Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 9. März 1923 über die Bezeichnung "Weinbrand" für Branntwein und über die Bezeichnung von Schaumwein
Die Geltung der RV ist strittig (Aufhebung durch Art. 6 Abs. 1
dRGBl. I S 883/1940).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 928, wird verordnet:
§ 1.
(1) Als echter Weinbrand darf im geschäftlichen Verkehre nur Branntwein bezeichnet werden, dessen Alkohol ausschließlich aus Wein gewonnen ist und der in 100 Raumteilen mindestens 38 Raumteile Alkohol enthält.
(2) Als Weinbrand schlechtweg darf im geschäftlichen Verkehre nur der durch Vermischen von echtem Weinbrand (Absatz 1) mit verdünntem Sprit gewonnene Branntwein bezeichnet werden, der in 100 Raumteilen mindestens 35 Raumteile Alkohol enthält und nach Geruch, Geschmack und chemischer Zusammensetzung noch deutlich die kennzeichnenden Eigenschaften des echten Weinbrandes erkennen läßt.
§ 2.
(Anm.: Aufgehoben durch § 41 Abs. 2 Weingesetz, BGBl. Nr. 217/1925.)
§ 3.
(Anm.: Aufgehoben durch § 41 Abs. 2 Weingesetz, BGBl. Nr. 217/1925.)
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden von der politischen Bezirksbehörde nach den Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 928, geahndet.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1923 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.