Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
§ 292f. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) Zahlt der Drittschuldner
in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
so wirkt dies schuldbefreiend.
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
im Steuerrecht oder
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
vorgesehen sind.
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
10 Euro monatlich,
2,5 Euro wöchentlich,
0,5 Euro täglich
übersteigt.
Festsetzung von Zuschlägen
§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in §§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.
Bekanntmachung von Zuschlägen
§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat die Beträge nach §§ 291a und 291b im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Abkürzung
EO
zum Bezugszeitraum vgl. § 502 Abs. 3
Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung
§ 292g. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,
ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
ob an der Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,
ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.
ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.
In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:
nach Abs. 1,
auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292,
auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a,
auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und
auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.
Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.
(5) In den Verfahren nach Abs. 4 kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
(6) Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Abs. 4 die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.
Kosten des Drittschuldners für die Berechnung
§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S,
bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 50 S,
(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.
Abkürzung
EO
Kosten des Drittschuldners für die Berechnung
§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,
(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.
Kontenschutz
§ 292i. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Wird ein bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3) Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.
Abkürzung
EO
Kontenschutz
§ 292i. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3) Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.
Abkürzung
EO
Kontenschutz
§ 292i. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3) Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.
Bestimmungen für die Berechnung durch den
Drittschuldner
§ 292j. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
im Steuer- oder
im Sozialversicherungsrecht oder
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner hat den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
100 S monatlich,
25 S wöchentlich,
5 S täglich
Abkürzung
EO
Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
§ 292j. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) Zahlt der Drittschuldner
in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
so wirkt dies schuldbefreiend.
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
im Steuer- oder
im Sozialversicherungsrecht oder
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
10 Euro monatlich,
2,5 Euro wöchentlich,
0,5 Euro täglich
übersteigt.
Abkürzung
EO
Aufstellung über die offene Forderung
§ 292j. (1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(2) Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
(4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.
Abkürzung
EO
Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung
§ 292k. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,
ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,
ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.
ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.
In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.
Aufstellung über die offene Forderung
§ 292l. (1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, daß er von diesem Recht Gebrauch machen wird.
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
(4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.
Abkürzung
EO
Aufstellung über die offene Forderung
§ 292l. (1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, daß er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
(4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.
Abkürzung
EO
Zwingendes Recht.
§. 293.
(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.
(4) Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Abkürzung
EO
Zwingendes Recht
§ 293. (1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.
(4) Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Pfändung.
§. 294.
(1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des § 296 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Execution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzutheilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, daß die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird (vgl. § 408 Abs. 8).
Pfändung.
§. 294.
(1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des § 296 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Execution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzutheilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, daß die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
Abkürzung
EO
Pfändung
§ 294. (1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(2) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
Unbekannter Drittschuldner
§ 294a. (1) Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290 a zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
Nach der Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
Gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
(2) Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
(3) Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
(4) Die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2 angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.
Abkürzung
EO
Unbekannter Drittschuldner
§ 294a. (1) Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
Das Exekutionsgericht hat den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
Gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
(2) Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
(3) Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
(4) Die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2 angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.
Abkürzung
EO
Unbekannter Drittschuldner
§ 294a. (1) Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
(2) Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
(3) Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
(4) Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2 angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
EO
Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts
§. 295.
(1) Wird auf eine Geldforderung Exekution geführt, die dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, daß der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterzuleiten, wenn er die anweisende Stelle kennt und beide Stellen zur selben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.
Abkürzung
EO
Unbekannter Drittschuldner
§ 295. (1) Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger
Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder
Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,
beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs. 3 erworben hat.
(3) Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 2 vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
(5) Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.
Abkürzung
EO
Pfändung von Forderungen aus Papieren
§. 296.
(1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan diese Papiere zufolge Auftrags des Exekutionsgerichts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt und bei Gericht erlegt.
(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des §. 257.
Abkürzung
EO
Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution
§ 296. Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.
Abkürzung
EO
Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere
§. 297.
(1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notificationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier bei Gericht erliegt, zufolge Ermächtigung des Executionsgerichtes durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstreckungsorgan von amtswegen oder auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers ertheilt werden.
(2) Insbesondere kann das Vollstreckungsorgan vom Executionsgerichte, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(3) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachtheile nöthig erscheint, hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Curator zu bestellen.
Abkürzung
EO
Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts
§ 297. (1) Wird auf eine Geldforderung Exekution geführt, die dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterzuleiten, wenn er die anweisende Stelle kennt und beide Stellen zur selben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.
Abkürzung
EO
Verwahrung eines Handpfands
§. 298.
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Executionsgerichte gestellt werden.
Abkürzung
EO
Verwahrung eines Handpfands
§ 298. Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.
Umfang des Pfandrechts
§. 299.
(1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden die Bezüge nach § 290a Abs. 1 Z 7 und 8 und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag übersteigt.
Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 19,
BGBl. Nr. 624/1994
Umfang des Pfandrechts
§. 299.
(1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als sechs Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag übersteigt.
Abkürzung
EO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 408 Abs. 8, 9 und 10.
Umfang des Pfandrechts
§. 299.
(1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
Abkürzung
EO
Umfang des Pfandrechts
§ 299. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des zweiten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
(4) Das Pfandrecht bleibt bei einem Betriebsübergang und einer Gesamtrechtsnachfolge bestehen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung hat der neue Drittschuldner das Zahlungsverbot zu beachten.
Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten
§ 299a. (1) Hat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen Dritten, dann erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber zugestellten Zahlungsverbots auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber hat den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dritte das Zahlungsverbot zu beachten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. Der Arbeitgeber hat beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen.
(2) Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen Teil des Entgelts nur durch Abs. 1 Satz 1 in Exekution gezogen werden.
(3) Bei einer vertraglich vereinbarten oder im Gesetz vorgesehenen Direktzahlung des Dritten an den Arbeitnehmer kann der Dritte anstelle der Zahlung des Entgeltteils an den Arbeitgeber diesem lediglich dessen Höhe mitteilen und die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers schuldbefreiend selbst vornehmen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung und die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Abkürzung
EO
Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten
§ 299a. (1) Hat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen Dritten, dann erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber zugestellten Zahlungsverbots auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber hat den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dritte das Zahlungsverbot zu beachten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. Der Arbeitgeber hat beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen.
(2) Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen Teil des Entgelts nur durch Abs. 1 Satz 1 in Exekution gezogen werden.
(3) Bei einer vertraglich vereinbarten oder im Gesetz vorgesehenen Direktzahlung des Dritten an den Arbeitnehmer kann der Dritte anstelle der Zahlung des Entgeltteils an den Arbeitgeber diesem lediglich dessen Höhe mitteilen und die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers schuldbefreiend selbst vornehmen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung, die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Abkürzung
EO
Rang der Pfandrechte
§. 300.
(1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurtheilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im §. 296 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Absatze 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.
Abkürzung
EO
Rang der Pfandrechte
§ 300. (1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 321 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Verwalter oder vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
Abkürzung
EO
Rang der Pfandrechte
§ 300. (1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 321 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Verwalter oder vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
Abkürzung
EO
Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung
§ 300a. (1) Das gerichtliche Pfandrecht erfaßt eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde.
(2) Wurde die Forderung vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts nicht entgegen. § 300 Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfaßt das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Davor ist der Drittschuldner auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfaßten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.
(3) Daß ein gerichtliches Pfandrecht nach § 291c Abs. 2 erlischt, ist nach Abs. 1 bis 2 unbeachtlich, sobald es wieder auflebt.
Abkürzung
EO
Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung
§ 300a. (1) Das gerichtliche Pfandrecht erfasst eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde.
(2) Wurde die Forderung vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts nicht entgegen. § 300 Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Davor ist der Drittschuldner auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.
(3) Dass ein gerichtliches Pfandrecht nach § 291c Abs. 2 erlischt, ist nach Abs. 1 bis 2 unbeachtlich, sobald es wieder auflebt.
Drittschuldnererklärung
§. 301.
(1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;
ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;
ob und von welchem Gläubiger, sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:
bei Arbeitsentgelt: ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Er ist auch berechtigt, seine Erklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthalts zu Protokoll zu geben. Dieses Protokoll ist von Amts wegen dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.
(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
Abkürzung
EO
zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000
Drittschuldnererklärung
§. 301.
(1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;
ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;
die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten.
(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Er ist auch berechtigt, seine Erklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthalts zu Protokoll zu geben. Dieses Protokoll ist von Amts wegen dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.
(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
(4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
Abkürzung
EO
Drittschuldnererklärung
§ 301. (1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;
ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;
die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten,
ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.
(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.
(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
(4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(5) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner den Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erteilen; er kann aber davon absehen.
Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
§ 302. (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, 150 S zu.
(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von 150 S von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
EO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
§ 302. (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
15 Euro in den sonstigen Fällen.
In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.
(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
EO
Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
§ 302. (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
25 Euro in den sonstigen Fällen.
(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
EO
Überweisung
§ 303. (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen.
(2) Der Antrag auf Überweisung ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
Abkürzung
EO
Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung
§ 303. (1) Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.
Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 303a. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird (vgl. § 408 Abs. 8).
Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 303a. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.
Abkürzung
EO
Überweisung von Forderungen aus Papieren
§. 304.
(1) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht theilbar ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).
Abkürzung
EO
Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 304. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.
Abkürzung
EO
Durchführung der Überweisung
§. 305.
(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Executionsgerichte oder in dessen Auftrag vom Vollstreckungsorgane abzugeben. Die Wirkungen der Übergabe des Papiers an den betreibenden Gläubiger hat auch die Übergabe einer Sparurkunde an das Vollstreckungsorgan mit einer gerichtlichen Einziehungsermächtigung.
(2) §§ 295 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluß.
Abkürzung
EO
Durchführung der Überweisung
§ 305. (1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
Abkürzung
EO
Auskunftsrecht des betreibenden Gläubigers – Ausfolgung der Urkunden
§. 306.
(1) Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nöthigen Auskünfte zu ertheilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Theil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
(2) Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Execution (§§. 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Executionsgerichte zu stellen. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende Gläubiger die Herausgabe im Klagswege begehren.
(3) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.
Abkürzung
EO
Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden
§ 306. (1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
(2) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.
Abkürzung
EO
Hinterlegung bei Gericht
§. 307.
(1) Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (§ 55 Abs. 1) durch Beschluß zu entscheiden.
(2) Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten §§ 285 bis 287 mit der Maßgabe, daß unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in § 300a genannte Rechte an der Forderung haben.
(3) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Processgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
(4) Die Befugnis des Drittschuldners nach Abs. 1 besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach § 292k zusteht.
Abkürzung
EO
Hinterlegung bei Gericht
§ 307. (1) Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (§ 55 Abs. 1) durch Beschluss zu entscheiden.
(2) Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten §§ 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in § 300a genannte Rechte an der Forderung haben.
(3) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozessgericht beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
(4) Die Befugnis des Drittschuldners nach Abs. 1 besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach § 292g zusteht.
Abkürzung
EO
Überweisung zur Einziehung.
§. 308.
(1) Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes nothwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notificationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbeschluss ermächtigt jedoch den betreibenden Gläubiger nicht, auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
(2) Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.
(3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.
Abkürzung
EO
Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
§ 308. (1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(2) Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.
(3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.
(4) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.
Abkürzung
EO
Klagerecht des Verpflichteten
§ 308a. (1) Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen,
insoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Abs. 2) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder
wenn drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind.
Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Z 1 oder dem Ablauf der Frist nach Z 2 erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger.
(2) Die Streitverkündung (Abs. 1 Z 1) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 Z 1 ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluß des Prozeßgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.
(3) Eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ist ohne Zustimmung des Beklagten möglich.
(4) Ein Vergleich oder ein Verzicht über den vom Verpflichteten nach Abs. 1 geltend gemachten pfändbaren Teil der Forderung auf Rechnung des betreibenden Gläubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem betreibenden Gläubiger die Klage oder die Streitverkündung zugestellt wurde, dieser nicht als Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(5) Im Klagebegehren und in der Entscheidung über eine vom Verpflichteten geltend gemachte beschränkt pfändbare Forderung kann die Berechnung des unpfändbaren und pfändbaren Teils der Forderung dem Drittschuldner überlassen werden.
(6) Jede Entscheidung über die gepfändete und überwiesene Forderung ist auch dem betreibenden Gläubiger und im Fall des Eintritts des betreibenden Gläubigers (Abs. 1 Z 1) dem Verpflichteten zuzustellen. Bei Geltendmachung des pfändbaren Teils durch den Verpflichteten nach Abs. 1 Z 2 ist auch die Klage sowie eine allfällige Änderung des Klagebegehrens (Abs. 3) dem betreibenden Gläubiger zuzustellen.
Abkürzung
EO
Klagerecht des Verpflichteten
§ 308a. (1) Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen,
insoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Abs. 2) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder
wenn drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind.
Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Z 1 oder dem Ablauf der Frist nach Z 2 erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger.
(2) Die Streitverkündung (Abs. 1 Z 1) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 Z 1 ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluss des Prozessgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.
(3) Eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ist ohne Zustimmung des Beklagten möglich.
(4) Ein Vergleich oder ein Verzicht über den vom Verpflichteten nach Abs. 1 geltend gemachten pfändbaren Teil der Forderung auf Rechnung des betreibenden Gläubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem betreibenden Gläubiger die Klage oder die Streitverkündung zugestellt wurde, dieser nicht als Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.