Änderungshistorie

Gesetz vom 17. März 1897, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. (Wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol.)

Dieses Gesetz hat keine registrierten Änderungen. Nur die Originalfassung existiert.