben

§ 291f. (1) Von sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie von dem Abgabenguthaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haben dem Verpflichteten 30% und 10% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, zu verbleiben. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.

Zusammenrechnung - Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten haben jedoch von den Geldforderungen mindestens

1.

3 250 S monatlich,

2.

750 S wöchentlich,

3.

110 S täglich oder

4.

bei einer Exekution wegen der in § 291b Abs. 1 genannten Forderungen 75% davon

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1.

nach Abs. 1 auf Antrag,

2.

nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

Zusammenrechnung - Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag nach § 291a oder § 291b Abs. 2 zu verbleiben.

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1.

nach Abs. 1 auf Antrag,

2.

nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

Zusammenrechnung - Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 zu verbleiben.

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1.

nach Abs. 1 auf Antrag,

2.

nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

Zusammenrechnung – Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1.

nach Abs. 1 auf Antrag,

2.

nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

Abkürzung

EO

Zusammenrechnung – Sachleistungen

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

(3a) Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden.

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.

(5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1.

nach Abs. 1 auf Antrag,

2.

nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung

Abkürzung

EO

Erhöhung des unpfändbaren Betrags

§ 292a. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

1.

wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder

2.

unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder

3.

besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder

4.

einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder

5.

besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten

dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.

Abkürzung

EO

Erhöhung des unpfändbaren Betrags

§ 292a. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

1.

wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder

2.

unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder

3.

besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder

4.

einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder

5.

besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten

dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Abkürzung

EO

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

§ 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1.

den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

2.

auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

3.

den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

Abkürzung

EO

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

§ 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1.

den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

2.

auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

3.

den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.

Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Abkürzung

EO

Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

§ 292c. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.

Abkürzung

EO

Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

§ 292c. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Abkürzung

EO

Auszahlung des Entgelts an Dritte

§ 292d. Wenn

1.

der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,

2.

sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und

3.

auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,

erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den Drittschuldner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit erfaßt, als ob er dem Verpflichteten zustehen würde. Die Exekutionsbewilligung ist mit dem Verfügungsverbot dem Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten zuzustellen.

Abkürzung

EO

Auszahlung des Entgelts an Dritte

§ 292d. Wenn

1.

der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,

2.

sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und

3.

auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,

erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den Drittschuldner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit erfasst, als ob er dem Verpflichteten zustehen würde. Die Exekutionsbewilligung ist mit dem Verfügungsverbot dem Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten zuzustellen.

Abkürzung

EO

Verschleiertes Entgelt

§ 292e. (1) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.

(2) Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf

1.

die Art der Arbeitsleistung,

2.

die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und

3.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners

Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Das Entgelt gilt ab dem Zeitpunkt der Pfändung als vereinbart.

Abkürzung

EO

Verschleiertes Entgelt

§ 292e. (1) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.

(2) Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf

1.

die Art der Arbeitsleistung,

2.

die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und

3.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners

Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Bei einem Betriebsübergang gilt das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Übergangs als vereinbart.

Tabelle der unpfändbaren Freibeträge

§ 292f. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge (§§ 291a, 291b Abs. 2) kundzumachen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

Abkürzung

EO

Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.