Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
Änderungshistorie JSON API

(5) Im Klagebegehren und in der Entscheidung über eine vom Verpflichteten geltend gemachte beschränkt pfändbare Forderung kann die Berechnung des unpfändbaren und pfändbaren Teils der Forderung dem Drittschuldner überlassen werden.

(6) Jede Entscheidung über die gepfändete und überwiesene Forderung ist auch dem betreibenden Gläubiger und im Fall des Eintritts des betreibenden Gläubigers (Abs. 1 Z 1) dem Verpflichteten zuzustellen. Bei Geltendmachung des pfändbaren Teils durch den Verpflichteten nach Abs. 1 Z 2 ist auch die Klage sowie eine allfällige Änderung des Klagebegehrens (Abs. 3) dem betreibenden Gläubiger zuzustellen.

Abkürzung

EO

Von Gegenleistung abhängige Forderung

§. 309.

(1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer auf Antrag des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben.

(2) Der betreibende Gläubiger kann diese Herausgabe im Wege der Execution (§§. 346 bis 348) bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein wider den Drittschuldner erlangtes oder wider den Verpflichteten ergangenes Urtheil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Richter dargethan werden kann.

(3) Der Antrag auf Bewilligung einer derartigen Executionsführung ist bei dem Gerichte zu stellen, das über den Überweisungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.

Abkürzung

EO

Von Gegenleistung abhängige Forderung

§ 309. (1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.

(2) Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.

(3) Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.

Abkürzung

EO

Streitverkündung

§. 310.

(1) Der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreite über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung macht den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Execution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Executionsgerichte ein Curator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

Abkürzung

EO

Streitverkündung

§ 310. (1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündung machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

Abkürzung

EO

Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung

§. 311.

(1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.

(2) Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mittheilung an das Executionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.

(3) Die gesammten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.

Abkürzung

EO

Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung

§ 311. (1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.

(2) Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mittheilung an das Exekutionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.

(3) Die gesamten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.

Abkürzung

EO

Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung

§ 311. (1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.

(2) Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mitteilung an das Exekutionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.

(3) Die gesamten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.

Abkürzung

EO

Zahlungsvereinbarung

§ 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.

Zahlung des Drittschuldners

§. 312.

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürenden Betrages getilgt.

(2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(3) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

Abkürzung

EO

Zahlung des Drittschuldners

§. 312.

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürenden Betrages getilgt.

(2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(3) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Abkürzung

EO

Zahlung des Drittschuldners

§ 312. (1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

(2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Abkürzung

EO

Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

§. 313.

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären.

Abkürzung

EO

Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

§ 313. (1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.

Abkürzung

EO

Einziehung durch einen Curator.

§. 314.

(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Curator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Curator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Theilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

Abkürzung

EO

Einziehung durch einen Kurator

§ 314. (1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.

Abkürzung

EO

Rechte des Kurators

§. 315.

(1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.

(2) Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen der §§. 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Vertheilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Thätigkeit des Curators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

Abkürzung

EO

Verteilung

§ 315. (1) Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

Abkürzung

EO

Überweisung an Zahlungsstatt.

§. 316.

Durch die Überweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Überweisung auf den betreibenden Gläubiger mit der Wirkung einer vom Verpflichteten vorgenommenen entgeltlichen Abtretung über. Vorbehaltlich der dem Verpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Haftung (§. 1397 ff. a. b. G. B.) ist der Gläubiger mit der Überweisung in Betreff seiner Forderung als befriedigt anzusehen.

Abkürzung

EO

Anderweitige Verwertung.

§. 317

(1) An Stelle der Überweisung kann das Executionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen:

1.

wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Executionsführung nach §. 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;

2.

wenn die Fälligkeit der gepfändeten Forderung durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung bedingt oder für die dem Verpflichteten vorbehaltene Kündigung eine mehr als halbjährige Kündigungsfrist vereinbart ist oder überhaupt die Forderung erst nach Ablauf eines halben Jahres von der Pfändung an fällig wird;

3.

wenn nach erfolgter Überweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (§. 311) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Z 1 und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt.

(2) Vor Beschlussfassung über den Antrag sind die übrigen Gläubiger, welche an der Forderung ein Pfandrecht erworben haben, und, wenn es ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann, der Verpflichtete einzuvernehmen. Wird dem Antrage Folge gegeben, so ist ein früher ergangener Überweisungsbeschluss unter Verständigung des Drittschuldners und sämmtlicher übrigen Betheiligten aufzuheben.

Abkürzung

EO

Anderweitige Verwertung

§ 317. (1) Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:

1.

wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Exekutionsführung nach § 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;

2.

wenn die Fälligkeit der gepfändeten Forderung durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung bedingt oder für die dem Verpflichteten vorbehaltene Kündigung eine mehr als halbjährige Kündigungsfrist vereinbart ist oder überhaupt die Forderung erst nach Ablauf eines halben Jahres von der Pfändung an fällig wird;

3.

wenn nach erfolgter Überweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (§ 311) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Z 1 und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt.

(2) Wurde die Forderung einem Gläubiger überwiesen, so kann das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen.

(3) Vor Beschlussfassung über den Antrag sind die übrigen Gläubiger, welche an der Forderung ein Pfandrecht erworben haben, und, wenn es ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann, der Verpflichtete einzuvernehmen. Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist ein früher ergangener Überweisungsbeschluss unter Verständigung des Drittschuldners und sämtlicher übrigen Beteiligten aufzuheben.

Verkauf einer Forderung

§. 318.

(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281, 282 und 289) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises von dem Vollstreckungsorgane zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

Abkürzung

EO

zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000

Verkauf einer Forderung

§. 318.

(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises von dem Vollstreckungsorgane zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

Abkürzung

EO

Verkauf einer Forderung

§ 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§ 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem Vollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des § 323 Abs. 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

Abkürzung

EO

Verkauf durch Versteigerung oder aus freier Hand – Zwangsverwaltung

§. 319.

(1) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheilt werden:

1.

wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;

2.

wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirt werden kann;

3.

wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;

4.

wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;

5.

wenn die auf eines der im §. 296 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;

6.

wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 bis 339 durchzuführen.

Abkürzung

EO

Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

§ 319. (1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:

1.

wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;

2.

wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;

3.

wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;

4.

wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;

5.

wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;

6.

wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,

7.

wenn sie bücherlich sichergestellt ist.

(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.

Abkürzung

EO

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 319a. (1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das Vollstreckungsorgan mit Beschluß des Exekutionsgerichts zu ermächtigen.

(2) Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 überwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.

Abkürzung

EO

Besondere Bestimmungen über die Execution auf bücherlich sichergestellte Forderungen.

§. 320.

(1) Wird auf Forderungen Execution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem Liegenschaftsantheile ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

(2) Der Antrag auf Bewilligung der Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung schließt den Antrag auf Bewilligung der bücherlichen Pfandrechtseinverleibung in sich; das die Pfändung bewilligende Gericht hat das zum Vollzuge dieser Einverleibung Erforderliche gleichzeitig mit der Pfändungsbewilligung zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechtes ist anzugeben, dass dasselbe zum Zwecke der Execution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gerichte bewilligt wird.

(3) Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.

(4) Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im §. 294 angeführten Verbote zu erlassen.

Abkürzung

EO

Besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen

§ 320. (1) Wird auf Forderungen Exekution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem Liegenschaftsanteil ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

(2) Ist eine Forderung bücherlich sichergestellt, so hat das die Exekution bewilligende Gericht das zum Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechts ist anzugeben, dass dieses zum Zweck der Exekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.

(3) Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.

(4) Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im § 294 angeführten Verbote zu erlassen.

(5) Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.

(6) Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Abkürzung

EO

Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung

§. 321.

Bücherlich sichergestellte Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden.

Abkürzung

EO

Pfändung von Forderungen aus Papieren

§ 321. (1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.

Abkürzung

EO

Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung – Anmerkung

§. 322.

(1) Die Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung ist von amtswegen im öffentlichen Buche anzumerken.

(2) Außer den im §. 308 angeführten Berechtigungen steht dem betreibenden Gläubiger in diesem Falle die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Executionsgerichtes.

Abkürzung

EO

Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere

§ 322. (1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

Abkürzung

EO

Löschung der Anmerkung der Überweisung

§. 323.

Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtet, so ist die Anmerkung der Überweisung von amtswegen zu löschen.

Abkürzung

EO

Überweisung von Forderungen aus Papieren

§ 323. (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

Abkürzung

EO

Überweisung an Zahlungsstatt

§. 324.

(1) Wenn eine bücherlich sichergestellte Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wird, sind auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Überweisung und nach Maßgabe derselben die Rechte des Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger von amtswegen bücherlich zu übertragen.

(2) Zugleich mit dieser Übertragung ist die bücherliche Löschung des für den betreibenden Gläubiger nach §. 320 Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verfügen. Die Rechtswirkung dieser Löschung erstreckt sich auf die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers einverleibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden Gläubiger durch die Überweisung an Zahlungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu übertragen.

Abkürzung

EO

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 324. (1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) § 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.

Abkürzung

EO

Dritte Abtheilung.

Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

Pfändung.

§. 325.

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.

(2) Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

(3) Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

(4) Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.

Abkürzung

EO

Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang

§ 325. (1) Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(2) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten einzuvernehmen.

Abkürzung

EO

Beitreibung.

§. 326.

Eine Überweisung des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt ist nicht zulässig.

Abkürzung

EO

Dritte Abteilung

Exekution auf Vermögensrechte

Anwendungsbereich

§ 326. (1) Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.

(2) Unpfändbar sind:

1.

das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,

2.

höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,

3.

die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,

4.

Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.

(3) Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

Abkürzung

EO

§. 327.

(1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.

(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.

(3) Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das Executionsgericht zu übersenden. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.

(4) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287 zu befriedigen.

Abkürzung

EO

Grundsatz

§ 327. (1) Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.

(2) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.

Abkürzung

EO

§. 328.

(1) Bei Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gerichte zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(2) Behufs Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Execution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Execution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er, wie der Verwalter die bücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes des Verpflichteten ansuchen. Für die Bewilligung und Durchführung dieser Execution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(3) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sache an den Verwalter die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen Anträge zu stellen, so ist die Execution von amtswegen einzustellen.

Abkürzung

EO

Pfändung

§ 328. (1) Mit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die Pfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.

(2) Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.

(3) Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.

(4) Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.

(5) Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

Abkürzung

EO

§. 329.

Die Bestimmung des §. 307 gilt auch in Bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.

Abkürzung

EO

Befugnisse des Verwalters

§ 329. (1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.

(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.

(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.

Abkürzung

EO

Vierte Abtheilung.

Execution auf andere Vermögensrechte.

Der Execution entzogene Rechte.

§ 330. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.

Abkürzung

EO

Exekution ohne Verwalter

§ 330. (1) Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.

(2) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht

1.

die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder

2.

unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.

(3) Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.

(4) Geschieht die Verwertung durch

1.

die Verpachtung eines Unternehmens,

2.

den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,

3.

den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder

4.

die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,

so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

Abkürzung

EO

Pfändung.

§. 331.

(1) Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.

(2) Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.

Abkürzung

EO

Verwertung

§ 331. (1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

1.

die Verpachtung eines Unternehmens,

2.

der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3.

die Zwangsverwaltung,

4.

der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5.

die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Abkürzung

EO

Verwertung.

§. 332.

(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligt werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.

(2) Der Verkauf hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehen.

Abkürzung

EO

Zwangsverwaltung

§ 332. (1) Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden

1.

Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,

2.

Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,

3.

Jagd- und Fischereirechte sowie

4.

Gesellschaftsanteile.

(2) Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.

(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.

(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.

Abkürzung

EO

§. 333.

(1) Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, so kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§. 308).

(2) Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser Executionen ist das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigen.

Abkürzung

EO

Vermietung und Verpachtung

§ 333. (1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.

(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

Abkürzung

EO

§. 334.

(1) Bei Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä. kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.

(2) Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§. 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.

Abkürzung

EO

Freihandverkauf

§ 334. Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

Abkürzung

EO

§. 335.

(1) Wenn zur Ausübung des gepfändeten Rechtes der Gebrauch oder die Benützung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Sachen gehört, stehen die in den §§. 99 bis 130 dem Executionsgerichte zugetheilten Befugnisse und Obliegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel die betreffende Sache, und zwar bei beweglichen Sachen zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung gelegen ist.

(2) In allen übrigen Fällen tritt an Stelle der gerichtlichen Übergabe der Sache die gerichtliche Ermächtigung des Verwalters zur Ausübung des gepfändeten Rechtes.

Abkürzung

EO

Freihandverkauf von Liegenschaften

§ 335. (1) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der Liegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Frist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.

(3) Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.

(4) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur freien Verfügung zu überlassen.

(5) Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschen

1.

auf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,

2.

auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,

3.

von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.

Abkürzung

EO

§. 336.

Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen, und bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (§. 150 a. b. G. B.) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar aus dem Verwaltungserträgnisse zu berichtigenden Auslagen. Der für den Unterhalt des Kindes aufzuwendende Betrag ist auf Einschreiten des Verwalters vom Vormundschaftsgerichte im voraus festzusetzen.

Abkürzung

EO

Eigentumsvorbehalt

§ 336. (1) Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.

(2) Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.

(3) Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.

Abkürzung

EO

§. 337.

Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.

Abkürzung

EO

Schrankfach

§ 337. (1) Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden.

(2) Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.

(3) Der Inhalt des Schrankfaches ist vom Verwalter pfandweise zu beschreiben und zu verwerten.

Abkürzung

EO

§. 338.

Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.

Abkürzung

EO

Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

§ 338. (1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

Abkürzung

EO

§. 339.

Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche das gepfändete Recht des Verpflichteten eingeschränkt ist.

Abkürzung

EO

Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften

§ 339. (1) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(2) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(3) Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

Abkürzung

EO

§. 340.

(1) Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vortheilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.

(2) Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. In Bezug auf die Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäß anzuwenden; die Vertheilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Vertheilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.

Abkürzung

EO

Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften

§ 340. (1) Bei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (§ 76 Abs. 2 GmbHG, § 62 Abs. 2 AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.

(2) Der Bekanntgabe des Schätzwertes bedarf es nicht, wenn der Anteil durch Zwangsverwaltung verwertet werden soll. Der Zustimmungsberechtigte ist zur Person des Zwangsverwalters vor dessen Bestellung einzuvernehmen.

(3) Ist im Gesellschaftsvertrag für den Exekutionsfall ein Aufgriffsrecht vorgesehen, so hat der Verwalter den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf zu verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.

Abkürzung

EO

Besondere Bestimmungen über die Execution auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements u. s. w.

§. 341.

(1) Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (§. 334) oder durch Verpachtung (§. 340) geführt werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die Execution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird.

(2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluss des Executionsgerichtes, durch welchen der Verwalter ernannt wird, vor Zustellung an die Betheiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insoferne für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben ist.

Abkürzung

EO

Unternehmen

§ 341. (1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.

(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,

1.

das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,

2.

den Unternehmensgegenstand zu ändern,

3.

den Betrieb des Unternehmens einzustellen,

4.

über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,

5.

Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.

(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

Abkürzung

EO

§ 342. (1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Verwalter im Firmenbuch eingetragen werden.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen.

Abkürzung

EO

Bekanntmachung des Zwangsverwalters

§ 342. (1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.

(3) Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

Abkürzung

EO

§. 343.

(1) Der Verwalter, der durch das Vollstreckungsorgan in das zu verwaltende Unternehmen einzuführen ist, gilt kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Der Verwalter ist insbesondere zum Widerrufe einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens ertheilten Procura oder Handelsvollmacht berechtigt. Ferner ist er zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen befugt, welche an die verwaltete Unternehmung (Fabriksetablissement, Handelsbetrieb) gerichtet sind.

(3) Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Verwalter übergehen, bestimmt sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung.

Abkürzung

EO

Befugnisse des Zwangsverwalters

§ 343. (1) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:

1.

zum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und

2.

zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.

(3) Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.

Abkürzung

EO

§. 344.

Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

Abkürzung

EO

Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

§ 344. (1) Bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen hat der Zwangsverwalter die während der Verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor deren Bekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.

Abkürzung

EO

Recurs.

§. 345.

(1) Ein Recurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1.

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331);

2.

dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §. 301 auftragen;

3.

dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4.

behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297, 310 und 314 einen Curator bestellen;

5.

im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;

6.

die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des §. 289.

Abkürzung

EO

Rekurs

§ 345. (1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1.

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);

2.

dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;

3.

dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4.

behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;

5.

die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt.

Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.

§. 346.

(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Dritter Abschnitt.

Execution zur Erwirkung von Handlungen

oder Unterlassungen.

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.

§. 346.

(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt.

Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.

§. 346.

(1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt

Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen

§ 346. (1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt

Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen

§ 346. (1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.

(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.

Abkürzung

EO

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).

Angaben über die herauszugebenden Sachen

§ 346a. (1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.

(3) Auf die Vermögensangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 anzuwenden.

Abkürzung

EO

§. 347.

(1) In derselben Weise kann die Execution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.

(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Executionsgerichte beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.

Abkürzung

EO

Herausgabe durch Dritte

§ 347. (1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.

(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.

Abkürzung

EO

§. 348.

(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

(2) Auf den im Sinne des §. 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgane zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Executionsgerichte oder auf Grund der Ermächtigung des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane abzugeben.

Abkürzung

EO

Herausgabe durch Zeichen

§ 348. (1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

(2) Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgane zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgane abzugeben.

Abkürzung

EO

Herausgabe durch Zeichen

§ 348. (1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

(2) Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgan zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

Abkürzung

EO

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigenthums und Schiffen.

§. 349.

(1) Ist eine Liegenschaft oder ein Theil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigenthums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§. 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.

(2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gerichte bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Rechte an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.

(3) Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.

Abkürzung

EO

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigenthums und Schiffen

§ 349. (1) Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigenthums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.

(2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.

(3) Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.

Abkürzung

EO

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen

§ 349. (1) Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.

(2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.

(3) Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.

Abkürzung

EO

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte.

§. 350.

(1) Die Execution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Executionstitels die Einverleibung als Eigenthümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsantheile oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigenthümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Executionsgesuch muss in diesem Falle die gemäß § 22 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung der Vormänner enthalten.

(3) Wenn kraft des Executionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsantheile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigenthümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Execution die bücherliche Eintragung des Eigenthums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Execution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 gegenstandslos)

Abkürzung

EO

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

§ 350. (1) Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.

(3) Wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß § 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)

Abkürzung

EO

Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

§. 351.

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Theilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbtheilung oder Theilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Betheiligten auszuführen.

(2) Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.

Abkürzung

EO

zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000

Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

§. 351.

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Theilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbtheilung oder Theilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Betheiligten auszuführen.

(2) Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.

(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Abkürzung

EO

Aufhebung einer Gemeinschaft

§ 351. (1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbteilung oder Teilung einer anderen Vermögensmasse sind durch einen richterlichen Beamten des Exekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen.

(2) Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.

(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.

§. 352.

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