Gesetz vom 17. März 1897, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. (Wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1897-03-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel I.

Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des §. 1500 des a. b. G. B. keine Anwendung.

Artikel II.

Die im § 38 All.G.A.G angegebene Rechtsfolge des Versäumens der ersten Edictalfrist im Richtigstellungsverfahren tritt bei den im Artikel I bezeichneten Servituten, insoferne deren Erwerbung sich auf Ersitzung gründet, nicht ein.

(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel III.

Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.

Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.

Artikel IV.

Ist im Grundbuche bei einer Liegenschaft bemerkt, daß sich Bäume auf derselben befinden, welche selbständige Vermögensobjecte bilden, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor der Eröffnung des Grundbuches in rechtlicher Beziehung nachweisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden, ebensowenig auf jene, welche etwa im Sinne des Artikels III, Abs. 1, nachgepflanzt werden.

Solche Bäume sind als unbewegliche Sachen zu behandeln, bei denen als Erwerbungsart des Eigenthumes die Übergabe, als Erwerbungsart des Pfandrechtes die pfandweise Beschreibung in Anwendung kommt.

Die Verpflichtung des Grundeigenthümers, die Benützung einer Grundfläche im Umkreise solcher Bäume zu deren Pflege und Genuß zu gestatten, bildet keinen Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch.

Artikel V

Die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung hat zu erfolgen, wenn nach dem Ergebnisse des in den folgenden Paragraphen geregelten Verfahrens anzunehmen ist, dass auf der betreffenden Liegenschaft Bäume als selbständige Vermögensobjecte nicht mehr bestehen und auch nicht gemäß Artikel III, Abs. 1, durch Nachpflanzungen entstehen können.

§. 1.

(1) Das Löschungsgesuch, das eine genaue Bezeichnung der Liegenschaft zu enthalten hat, ist im Grundbuche durch eine Anmerkung ersichtlich zu machen.

(2) Zugleich hat das Gericht durch eine Kundmachung alle jene Personen, welchen Eigenthums- oder sonstige dingliche Rechte an Bäumen als selbständigen Vermögensobjecten auf der betreffenden Liegenschaft zustehen oder die hierauf an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen berechtigt sind, von der Einbringung des Löschungsgesuches zu verständigen und aufzufordern, ihre Rechte binnen einer Frist, welche nicht weniger als drei Monate betragen darf, bei dem Gerichte anzumelden, widrigens bei Abgang von Anmeldungen die angesuchte Löschung verfügt werden würde.

(3) Die Kundmachung ist auf der Gerichtstafel, dann in der Gemeinde, in deren Gemarkung sich die betreffende Liegenschaft befindet, sowie in den benachbarten Gemeinden auf den Amtstafeln anzuschlagen und in allen diesen Gemeinden überdies auf die ortsübliche Art zu verlautbaren. Von dem gehörigen Vollzuge dieser Anordnung und insbesondere davon, dass die Kundmachung während der ganzen Frist auf den Amtstafeln angeschlagen blieb, hat sich das Gericht Überzeugung zu verschaffen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 2.

Wurde binnen der festgesetzten Frist keine Anmeldung überreicht, so ist von dem Gerichte die Löschung der gedachten grundbücherlichen Eintragung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen.

§. 3

(1) Wurden hingegen Anmeldungen überreicht, so hat das Gericht von denselben den Grundeigenthümer mit dem Bedeuten zu verständigen, dass die eingebrachten Anmeldungen der angesuchten Löschung entgegenstehen, und dass es dem Grundeigenthümer anheimgestellt sei, die geeigneten Schritte wegen Aberkennung oder Aufhebung der angemeldeten Rechte zu unternehmen und sich hierüber binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Verständigung bei dem Grundbuchsgerichte auszuweisen.

(2) Wird dieser Ausweis geliefert und sind die vom Grundeigenthümer unternommenen Schritte von Erfolg begleitet, so ist über dessen neuerliches Gesuch, welches dem Eingabestempel nach Tarifpost 43a, 1, des Gebührengesetzes unterliegt, die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches (§. 1, Abs. 1) zu bewirken.

(3) Unterläßt hingegen der Grundeigenthümer den Ausweis zu erbringen oder den etwa betretenden Rechtsweg gehörig fortzusetzen oder sind seine Schritte nicht von Erfolg begleitet, so ist auf Ansuchen einer oder mehrerer Parteien, welche zufolge der Bestimmungen des §. 1 Anmeldungen überreicht haben, oder selbst von amtswegen die Löschung der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen, und muss über ein etwa in der Folge eingebrachtes Löschungsgesuch das in diesem Gesetze vorgesehene Verfahren neuerlich durchgeführt werde.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 4.

Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel VI.

(Anm.: Abs. 1 ist gegenstandslos.)

Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann nur mehr der ganze Hof der Executionsführung unterzogen werden. Zum Zwecke der Vertheilung des Feilbietungserlöses sind aber die einzelnen Liegenschaften oder Gruppen von Liegenschaften, die eine verschiedene Belastung aufweisen, abgesondert zu schätzen und die ermittelten Schätzungswerte der verhältnismäßigen Auftheilung des Meistbotes zugrunde zu legen.

Artikel VII.

Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dem durch die §§ 35 bis 67 AllgGAG geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§ 119 und 120 GBG 1955 zu verständigen.

(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)

Artikel VIII.

(Anm.: gegenstandslos.)

Artikel IX.

(Anm.: Aufgehoben durch § 1 PortofreiheitsaufhebungsG, BGBl. Nr. 462/1924.)

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel X.

Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert wie folgt:

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 1.

Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch Vertrauensmänner gleichzuachten, welche nach Bedarf an einzelnen Orten als Legalisatoren in Grundbuchssachen für das Gebiet je einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden aufzustellen sind.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 2.

Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 3.

Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 3.

Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.

§. 4.

(1) Die Bestellung der Legalisatoren steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu.

(2) Gegen die Entschließung des Oberlandesgerichtspräsidenten, womit die Bestellung eines Legalisators verweigert wird, steht dem Gemeindeausschusse die Beschwerde an den Justizminister offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der bezüglichen Entschließung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 5.

Dem Legisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.

§. 6.

(1) Vor dem Antritt des Amtes hat der Legalisator einen Eid nach folgender Eidesformel abzulegen:

„Ich schwöre, dem Kaiser treu und gehorsam zu sein, die Staatsgrundgesetze unverbrücklich beobachten und mein Amt als Legalisator in Grundbuchssachen nach Vorschrift der Gesetze genau und gewissenhaft versehen zu wollen, so wahr mir Gott helfe!“

(2) Die Abnahme des Eides erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz. Dieser kann mit der Vornahme der Beeidigung den betreffenden Bezirksrichter betrauen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 7.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.

§. 8.

(1) Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkannt.

(2) Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (§. 10, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.

§. 9.

(1) In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschriften vornehmen.

(2) Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister aufgenommen erscheint.

§. 10.

(1) Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, daß die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.

(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.

(3) Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.

§. 10.

(1) Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, daß die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.

(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.

(3) Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 220 Euro handelt und die im Sinne des § 34 GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.

§. 11.

(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(3) Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.

(4) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

(5) Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

§. 11.

(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(3) Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.

(4) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

(5) Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

§. 11.

(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 218 Euro zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(3) Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.

(4) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

(5) Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 12.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschuldung verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

§. 13.

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel XI.

Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf mündliches Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokollsform durch einen richterlichen Beamten unter Beiziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarurkunde beabsichtigt wird.

Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gerichtlichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen.

Das Ansuchen um Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, selbst bei den Gerichtshöfen, auch in dem Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden.

Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kundmachung in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes bekannt zu machen sind.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Artikel XII.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

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